VG Gera

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Zitieren als:
VG Gera, Beschluss vom 13.05.2019 - 4 E 922/19 Ge - asyl.net: M27267
https://www.asyl.net/rsdb/M27267
Leitsatz:

Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl:

1. Die Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf achtzehn Monate ist rechtmäßig, da die betroffene Person aufgrund des Kirchenasyls "flüchtig" ist. Dies ist anzunehmen, wenn sich eine Person den nationalen Behörden, die für die Durchführung der Überstellung zuständig sind, gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies ist beim "Gang ins Kirchenasyl" der Fall.

2. Die Einreichung eines Härtefalldossiers lässt die Einschätzung als "flüchtig" unberührt. Findet sich für das Kirchenasyl schon keine rechtliche Grundlage, so kann dessen Ausgestaltung auch keine rechtlich verbindlichen Folgen nach sich ziehen.

3. Im Eilrechtsschutzverfahren besteht kein Eilbedürftigkeit, da die Ausländerbehörde mitgeteilt hat, aus dem Kirchenasyl grundsätzlich keine Überstellungen zu vollziehen. Damit ist die Überstellung unabsehbar.

(Leitsätze der Redaktion, unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - asyl.net: M27096)

Schlagwörter: Kirchenasyl, flüchtig, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Härtefalldossier,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

[...]

Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. [...]

Die Antragstellerin hat zum Zweiten in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 keine für das Gericht durchgreifenden Argumente vorgetragen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen geeignet wären. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19.12.2018, die Überstellungsfrist infolge des "Flüchtigseins" der Antragstellerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate bis zum 17.01.2020 zu verlängern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Altern. 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Bei einem Flüchtigsein verlängert sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf höchstens 18 Monate; diese Frist ist im Entscheidungszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens noch nicht abgelaufen. Für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate genügt es, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, also im vorliegenden Verfahren vor dem 17.01.2019, den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 Jawo Rn. 75). Dies ist hier der Fall.

Die Antragstellerin ist vorliegend flüchtig. Ein Antragsteller ist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 Jawo Rn. 56). Dabei geht es darum, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund Flucht tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60). Auch das sogenannte offene "Kirchenasyl" dient ausschließlich dazu, den Asylantragsteller entgegen der geltenden - auch für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige religiöse Vereinigungen jedweder rechtlichen Organisationsstruktur verbindlichen - Rechtsordnung und ungeachtet der grundsätzlichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dies wird umso augenscheinlicher. wenn ein Ausländer entgegen § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG seinen zugewiesenen Aufenthaltsort aufgibt, um durch den Aufenthaltsortswechsel in ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude Abschiebemaßnahmen zu verhindern (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 08. August 2017 - B 3 K 17.50070 -, Rn. 32, juris).

Aufgrund dieser tatsächlichen Betrachtungsweise, die das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60), ist nicht entscheidend, ob ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt und man vertreten könnte (so - im Rahmen einer Kostenentscheidung - BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -. Rn. 2, juris), dass die Anschrift im Fall des sogenannten offenen "Kirchenasyls" ja bekannt sei, die Überstellung also erfolgen könnte und schlichte Vereinbarungen über das Unterlassen einer Meldung an den Mitgliedsstaat oder die Überstellung unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Bundesamt und Kirchen keine Rechtsqualität hätten, für das Gericht nicht beachtlich sind und solche gleichsam selbst geschaffenen Hindernisse daher ebenfalls nicht relevant seien.

Da faktisch keine zwangsweisen Durchsetzungen von Abschiebungen bzw. Überstellungen, oder jedenfalls nicht in nennenswertem Maße, aus dem "Kirchenasyl" heraus bekannt sind (die Ausländerbehörde des Landkreises ... vollzieht angabegemäß aus dem "Kirchenasyl" grundsätzlich keine Abschiebungen), liegt im Gang ins "Kirchenasyl" ein tatsächliches, gezieltes Entziehen, um die Überstellung zu vereiteln. Stichhaltige andere Gründe für den Gang ins "Kirchenasyl", mit denen die Antragstellerin bewiesen hätte. dass sie nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019. C-163/17, Rn. 65) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Besuch einzelner christlicher kirchlicher Veranstaltungen (Gottesdienste, Lesekreise, Gemeindefeste, seelsorgerische Betreuung etc.) durch die Antragstellerin würde jedenfalls weder eine auch nur vorübergehende Wohnsitznahme im Kirchengebäude noch die Bezeichnung eines solchen Aufenthalts als "Kirchenasyl" erfordern. Das sogenannte "Kirchenasyl" wird - wie gesagt - vielmehr in der Regel gewählt, um sich der Abschiebung bzw. Überstellung unter Missachtung der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu entziehen (so auch - wenn auch mit anderem Ergebnis aufgrund einer anderen Definition des "Flüchtigseins" vor der nunmehr ergangenen EuGH-Entscheidung z.B. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23. juris, sowie mit gleichem Ergebnis wie hier: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris). Damit ist dem konkreten ersuchenden Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland auch im oben genannten Sinne die Durchführung der Überstellung tatsächlich unmöglich, wenn auch nur aufgrund einer - öffentlichem Druck interessierter Kreise geschuldeten - politischen Entscheidung, das "Kirchenasyl" zu respektieren (noch ohne Bezug zur EuGH-Entscheidung so auch: VG Bayreuth. Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007: VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris).

Die Einreichung eines Härtefalldossiers - das im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin nicht als ausreichend für die Annahme eines Härtefalles angesehen wurde - lässt die Einschätzung "flüchtig" nach obigen Kriterien unberührt. Findet sich für ein "Kirchenasyl" schon keine rechtliche Grundlage - weder im Kirchenrecht noch im Recht der Bundesrepublik Deutschland - so kann eine Ausgestaltung eines solchen auch keine rechtlich verbindlichen Folgen zur Subsumtion dieses gesetzlichen Begriffes nach sich ziehen (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 13 8 S 19.50007, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris).

Auch die quantitative Verlängerung der Überstellungsfrist auf die rechtlich maximal mögliche Dauer von 18 Monaten begegnet rechtlich keinen Bedenken. Insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23. juris) kann in Bezug auf die dort angenommene Begrenzung einer ersten Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf nur sechs Monate aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Denn es sind dieser Entscheidung keine rechtlich überzeugenden Argumente zu entnehmen, warum gegen einen sich durch Flucht seiner rechtmäßig angeordneten Abschiebung in einen Mitgliedstaat des "Dublin-Systems" renitent entziehenden Asylantragsteller nicht regelmäßig die nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO umfangreichste Verlängerung der Überstellungsfrist verfügt werden können soll. Der Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO kommt mit diesem Verständnis der Norm entgegen Verwaltungsgericht Würzburg auch nicht der Charakter einer "Strafvorschrift" zu. Denn die Verlängerung der Überstellungsfrist dient nicht der Poenalisierung flüchtiger Asylantragsteller, sondern (wenigstens bis zur Höchstgrenze von 18 Monaten) der Durchsetzung geltenden Rechts, nämlich die Asylantragsteller den für die Bearbeitung ihrer Asylanträge zuständigen Staaten zuzuführen. Hat ein Asylantragsteller im Verfahren innerhalb der ersten sechs Monate durch Untertauchen gezeigt, dass ihm wenig oder nichts daran gelegen ist, sich an die auch für ihn geltenden Regeln des europäischen Asylsystems zu halten, spricht viel dafür, dass in der Regel auch zukünftig wenig Kooperation zu erwarten sein wird. Diese Prognose illustriert auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, die sich nach ihren Angaben seit dem 09.10.2018 ununterbrochen im "Kirchenasyl" befindet, also nach wie vor flüchtig ist und aktuell nichts dafür spricht, dass sie das "Kirchenasyl" vor Ablauf der 18-Monatsfrist verlassen wird. In aller Regel wird es daher grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein, den für die Überstellung zuständigen Behörden einen größeren zusammenhängenden Handlungszeitraum als sechs Monate zu eröffnen. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das Bundesamt in der Regel noch nicht bekannt sein wird, wann der Asylantragsteller seine Flucht beenden und für die Behörden und tatsächliche Vollzugsmaßnahmen wieder erreichbar sein wird.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite, da ihre Abschiebung nach Italien mit Blick auf ihre Flucht in das "Kirchenasyl" unabsehbar ist. Die Ausländerbehörde des Landkreises ... hat dem Gericht mitgeteilt, dass sie aus dem "Kirchenasyl" grundsätzlich keine Abschiebungen vollzieht. Es besteht daher keine Eilbedürftigkeit. [...]