EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich - Asylmagazin 5/2019, S. 198 ff. - asyl.net: M27098
https://www.asyl.net/rsdb/M27098
Leitsatz:

Keine Zurückweisung ohne Verfahren bei Kontrollen an EU-Binnengrenzen:

Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a RückfRL vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung der Rückführungsrichtlinie an EU-Außengrenzen (bei einem Einreiseverbot oder bei irregulärer Überschreitung) gelten nicht für den Fall, dass irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige in der Nähe von EU-Binnengrenzen aufgegriffen werden, auch wenn dort Grenzkontrollen nach Art. 25 SGK wieder eingeführt wurden. Dies gilt, obwohl nach Art. 32 SGK die Regelungen zu Außengrenzen bei Einführung von Kontrollen an Binnengrenzen entsprechend anwendbar sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Grenzkodex, Grenzkontrollen, Kontrollen, Binnengrenze, Europäische Union, Drittstaatsangehörige, Einreiseverweigerung, Zurückverweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung, Außengrenze, Rückführungsrichtlinie, Einreisesperre, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, illegaler Aufenthalt, illegale Einreise, grenznaher Raum, Arib, Affum,
Normen: RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Bst. a, SGK Art. 32, SGK Art. 25, RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Bst. a, VO 2016/399 Art. 32, SGK Art. 5 Abs. 3, SGK Art. 23 Bst. a, SGK Art. 2, SGK Art. 14, RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Bst. a, RL 2008/115/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Zu den Vorlagefragen

Zu der ersten und der zweiten Frage [...]

38 Ein Drittstaatsangehöriger, der, wie Herr Arib, nach seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, dort in unmittelbarer Nähe einer der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats abgefangen wird, muss daher als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig angesehen werden.

39 Ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer solchen Lage befindet, fällt nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 – vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie – in deren Anwendungsbereich. Er ist daher grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61). [...]

42 Drittens ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten erlaubt, diese – vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie – in zwei Sonderfällen nicht anzuwenden, nämlich bei Drittstaatsangehörigen, die nach Art. 14 des Schengener Grenzkodex einem Verbot der Einreise über eine Außengrenze eines Mitgliedstaats unterliegen, oder bei Drittstaatsangehörigen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer solchen Außengrenze aufgegriffen oder abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten.

43 Wie oben in Rn. 36 festgestellt, unterlag Herr Arib keinem Einreiseverbot für das französische Hoheitsgebiet. Er kann folglich jedenfalls nicht unter den ersten der beiden Fälle von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 fallen.

44 Es ist daher zu bestimmen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig ist und der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze dieses Mitgliedstaats aufgegriffen wurde, unter den zweiten Fall von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 fällt, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 25 des Schengener Grenzkodex wegen einer schweren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt hat.

45 Als Erstes ist insoweit festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die beiden Fälle von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausschließlich auf das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats, wie in Art. 2 des Schengener Grenzkodex definiert, beziehen und somit nicht das Überschreiten einer gemeinsamen Grenze von Mitgliedstaaten, die zum Schengen-Raum gehören, betreffen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69).

46 Genauer gesagt setzt der zweite Fall von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem Aufgreifen oder dem Abfangen des Drittstaatsangehörigen und dem Überschreiten einer Außengrenze voraus. Er betrifft also Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des illegalen Überschreitens einer Außengrenze selbst oder nach dem Übertritt in der Nähe dieser Grenze aufgegriffen oder abgefangen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 72).

47 Daher ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige wegen ihrer illegalen Einreise über eine Binnengrenze vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69 und 77).

48 Als Zweites ist jedoch festzustellen, ob der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 25 des Schengener Grenzkodex Kontrollen an seinen Binnengrenzen wiedereingeführt hat, den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats illegal aufhältig ist und in der Nähe einer solchen Binnengrenze aufgegriffen wurde, unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 fallen lassen kann. [...]

50 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Ausnahme als Abweichung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eng auszulegen ist.

51 Wie sich bereits aus den Rn. 45 und 47 des vorliegenden Urteils ergibt, bezieht sich diese Vorschrift jedoch nach ihrem eigenen, insoweit eindeutig formulierten Wortlaut auf die Situation eines Drittstaatsangehörigen, der sich an einer "Außengrenze" eines Mitgliedstaats oder in unmittelbarer Nähe einer solchen Außengrenze befindet. Es gibt folglich darin keinen Hinweis darauf, dass einer solchen Situation die eines Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden könnte, der sich an einer Binnengrenze befindet, an der nach Art. 25 des Schengener Grenzkodex Kontrollen wiedereingeführt worden sind, oder in unmittelbarer Nähe einer solchen Binnengrenze, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie die Art. 23 und 28 der Verordnung Nr. 562/2006 bereits vorsahen, dass zum einen die Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen bei einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder ihrer inneren Sicherheit Kontrollen wiedereinführen durften und zum anderen in einem solchen Fall die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Außengrenzen entsprechend Anwendung finden.

52 Zweitens hat der Gerichtshof zu dem von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 verfolgten Zweck bereits festgestellt, dass dieser darin besteht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, an ihren Außengrenzen weiterhin vereinfachte nationale Rückführungsverfahren durchzuführen, ohne alle von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensschritte befolgen zu müssen, um die beim Überschreiten einer solchen Grenze aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen schneller abschieben zu können (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74). [...]

55 Unter solchen Umständen, die namentlich durch die Nähe einer Außengrenze gekennzeichnet sind, kann es gerechtfertigt sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, nicht alle in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Verfahrensschritte zu befolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältig sind, in ein Drittland zu beschleunigen.

56 Umgekehrt hat die bloße Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eines Mitgliedstaats nicht zur Folge, dass ein Drittstaatsangehöriger, der illegal aufhältig ist und beim Überschreiten dieser Grenze oder in deren unmittelbarer Nähe aufgegriffen wird, dadurch, dass er unverzüglich an eine Außengrenze verbracht wird, schneller und leichter aus dem Hoheitsgebiet des Schengen-Raumes ausgewiesen werden könnte, als wenn er am gleichen Ort bei einer Polizeikontrolle im Sinne von Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex aufgegriffen worden wäre, ohne dass an diesen Grenzen Kontrollen wiedereingeführt worden wären. [...]

59 Daraus ergibt sich für den von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 angestrebten Zweck, dass in der Situation eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen wird, nicht danach zu unterscheiden ist, ob an dieser Grenze Kontrollen wiedereingeführt wurden oder nicht.

60 Drittens wird die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 auch durch eine Betrachtung des Zusammenhangs, in den sich diese Bestimmung einfügt, insbesondere durch eine systematische Betrachtung des Schengener Grenzkodex, bestätigt.

61 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus diesem Kodex ergibt, eine Binnengrenze, an der nach Art. 25 des Kodex von einem Mitgliedstaat Kontrollen wiedereingeführt worden sind, nicht mit einer Außengrenze im Sinne dieses Kodex gleichbedeutend ist.

62 Nach Art. 2 des Schengener Grenzkodex schließen nämlich die Begriffe "Binnengrenzen" und "Außengrenzen" einander aus. Art. 32 dieses Kodex sieht aber lediglich vor, dass bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat nur die einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex über die Außengrenzen entsprechend Anwendung finden. Dagegen sieht Art. 32 des Kodex, wie der Generalanwalt sinngemäß in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht vor, dass in einem solchen Fall Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 Anwendung findet. Bereits der Wortlaut des Schengener Grenzkodex steht daher dem entgegen, dass für die Zwecke dieser Richtlinie eine Binnengrenze, an der nach Art. 25 dieses Kodex Kontrollen wiedereingeführt worden sind, einer Außengrenze gleichgesetzt wird. [...]