EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17 Deutschland gg. Hamed und Omar - Asylmagazin 1-2/2020, S. 35 f. - asyl.net: M27836
https://www.asyl.net/rsdb/M27836
Leitsatz:

Keine Asylantragsablehnung als unzulässig bei nach Schutzzuerkennung in anderem EU-Staat drohenden Menschenrechtsverletzungen:

1. Droht einer Person in einem EU-Mitgliedsstaat, in dem ihr bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, kann ein erneuter Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat nicht als unzulässig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. a VerfRL abgelehnt werden.

2. In diesem anderen Mitgliedstaat muss dann zumindest ein neues Asylverfahren durchgeführt werden. Denn selbst wenn das nationale Recht dieses Staats in einem solchen Fall den Schutz vor einer Abschiebung vorsieht, werden dann nicht die mit einer Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte gewährt.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17; C-318/17; C-319/17, C-438/17 - Ibrahim u.a., Magamadov gg. Deutschland - Asylmagazin 5/2019, S. 195 f. - asyl.net: M27127)

Anmerkung:

Schlagwörter: Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, ausländische Anerkennung, Drittstaatenregelung, internationaler Schutz, unzulässig, erster Asylstaat, systemische Mängel, Lebensbedingungen, Sekundärmigration, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Aufnahmebedingungen, Versorgungslage, Hamed, Omar, Hamed und Omar, Vorabentscheidungsverfahren,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 77 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, EMRK Art. 3, RL 2005/85/EG Art. 25 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 52 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. a, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 1, GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 52 Abs. 3, RL 2011/95/EU Art. 2,
Auszüge:

[...]

34 Im Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), hat der Gerichtshof u.a. entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren.

35 Im umgekehrten Fall, in dem der Antragsteller als Person, die internationalen Schutz genießt, in dem Mitgliedstaat, der ihm diesen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, kann sich folglich der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie berufen, um diesen als unzulässig abzulehnen.

36 Zwar kann nämlich, wie der Gerichtshof in den Rn. 83 bis 94 des Urteils vom 19. März 2019, Ibrahim u.a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), festgestellt hat, der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 der Charta nicht erreicht ist, doch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

37 In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u.a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 87). [...]

40 Im Hinblick auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist noch darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass das deutsche Recht es offenbar verbietet, einen Antragsteller in den Mitgliedstaat abzuschieben, der internationalen Schutz gewährt hat, falls er dort Gefahr liefe, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, und dieses Recht die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und die zumindest teilweise oder vorläufige Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse vorsieht, keine Auslegung rechtfertigen kann, die im Gegensatz zu der steht, die im Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u.a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), vorgenommen wurde und in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist.

41 Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u.a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86).

42 Wie sich außerdem aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, bietet das deutsche Recht zwar einen gewissen Schutz für einen Antragsteller, der aufgrund der ernsthaften Gefahr, in dem Mitgliedstaat, der ihm bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, nicht dorthin zurückgeführt werden kann; es sieht jedoch ohne ein neues Asylverfahren nicht die Anerkennung dieser Eigenschaft und die Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland vor.

43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren. [...]