Wird eine in Vollzug eines Verpflichtungsurteils erfolgte Asylanerkennung widerrufen, kommt es für die Frage, ob sich die Verhältnisse i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachträglich geändert haben, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids, sondern auf den für die vorangegangene gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an.(Amtlicher Leitsatz)