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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2019 - 6 M 23.19 - asyl.net: M27346
https://www.asyl.net/rsdb/M27346
Leitsatz:

Keine Erteilung von Aufenthaltstitel bei laufendem Asylverfahren

Solange noch ein Asylverfahren anhängig und der Aufenthalt somit nicht geduldet, sondern gestattet ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche nach § 25a AufenthG nicht erteilt werden. Auch die Zusicherung der Rücknahme des Asylantrags für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht ausreichend

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Bleiberecht, Integration, Jugendliche, Aufenthaltserlaubnis, Asylverfahren, Aufenthaltsgestattung, Duldung, Beurteilungszeitpunkt, Titelerteilungssperre,
Normen: AufenthG § 25a Abs. 1, AufenthG § 25a, AufenthG § 10,
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nur einem Ausländer erteilt werden kann, der geduldet ist. Dies sei bei der Antragstellerin, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinde, nicht der Fall, da ihr Aufenthalt nicht gemäß § 60a AufenthG geduldet, sondern gemäß § 55 AsylG gestattet sei. Es komme maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (BA S. 2 ff.).

Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, dass es auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankomme, rechtfertigt dies keine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage. Selbst wenn man es mit der Antragstellerin für ausreichend hielte, dass der Ausländer lediglich im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geduldet sein müsse, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist. Der Einwand der Antragstellerin, sie könne für den Fall der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ihren Asylantrag zurücknehmen und damit für eine logische Sekunde die Voraussetzung einer Duldung erfüllen, verfängt nicht, da die Antragstellerin bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine von der Antragstellerin angeführte überwiegende Behördenpraxis im Zusammenhang mit den Bleiberechtsregelungen für Ausreisepflichtige vor der gesetzlichen Einführung einer Altfallregelung in § 104a AufenthG, wonach es hinreichend gewesen sei, dass der Asylantrag unmittelbar vor der Erteilung der damaligen Aufenthaltsbefugnisse zurückgenommen werde, nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt auch für den Hinweis der Antragstellerin auf die die vorgenannte Praxis aufgreifenden Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin zu § 104a bzw. § 25a AufenthG, die im Übrigen im Land Brandenburg nicht zur Anwendung kommen. Nach allem bietet die Klage auch hinsichtlich des auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. [...]