VG Gera

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Zitieren als:
VG Gera, Beschluss vom 18.04.2019 - 4 E 698/19 Ge - asyl.net: M27218
https://www.asyl.net/rsdb/M27218
Leitsatz:

Erlöschen der Aufenthaltsgestattung trotz fehlender Zielstaatsbenennung in Abschiebungsandrohung:

1. Auch wenn im Bescheid des BAMF die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht wird, ohne dass dieser konkret benannt wird, erlischt die Aufenthaltsgestattung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG dann, wenn die Entscheidung über den Asylantrag und hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unanfechtbar geworden ist.

2. Zwar erlischt die Aufenthaltsgestattung grundsätzlich erst, wenn die gesamte Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Bleibt jedoch nur noch die Abschiebungsandrohung anfechtbar, ist der Erlöschenseintritt dennoch gerechtfertigt. Denn wenn feststeht, dass weder internationaler noch nationaler Schutz zu gewähren ist, besteht kein Grund den Aufenthalt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer noch zu erlassenen isolierten Abschiebungsandrohung, die den Zielstaat der Abschiebung konkret benennt, zu gestatten.

(Leitsatz des Redaktion; andere Ansicht: VG Berlin, Beschluss vom 02.11.2018 - 11 L 613.17 - asyl.net: M26842)

Schlagwörter: Asylverfahren, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat, Zielstaatsbezeichnung, Ablehnungsbescheid, Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsgestattung, Erlöschensgründe, Unanfechtbarkeit,
Normen: AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 6,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung hat der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht. [...]

Die Aufenthaltsgestattung ist allerdings nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen. [...]

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 Asylgesetz erlischt die Aufenthaltsgestattung immer (spätestens) dann, wenn die positive oder negative Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Da die Vorschrift nur undifferenziert von "die Entscheidung des Bundesamts" spricht, kann nur darauf abgestellt werden, dass die gesamte Entscheidung unanfechtbar geworden sein muss. Eine teilweise Unanfechtbarkeit, etwa in Bezug auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, genügt nicht. Bleibt allerdings - wie im vorliegenden Falle - nur noch die Abschiebungsandrohung offen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Wirkung des Erlöschens nicht eintreten zu lassen (GK-AsylG Rn.32 zu § 67).

Wird die Abschiebungsandrohung isoliert verfügt, was im vorliegenden Fall dann wird erfolgen können, wenn ein Zielstaat des Antragstellers konkret benannt werden kann, erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits dann, wenn die Entscheidung über den Asylantrag und hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unanfechtbar geworden ist. Es gibt hier keinen gerechtfertigten Grund, in diesem Fall den Betroffenen noch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer noch zu erlassenen isolierten, einen dann konkret zu benennenden Zielstaat einer Abschiebungsandrohung ein gesetzliches Aufenthaltsrecht einzuräumen, wenn feststeht, dass eine politische Verfolgung nicht vorliegt und auch die Gewährung subsidiären Schutzes nicht geboten ist (vgl. GK AsylG Rn. 34). [...]