Nur Abschiebungsverbot, kein internationaler Schutz, für eine legal ausgereiste Syrerin:
1. Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Frau aus Aleppo, die mit Visum zum Besuch ihres erkrankten Vaters nach Deutschland gereist war. Allein die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt führen nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime (Unter Bezug auf Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, OVG Rheinland-Pfalz, VGH Bayern und OVG Schleswig-Holstein).
2. Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG wegen drohender unmenschlicher Behandlung. Zwar besteht in keinem Teil Syriens Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Auch kann es bei Rückkehrenden aus dem Ausland zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte etwa durch "Verschwindenlassen" kommen. Zudem sind zahlreiche Fälle von "Sippenhaft dokumentiert, in denen Angehörige von gesuchten Personen ernsthafter Schaden zugefügt wurde. (Damit wird hier der drohende ernsthafte Schaden bejaht. Der subsidiäre Schutz wird dennoch aus dem Grund abgelehnt, dass der syrische Staat nicht jedem für längere Zeit Ausgereisten Regimegegnerschaft unterstelle. Die Verfolgung aus politischen Gründen ist jedoch keine Voraussetzung für den subsidiären Schutz.)
3. Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG wegen individueller Bedrohung im bewaffneten Konflikt. In Aleppo finden noch vereinzelt Angriffe statt, eine Gefahrverdichtung für alle dort lebenden Zivilpersonen wird jedoch nicht mehr erreicht. Ein bewaffneter Konflikt mit einer solchen Gefahrverdichtung herrscht derzeit nur noch in der Provinz Idlib.
4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt hinsichtlich Syriens vor. Zwar droht der Antragstellerin in Syrien keine individuelle Gefahr durch einen konkret handelnden Akteur, so dass keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar ist (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - asyl.net: M20529). Aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien droht bei Rückkehr jedoch eine Art. 3 EMRK-Verletzung, da angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage ein außergewöhnlicher Einzelfall i.S.d. EGMR-Rechtsprechung vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. [...]
Die Antragstellerin ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Der Antragstellerin droht auch bei Rückkehr keine Verfolgung in diesem Sinne. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie fürchte nach ihrer Rückkehr erneut hinsichtlich des Aufenthaltsorts ihrer Brüder durch die Militärverwaltung befragt zu werden, fehlt es auch weiterhin an einem Anknüpfungsmerkmal an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Ein Besuch im Ausland wegen des schwer erkrankten bzw. verstorbenen Vaters lässt nicht ein politisch motiviertes Handeln mit Unterstellung einer Regimegegnerschaft zu. [...]
3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. [...]
Der Antragstellerin droht bei Rückkehr nach Syrien auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 5. 1 Nr. 2 AsylG. Grundsätzlich besteht in keinem Teil Syriens Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. [...]
4. Ein Abschiebungsverbot liegt vor.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hinsichtlich Syrien vor. [...]
Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht der Antragstellerin in Syrien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art 3 EMRK, die individuell durch einten konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). [...]
Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien führen zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt.
In Syrien herrscht eine desolate wirtschaftliche Lage. Es gibt nur wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage. Die Grundversorgung wird fast vollständig aus Hlfsprogrammen gedeckt.
Es ist daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht und deswegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist. [...]