VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A - asyl.net: M27650
https://www.asyl.net/rsdb/M27650
Leitsatz:

Abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan:

1. Aufgrund der Verschlechterung der humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den Jahren seit 2014 sieht der Senat sich zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (3 8 A 119/12.A 3, juris Rdnr. 50) veranlasst.

Bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwar regelmäßig davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ausgesetzt sind.

Soweit aber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ausnahmsweise weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, liegen daher regelmäßig die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK vor.

2. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über kein Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können.

3. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Europäische Menschenrechtskonvention, Existenzgrundlage, Existenzminimum, alleinstehend, familiäre Unterstützung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass jeder Zugehörige zum Personenkreis der auf sich allein gestellten, gesunden und arbeitsfähigen  jungen Männer, zu denen der Kläger nach seinem Vorbringen gehört, in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem sehr hohen Schädigungsniveau betroffen ist. [...]

Ohne bestehende soziale Netzwerke ist es außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und eine Erwerbstätigkeit zu finden (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41).

Nach Auffassung der Gutachterin Stahlmann soll es durch die Veränderung der afghanischen Gesellschaft während der jahrelangen bewaffneten Konflikte sogar unmöglich geworden sein, ohne aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke als Fremder eine Erwerbsmöglichkeit als ungelernter Arbeiter oder als Tagelöhner zu finden (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 226).

Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen geht der Senat zwar auch davon aus, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben von Rückkehrern nach Afghanistan sehr wichtig ist. Allerdings besitzen nach den bisherigen Erfahrungen afghanische Schutzsuchende mit großer Wahrscheinlichkeit Familienangehörige in ihrem Heimatland, zu denen sie zurückkehren können. Dies trifft auch für die Mehrzahl der jungen afghanischen Männer zu, die allein nach Europa gereist sind. Etwas anderes ist dagegen anzunehmen, wenn die gesamte Familie in einem der Nachbarstaaten Pakistan oder Iran verblieben ist und damit insoweit keine soziale Anbindung mehr nach Afghanistan besteht (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3 Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 376). [...]

Afghanische Staatsangehörige, die vor ihrer Ausreise ins westliche Ausland lange Zeit in einem Nachbarland Afghanistans gelebt haben, stehen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich vor der Schwierigkeit, sich wieder an die ihnen nicht mehr so vertrauten afghanische Gepflogenheiten anpassen und in die Gesellschaft integrieren zu müssen, um ihre Lebensgrundlagen sichern zu können. Dies betrifft vornehmlich die große Gruppe von afghanischen Staatsangehörigen, die viele Jahre im Iran gelebt haben oder sogar dort geboren worden sind (sog. faktische Iraner).

Auch die Rückkehrer aus Europa werden in der Regel schon im Alltag als solche identifiziert. Sie sind, wenn sie sich über Jahre im europäischen Ausland aufgehalten haben, in ihren weltanschaulichen Ansichten, in ihrem Auftreten und in ihrer Bekleidung durch die westliche Lebensweise beeinflusst worden. Dies ist für die Bevölkerung in Afghanistan schon durch kleine Abweichungen von dem als normal empfundenen Verhalten unschwer erkennbar (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018; S. 300, 313).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. [...]

In Afghanistan sind bestimmte besonders verletzbare Gruppen in besonderem Maße gefährdet. Hierzu zählen insbesondere Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, alleinstehende Kinder sowie kranke oder ältere Menschen. Wenn diese Personen weder ausreichend finanziell abgesichert sind 3 etwa durch Geldzahlungen von Verwandten aus dem Ausland 3 noch durch Familie oder Freundeskreis ein soziales Netzwerk an ihrem Heimatort haben, sind sie typischerweise von gravierenden Unsicherheiten bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Obdach und beim Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung betroffen. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn auf sich allein gestellte Männer ohne finanziellen Rückhalt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen aller Voraussicht nach keine Chance auf eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit im informellen Sektor besitzen, um auf diese Weise ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern. Für diese Personen sind im Allgemeinen die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllt.

Bei auf sich allein gestellten jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit eines hohen Schädigungsniveaus danach, ob sie sich aufgrund einer noch in begrenztem Umfang vorhandenen Vertrautheit mit den Verhältnissen an ihrem Herkunftsort in Afghanistan wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Da sich in den letzten Jahren die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan zunehmend verschlechtert haben, sieht sich der Senat zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (3 8 A 119/12.A 3, juris Rdnr. 50) veranlasst.

Soweit ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn finanziell unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK gegeben sind.

Bei anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllen, ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere persönliche Umstände hinzutreten, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern können. Werden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose des individuellen Schädigungsniveaus treffen zu können.

An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie 3 hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie 3 verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können.

Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt. [...]