VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 E 1334/18 Me - asyl.net: M27747
https://www.asyl.net/rsdb/M27747
Leitsatz:

Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung für minderjährige Asylsuchende:

1. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO verlangt nach seinem Wortlaut zwingend eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht gemeinsame Einreise der Eltern mit dem minderjährigen Kind bzw. Jugendlichen.

2. Wenn Minderjährige nicht gemeinsam mit ihren Familienangehörigen einreisen, kann die Zuständigkeit für die Asylverfahren - wenn von den Betroffenen gewollt - auseinanderfallen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, Familieneinheit, minderjährig, Kindeswohl, Kind, Eltern, Familienangehörige,
Normen: VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

b) Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen minderjährigen Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 g) der Dublin-III-VO. Allerdings ist dieser nach den Erkenntnissen des Gerichts gerade nicht mit einem volljährigen Antragsteller (hier: der Vater des hiesigen Antragstellers) in das Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin eingereist. Vielmehr ist dieser - was sich aus dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeiinspektion Kleve auf Blatt 81 der Akte der Antragsgegnerin ergibt - allein in das bundesdeutsche Hoheitsgebiet eingereist. Der Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist beizutreten. Gegen eine anderweitige - im Sinne der Antragsgegnerin sprechende - Auslegung bzw. Erweiterung des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO spricht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift. [...]