VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2019 - 11 B 2142/19, 11 B 2143/19 - asyl.net: M27769
https://www.asyl.net/rsdb/M27769
Leitsatz:

Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration - Nachweis besonderer Erteilungsvoraussetzungen:

1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist die Teilnahme an einem Sprachkurs nicht zwingend. Die mündlichen Sprachkenntnisse sind auch dann belegt, wenn einfache Gespräche ohne Sprachmittlung möglich sind. 

2. Wurde im Rahmen der Prüfung des § 25b AufenthG eine nachhaltige Integration festgestellt, indiziert dies ein überwiegendes Bleibeinteresse.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Deutschkenntnisse, Bleiberecht, erwerbsfähig, Integrationsanforderungen, Bleibeinteresse, Ausweisungsgrund, Ausweisungsinteresse, Integration,
Normen: AufenthG § 25b,
Auszüge:

[...]

Die Sprachkenntnisse im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 2 AufenthG können zwar auch durch Vorlage eines entsprechenden Sprachtestzeugnisses belegt werden. Die Teilnahme an einem Sprachtest ist aber nicht zwingend. Die mündlichen Sprachkenntnisse sind auch dann belegt, wenn der Betroffene einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen kann (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 25b AufenthG, Rn. 14). [...]

Selbst wenn die vorgenannte Verurteilung des Antragstellers grundsätzlich ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründen würde, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

Liegt ein Ausweisungsinteresse jenseits des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, so löst das nicht die Regelversagung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. Die Möglichkeit der Versagung wird durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG zur Ermessensentscheidung abgemildert. Wurde im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG eine nachhaltige Integration festgestellt, konkretisiert sich in der Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen ein überwiegendes Bleibeinteresse. Der Ermessensversagungsgrund wird dann vom Regelerteilungsanspruch überlagert (vgl. Hofmann, Ausländerrecht 2. Auflage 2016, § 25b AufenthG Rn. 23). [...]