Homosexuelle Handlungen können in Pakistan mit Haft- und Körperstrafen geahndet werden. Diese Vorschriften werden auch tatsächlich angewandt; wenn nur relativ wenige Fälle bekannt werden, so liegt das auch daran, dass die betroffenen Personen ihre sexuelle Orientierung aus Angst vor Repressalien verbergen.
Vor Verfolgung durch Dritte bieten die staatlichen Behörden keinen Schutz.
(Leitsatz des Einsenders)
[...]
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem homosexuellen Kläger im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
a) Homosexuelle stellen in Pakistan eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Homosexuelle jedenfalls dann als soziale Gruppe in diesem Sinne zu qualifizieren sind, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen existieren, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Denn die Existenz solcher Strafbestimmungen lässt erkennen, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird [...].
So liegt es in Pakistan. Homosexualität ist nach Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Allerdings muss der Geschlechtsakt für eine Verurteilung nachgewiesen werden. Neben dem Verbot von Homosexualität nach Art. 377 PPC sind homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung strafbar (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.08.2018, S. 15f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen v. 11.06.2015).
Verfolgungshandlungen liegen dann vor, wenn im Gesetz vorgesehene Freiheitsstrafen tatsächlich verhängt werden, da es sich um unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafungen handelt (vgl. EuGH, U.v. 07.11.2013 - C-199/12; VG Düsseldorf, U.v. 21.01.2015 - 13 K 5723/13.A - jeweils juris).
Dies ist in Pakistan der Fall. Praktizierende Homosexuelle sind in Pakistan im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsyIG relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Auskunftslage spricht insgesamt dafür, dass die in Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltene Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird. [...]
Der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, dürfte im Kern aber darin begründet sein, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen, und beispielsweise Doppelleben in einer erzwungenen Ehe führen. Homosexualität wird in Pakistan so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bleibt. Gleichwohl kommt es offenbar jedenfalls in Einzelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.10.2014 - Au 3 K 14.30222 - juris, Rn. 63; VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.2016 - 2a K 5150/16.A - juris, Rn. 28 m.w.N.). [...]
b) Hinzu kommt, dass Homosexuelle, wenn sie sich outen, auch mit Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure rechnen müssen, gegen die staatliche Stellen keinen Schutz bieten.
Eine Person, deren Homosexualität entdeckt wird, wird in Pakistan zum Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung. Die betroffenen Personen sind häufig Einschüchterungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht wehren können, weil die Polizei nicht hilft. Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden darüber hinaus leicht Opfer von Nötigungen seitens der Polizeibehörden selbst, die Homosexuelle um Geld und Geschlechtsverkehr erpressen, damit sie diese nicht anzeigen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.03.2010 an das VG Stuttgart; Auswärtiges Amt, Lagebericht v., S. 15f.). Es bestehen keine Gesetze zum Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. [...]
c) Sind Homosexuelle demnach in Pakistan einer im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgung ausgesetzt, muss auch der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, wenn er seine Homosexualität öffentlich leben würde. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger homosexuell ist. Darüber hinaus wird der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan keinen staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch Dritte erhalten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger etwaigen Bedrohungen durch das Bekanntwerden seiner Homosexualität vor seiner Ausreise bzw. im Nachgang auf seine Ausreise durch ein Ausweichen in andere Landesteile Pakistans entgehen könnte. Jedoch gelten die strafrechtlichen Bestimmungen, die für homosexuellen Geschlechtsverkehr empfindliche Strafen vorsehen, landesweit. Homosexualität ist zudem in ganz Pakistan nicht akzeptiert, weshalb auch landesweit mit nicht-staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen ist. Auch kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung lediglich im Geheimen auszuleben. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Heimatland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, U.v. 07.11.2013 - C-199/12 u.a. - NVwZ 2014, 132). [...]