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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - V ZB 216/17 - asyl.net: M27119
https://www.asyl.net/rsdb/M27119
Leitsatz:

Kein Feststellungsinteresse für Rechtswidrigkeit der Haft bei Verlegung in "reguläres" Krankenhaus:

"An einem Interesse des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fehlt es, wenn und soweit er in dem von der Anordnung der Sicherungshaft erfassten Zeitraum aufgrund ärztlicher Überweisung in ein Krankenhaus verlegt wurde, es sei denn, der stationäre Aufenthalt findet wegen der angeordneten Sicherungshaft in einem Haftkrankenhaus, in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses oder unter Überwachung statt"

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Einweisung, Krankenhaus, Feststellungsinteresse, Ausreise,
Normen: FamFG § 62 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Die Beschwerde des Betroffenen ist allerdings zu Recht zurückgewiesen worden, soweit sie die Haftanordnung durch das Amtsgericht für den Zeitraum ab dem 15. März 2017 betrifft, weil es insoweit an einem Feststellungsinteresse (§ 62 Abs. 1 FamG) fehlt.

a) In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sowie BVerfGE 104, 220, 235; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 Rn. 9; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 5). An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht (mehr) in Abschiebungshaft befunden hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 162/10, juris Rn. 2).

b) An einem Interesse des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft (62 Abs. 1 FamFG) fehlt es auch, wenn und soweit er in dem von der Anordnung der Sicherungshaft erfassten Zeitraum - wie hier - aufgrund ärztlicher Überweisung in ein Krankenhaus verlegt wurde, es sei denn, der stationäre Aufenthalt findet wegen der angeordneten Sicherungshaft in einem Haftkrankenhaus, in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses oder unter Überwachung statt. Nur in diesen Fällen ist die Verlegung in das Krankenhaus mit einer Freiheitsentziehung verbunden. Fehlt es daran, wird die Abschiebungshaft infolge der Verlegung nicht vollzogen. Dass hier die Freiheitsentziehung des Betroffenen während des Krankenhausaufenthalts fortdauerte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dagegen spricht schon, dass der Betroffene die Klinik Ende März 2017 aus freien Stücken verlassen konnte. Auch in der Folgezeit wurde die Haft nicht mehr vollzogen, nachdem er sich in sog. Kirchenasyl begeben hat. [...]