VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.08.2019 - 15a K 2869/17.A - asyl.net: M27846
https://www.asyl.net/rsdb/M27846
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen homosexuellen Mann aus dem Irak:

Homosexuelle Männer im Irak stellen eine soziale Gruppe dar, die sowohl von nichtstaatlichen als auch von staatlichen Akteuren verfolgt wird.

(Leitsätze der Redaktion; diese und weitere Entscheidungen zu LSBTI-Personen sind auch zu finden in der Rechtsprechungssammlung des LSVD)

Schlagwörter: Irak, Syrien, homosexuell, Atheisten, LSBTI, LGBTIQ, Flüchtlingsanerkennung, nichtstaatliche Verfolgung, Strafbarkeit,
Normen: § 3 AsylG, § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3c AsylG, § 3d AsylG, § 3e AsylG,
Auszüge:

[...]

Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]

Nach den glaubhaften Angaben des Klägers sowie aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist. Er konnte ausführlich und anschaulich von seiner aktuellen homosexuellen Beziehung zu seinem Freund ... berichten. Auch seine im Irak vor seiner Familie verheimlichte Beziehung zu einem Mann konnte er detailreich schildern. Zudem beschrieb der Kläger nachvollziehbar, wie er seine Homosexualität mittlerweile in Deutschland lebt. Dabei brachte er überzeugend zum Ausdruck, wie sich nunmehr in Deutschland anfühlt, homosexuell zu sein, da man hier seiner Homosexualität unbeschwert und öffentlich nachgehen könne. [...]

Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Homosexueller im Irak verfolgt werden würde. Im Irak sind Homosexuelle betroffen von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen. Insbesondere droht ihnen physische oder psychische Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).

Homosexualität wird im Irak weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden. [...]

Derzeit werden irakische LGBT-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) von allen Seiten bedroht, vom IS, von Milizen, sowie von der Regierung und deren Sicherheitskräften. Daneben können für LGBT-Personen auch die Familie, insbesondere die Großfamilie, eine Gefahr darstellen. [...]

Es kam bereits zu Mordkampagnen durch bewaffnete Gruppierungen an homosexuellen Männern und Männern, die aufgrund ihres Aussehens als homosexuell wahrgenommen worden sind. Milizen haben "Tötungslisten" verfasst und als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Männer hingerichtet. [...]

Nichtstaatliche Akteure - einschließlich Scharia-Richter - haben Exekutionen von Männern und Frauen aufgrund gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen angeordnet. [...]

LGBT-Personen werden teilweise auch von der Polizei entführt, bedroht und getötet. [...]

Vor diesem Hintergrund geht die Verfolgung Homosexueller jedenfalls von nichtstaatlichen - teilweise auch von staatlichen - Akteuren aus.

Die in § 3 Nr. 1 AsylG (Staat) und Nr. 2 AsylG (Parteien oder Organisationen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen sind nicht willens oder in der Lage, Schutz i.S.d. § 3d AsylG vor Verfolgung zu bieten. Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBT gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018).

Für den Kläger besteht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative. [...]