BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 03.04.2019 - 2 BvR 517/19 - asyl.net: M27241
https://www.asyl.net/rsdb/M27241
Leitsatz:

Vorläufig keine Auslieferung nach Russland bei unzulässiger Zusicherung:

Die Bewilligung der Auslieferung einer Person unter der Bedingung, dass die Russische Föderation ein Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasus zusichert, könnte mit dem Grundgesetz unvereinbar sein. Denn die Abgabe einer solchen Zusicherung verstößt möglicherweise gegen die Verfassung der Russischen Föderation, so dass sie die geforderte Zusicherung ohnehin nicht abgeben kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, Auslieferung, Nordkaukasus, Föderationskreis Nordkaukasus, Zusicherung, Bedingung, faires Verfahren, Nordkaukasischer Föderalbezirk,
Normen: BVerfGG § 32 Abs. 1, BVerfGG § 93d Abs. 2, IRG § 33,
Auszüge:

[...]

16 Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die russischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. [...]

20 a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Auslieferung des Beschwerdeführers unter einer Bedingung, die möglicherweise nicht mit der Verfassung der Russischen Föderation im Einklang
steht, für zulässig zu erklären, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

21 b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das Brandenburgische Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch das Auswärtige Amt bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die russischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern. [...]