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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 AV 2.19 - asyl.net: M27524
https://www.asyl.net/rsdb/M27524
Leitsatz:

Bestimmung des örtlich zuständigen VG bei Dublin-Familienzusammenführung:

1. Bei einer Streitigkeit, die auf Mitwirkung des BAMF im Dublin-Verfahren gerichtet ist, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 52 Nr. 2 S. 3 Hs. 1  VwGO. Demnach ist das VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person verpflichtet ist sich aufzuhalten.

2. Für Familienangehörige, die sich nicht in Deutschland befinden und die Zusammenführung zu dieser Person erreichen wollen, gilt die Verweisung auf § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das VG am Sitz des BAMF (also das VG Ansbach) zuständig ist.

3. Da somit unterschiedliche Gerichtsstände gegeben sind, es aber nahe liegt, dass die Familienangehörigen notwendige Streitgenossen sind, ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein gemeinsames VG durch das BVerwG zu bestimmen, welches das nächsthöhere übergeordnete Gericht ist, da Gerichtsstände in verschiedenen Bundesländern bestehen.

4. Die für diese Zuständigkeitsbestimmung erforderliche Befugnis für den Eilrechtsschutzantrag des in Deutschland aufhältigen Familienmitglieds ist nicht ausgeschlossen. Vielmehr kommt ein subjektives Recht der Familienangehörigen auf Zusammenführung nach Art. 9 ff. Dublin-III-VO und der Überstellungsregelungen nach Art. 18 und 29 Dublin-III-VO in Betracht. Dies legen die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 Dublin-III-VO, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG nahe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung des EuGH, wonach Betroffene sich auf Einhaltung der Dublin-Regelungen berufen können, auf die Fallkonstellation der Familienzusammenführung zu übertragen ist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland (Asylmagazin 9/2017, S. 357 ff.) - asyl.net: M25274 und Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 Shiri gg. Österreich (Asylmagazin 1-2/2018, S. 44 ff.) - asyl.net: M25607).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Familienzusammenführung, Zuständigkeit, Asylgesetz, örtliche Zuständigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Dublin-Familienzusammenführung, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensrecht, Gerichtsstand, Streitgenossen, Unanfechtbarkeit, Beschwerdeausschluss, Zuständigkeitsbestimmung, subjektives Recht, Shiri, Mengesteab,
Normen: VO 604/2013 Art. 9, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 2, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3 Hs.2, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3 Hs.1, VwGO § 52 Nr. 3 S. 2, VwGO § 52 Nr. 3 S. 3, VwGO § 52 Nr. 5, VwGO § 53 Abs. 3 S. 1, VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3, VwGO § 64, ZPO § 62 Abs. 1, AsylG § 80,
Auszüge:

[...]

II

2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO als nächsthöheres Gericht zuständig, weil Gerichtsstände verschiedener Länder in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 1962 - 7 ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 2, vom 20. Januar 1978 - 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11 S. 6 und vom 29. Mai 2017 - 3 AV 3.16 - juris Rn. 5).

3 a) Für die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 4 ist das Verwaltungsgericht Ansbach als das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2, 3 und Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.

4 Gemäß 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich - auch für die vorliegend begehrte Mitwirkung des Bundesamtes im sogenannten Dublin-Verfahren - nach § 52 Nr. 3 VwGO und - soweit auch danach keine örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann - nach der Auffangregelung in § 52 Nr. 5 VwGO.

5 Bei den von den Antragstellern begehrten Handlungen der Antragsgegnerin, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.·L 180 S. 31) Dublin III-VO - richten, handelt es sich um "Streitigkeiten nach dem Asylgesetz". Der mit der Schaffung von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO verfolgte Zweck einer asylrechtlichen Zuständigkeitsdezentralisierung zur Entlastung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München (BT-Drs. 8/1836 S. 4, 8/1935 S. 5 sowie 8/1936 S. 5 f.), ohne dabei unterschiedliche Verfahrensabschnitte unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (BT-Drs. 9/875 S. 27), streitet für eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Maßgeblich ist, ob das Asylanerkennung8verfahren im weiteren Sinne betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 11 S. 2 f.). Die Abgabe von Erklärungen in einem Überstellungsverfahren ist - genauso wie die Überstellung selbst - zwar nicht im Asylgesetz, sondern in der Dublin III-VO geregelt. Das unionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und eine daran anknüpfende Überstellung stehen als denknotwendige Vorstufe aber in einem engen Zusammenhang mit dem im Asylgesetz geregelten Asylanerkennungsverfahren. [...]

6 Da die in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 1 bis 4 (derzeit) ihren Aufenthalt nicht nach den Vorschriften des deutschen Asylgesetzes zu nehmen haben (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) und im Bundesgebiet auch nicht über einen Wohnsitz verfügen (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), kommt für die örtliche Zuständigkeit wegen der Rechtsfolgenverweisung in § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO hier nur die Auffangregelung in§ 52 Nr. 5 VwGO in Betracht. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich· zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3.C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <188> und Beschluss vom 9. März 2000 - 1 AV 2.00 - juris Rn. 2). Dies ist hier das Bundesamt, das seinen Sitz in Nürnberg und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach hat.

7 b) Für den Eilantrag des Antragstellers zu 5 ist hingegen das Verwaltungsgericht Hamburg gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO örtlich zuständig, weil er - im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragseinreichung - seinen Aufenthalt in dessen Gerichtssprengel zu nehmen hatte.

8 c) Die Annahme einer (notwendigen) Streitgenossenschaft der Antragsteller liegt jedenfalls nicht fern, so dass eine Zuständigkeitsbestimmung auch erforderlich ist.

9 Zwar ist im Regelfall einer subjektiven Klagehäufung kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO. Denn gemäß § 64 VwGO i.V.m. mit §§ 59 f. ZPO ist u.a. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einem Verfahren, dass für die Verfahren dasselbe Gericht örtlich zuständig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 1975 - 7 ER 400.75 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 9 S. 2 und vom 13. April 1988 - 8 ER 400.88 - juris Rn. 2); ist dies nicht der Fall, ist dem durch Abtrennung und teilweise Verweisung zu begegnen. Anderes gilt bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO) auf Antragsgegnerseite (hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1988 - 8 ER 400.88 - juris Rn. 2, vom 22. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 Nr. 27 S. 2, vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 S. 3 und vom 12. Oktober 2010 - 2 AV 1.10 - juris Rn. 6) oder Antragstellerseite (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1996 - 2 AV 1.95 - NVwZ 1996, 998 und vom 12. Oktober 2010 - 2 AV 1.10 - juris Rn. 6 f.). § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO lässt genügen, dass verschiedene Gerichte "in Betracht kommen", dass ein solcher Fall zumindest nicht fern liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1978 - 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11 S. 6); es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, schwierige Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu klären sind, abschließend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1992 - 4 ER 403.91 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 18 S. 9 und vom 7. Mai 1996 - 2 AV 1.95 - NVwZ 1996, 998).

10 Die Annahme einer (unechten) notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO liegt hier jedenfalls nicht fern. Sie liegt vor, wenn mehrere Kläger bzw. Antragsteller derart miteinander verbunden sind, dass einerseits zwar ein gesondertes Verfahren Einzelner möglich ist, andererseits aber, wenn sie gemeinschaftlich um Rechtsschutz nachsuchen, die Sachentscheidung für oder gegen alle identisch sein muss (Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 64 Rn. 13). Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 4 und jene des Antragstellers zu 5 sind auf das gleiche Ziel gerichtet und gründen auf einem identischen Lebenssachverhalt. Sollte der geltend gemachte Anspruch sowohl den Antragstellern zu 1 bis 4 als auch dem Antragsteller zu 5 zustehen, liegt es zudem nahe, dass eine Sachentscheidung einheitlich ergehen müsste.

11 Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO ist ein Anspruch und die sich daraus ableitende Antragsbefugnis des in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Antragstellers zu 5 für den auf Familienzusammenführung mit den Antragstellern zu 1 bis 4 im Dublin-Verfahren gerichteten Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht - offenkundig - ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ehegatte eines Ausländers gegen einen Bescheid, der diesem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt, selbst dann klagebefugt, wenn dieser den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, soweit er einen Eingriff in seine von Art. 6 GG geschützte Sphäre geltend macht (BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12: s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 1999 - 11 S 1854/98 - InfAuslR 1999, 419 <Antragsbefugnis gegen die Wirkungen einer an den Ehegatten gerichteten Ausweisungsverfügung>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 - juris <Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten>; VG Saarlouis, Beschluss vom 14. April 2016 - 6 L 186/16 - juris; a.A. - mit Blick auf § 81 Abs. 1 AufenthG - für die Antrags- und Klagebefugnis einer Tochter für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Vater - VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 - InfAuslR 2015, 433).

12 Eine - offenkundige - Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers zu 5 mangels Antragsbefugnis folgt auch nicht aus Unionsrecht. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen eine Antragsbefugnis sowohl des im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen als auch derjenigen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, jedenfalls nicht ausdrücklich aus. Vielmehr kommt auch nach Unionsrecht - vorbehaltlich einer etwaigen abschließenden Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union - ein subjektives Recht nicht nur der Antragsteller zu 1 bis 4, sondern auch des Antragstellers zu 5 auf die gerichtliche Durchsetzung der Einhaltung der Art. 9 ff. Dublin III-VO und der daran anknüpfenden Überstellungsregelungen (Art. 18, 29 ff. Dublin III-VO) in Betracht. Dies legen die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sowie Art. 6 GG nahe. Der EuGH hat für Vorschriften der Dublin III-VO verschiedentlich dahin erkannt, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im gerichtlichen Verfahren auf eine Einhaltung dieser Regelungen berufen kann (vgl. nur EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 62 und vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 [ECLI:EU:C:2017:805], Shiri - Rn. 44). Ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen ist, ist zumindest nicht - offenkundig - ausgeschlossen und wird das nach der Zuständigkeitsbestimmung zuständige Gericht zu entscheiden haben.

13 2. Die - hier dem Bundesverwaltungsgericht als nächsthöherem Gericht vorbehaltene - Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VwGO hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 - 7 AV 1.09 - juris Rn. 3, vom 9. Februar 2012 - 8 AV 1.12 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 40 und vom 18. April 2019 - 2 AV 1.19 - juris Rn. 20). Der Senat hält es hiernach für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

14 Der Antragsteller zu 5 wohnt in Hamburg, und die Antragsgegnerin verfügt dort über eine (unselbständige) Außenstelle, die bereits mit dessen Asylverfahren betraut ist. Sowohl für die Antragsteller als auch für die Antragsgegnerin erweist sich daher eine Prozessführung in Hamburg als effektiv und sachgerecht; dies gilt auch dann, wenn sich die für das im Inland aufhältige Familienmitglied zuständige Außenstelle nicht am Ort des für sie zuständigen Verwaltungsgerichts befindet. Für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Hamburg als zuständiges Gericht spricht auch, dass - sollte eine Familienzusammenführung erfolgen und die Antragsteller zu 1 bis 4 ihren Aufenthalt bei dem Antragsteller zu 5 in Hamburg begründen - das Verwaltungsgericht Hamburg für alle weiteren asylrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig wäre. Damit wird zugleich dem Anliegen entsprochen, einzelne Verfahrensabschnitte nicht unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen. Demgegenüber hat das Interesse der Antragsgegnerin an einer Konzentration der Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit Überstellungsbegehren bei dem für den Behördensitz zuständigen Verwaltungsgericht zurückzutreten. [...]