LSG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2019 - L 9 AY 70/19 B ER - asyl.net: M27729
https://www.asyl.net/rsdb/M27729
Leitsatz:

Die Kürzungsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG treten ungeachtet eines gegen eine Frist­setzung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhobenen Widerspruchs ein, wenn der Widerspruch aufgrund landesrechtlicher Vorschriften keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Leistungskürzung, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialrecht, Widerspruch, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Landesrecht, Ausreisefrist,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 2, AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 84 Abs. 1, AufenthG § 84 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

[...]

5 Die Kürzungsvoraussetzungen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG treten unbeschadet der Tatsache ein, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018) und damit auch gegen die Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (zur VA-Qualität BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22/00 – BverwGE 114, 122, juris Rn. 9 f.) Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben hat. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung i.S. des § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Anders als das Sozialgericht geht der Senat allerdings nicht von der Anwendbarkeit des § 84 AufenthG aus. Bei der Abschiebeandrohung handelt es sich weder um einen Verwaltungsakt nach dem Katalog des § 84 Abs. 1 AufenthG, noch – i.S.d. § 84 Abs. 2 AufenthG – um eine Ausweisung oder einen sonstigen Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.

6 Die aufschiebende Wirkung entfällt aber – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG SH). Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch Bundesrecht getroffen werden. Von dieser Ermächtigung, die sich insbesondere auf die Abschiebung als einen bundesrechtlich geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs (Kop/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 70 m.w.N.) und die sie vorbereitenden Verfügungen bezieht, hat der Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, wonach Rechtsmittel gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung entfalten, hinreichend Gebrauch gemacht (VG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 11 B 71/18, juris Rn. 25; nachgehend OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 4 MB 76/18, juris; vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung im niedersächsischen Landesrecht bereits VG Braunschweig, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 6 B 60/05, juris Rn. 15). [...]