SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Urteil vom 22.02.2019 - S 42 AY 3/18 - asyl.net: M27166
https://www.asyl.net/rsdb/M27166
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung bei Wiedereinreise nach rechtswidriger Unzulässigkeitsablehnung:

Reist eine schutzsuchende Person nach einer Abschiebung nach Italien wieder ein, erfolgt keine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG, wenn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu Unrecht erfolgt ist. Denn die schutzsuchende Person ist dann wiedereingereist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, so dass die Wiedereinreise nicht rechtsmissbräuchlich war.

(Leitsätze der Redaktion; Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Sozialleistungen, Einreise um Sozialhilfe zu erlangen, Dublinverfahren, Italien, Sozialrecht, Wiedereinreise, Asylbewerberleistungsgesetz, Sanktionen, Sanktion, Rechtswidrigkeit,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 1a, AsylbLG § 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Die vorgenommene Kürzung nach § 1a Absatz 1 AsylbLG erweist sich im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung der Kammer als rechtswidrig.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum vollziehbar ausreisepflichtig geduldet, so dass grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylbLG bestand.

Im Zeitpunkt der Einreise müsste es das prägende und bestimmende Motiv des Hilfesuchenden gewesen sein, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2007 - L 11 AY 60/05; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 5. Auflage 2014, Rd. 11 ). In diesem Kontext ist von Amts wegen eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei sämtliche Erklärungen des Hilfesuchenden seit Beginn des Asylverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. Hohm; Kommentar zum AsylbLG, Loseblattsammlung, § 1a, Rd. 43 bis 45).

Dies zugrunde gelegt, reiste der Kläger im Juni 2017 direkt nach seiner Abschiebung nach Italien erneut in das Bundesgebiet ein. Zur Überzeugung der Kammer war nicht prägendes Motiv, zum Zwecke des Sozialhilfebezugs einzureisen. Denn das Bundesamt hatte den Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt, wie das VG Göttingen mit Urteil vom 09. Januar 2018 feststellte. Damit fehlte auch für die Abschiebung nach Italien ein Rechtsgrund. Der Kläger ist wieder eingereist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, weil Italien nicht der zuständige Staat nach dem Dublin-Abkommen war. Die Wiedereinreise war somit zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich oder von dem bestimmenden Willen getragen, Leistungen der Sozialhilfe in Deutschland zu beziehen. [...]