SG Stade

Merkliste
Zitieren als:
SG Stade, Beschluss vom 06.03.2019 - S 19 AY 1/19 ER - Asylmagazin 4/2019, S. 130 ff. - asyl.net: M27095
https://www.asyl.net/rsdb/M27095
Leitsatz:

Vorläufig Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG:

1. Das Gericht hält an seinem Urteil vom 13.11.2018 - S 19 AY 15/18 - asyl.net: M26765 fest: Bei der Leistungsgewährung ist die in § 3 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylbLG vorgesehene jährliche Anpassung der Regelbedarfe zu berücksichtigen.

2. Die angepassten Beträge müssen durch die Leistungsbehörde berücksichtigte werden, auch wenn eine vorherige Bekanntgabe der Beträge durch das Bundesarbeitsministerium (§ 3 Abs. 4 S. 3 AsylbLG) oder eine gesetzgeberische Neufestsetzung (§ 3 Abs. 5 AsylbLG) nicht erfolgt ist.

3. Bei fehlender Berücksichtigung der Anpassung sind die fehlenden Beträge bis Ende 2019 vorläufig nachzuzahlen. Bis dahin dürfte eine obergerichtliche Klärung erfolgt sein. Eine kürzere Bewilligung würde weitere Eilverfahren provozieren.

(Leitsätze der Redaktion; Hauptsacheverfahren: SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 - S 19 AY 15/18 - asyl.net: M26765, Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen anhängig - L 8 AY 49/18)

Anmerkung:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Anpassung, SGB XII, Erhöhung, Sozialrecht, Leistungsberechnung, Regelbedarf, Nachzahlung, Sozialhilfenachzahlung,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 8, AsylbLG § 3 Abs. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2, AsylbLG 3 Abs. 4, SGB XII § 28a, SGB XII § 40 S. 1 Nr. 1, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 3, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 1, AsylbLG § 3 Abs. 4 S. 2, AsylbLG § 3 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist zulässig. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine erneute Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner auf höhere Leistungen ist nicht erforderlich gewesen, da bereits durch das vorherige Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren geklärt ist, dass der Antragsgegner bis zu einer Veröffentlichung durch das Ministerium keine weiteren Leistungen bewilligen wird. Eine Regelung durch eine einstweilige Anordnung ist auch noch für den Zeitraum ab Dezember 2018 möglich, da insoweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit ein Widerspruchsverfahren läuft oder ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst als Widerspruch anzusehen ist, da die Widerspruchsfrist gegen die konkludente Bewilligung der Leistungen bisher noch nicht abgelaufen ist. Da eine Leistungsbewilligung durch Auszahlung ohne schriftlichen Bescheid erfolgt, fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr beträgt. Auch bezüglich der Leistungen für die Dezember 2018 ist diese Frist noch nicht abgelaufen. [...]

In der Sache besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materieller Leistungsanspruch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die erkennende Kammer mit Urteil vom 13. November 2018 festgestellt hat, dass auch ohne Veröffentlichung eine Leistungsanpassung zu erfolgen hat (S 19 AY 15/18). Da dieses Urteil bisher nicht durch das LSG aufgehoben worden ist und auch sonst keine dagegen sprechende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, ergibt sich bereits daraus die hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Gericht hält auch nach dem neuen Vortrag des Antragsgegners an seiner in dem Urteil genannten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hätte die durch das Gesetz vorgesehene Leistungsanpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG bei der Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Danach werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen der entsprechenden Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Die sich dabei ergebenen Beträge sind zu runden. Wie sich aus der korrekten Probeberechnung des Antragsgegners ergibt, führt eine entsprechende Anwendung der Veränderungsrate zum 1. Januar 2019 zu einem um 18,00 EUR höheren mtl. Anspruch als bisher bewilligt worden ist.

Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Leistungserhöhung ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend anzupassen. Durch die Fortschreibung der Regelbedarfe liegt eine den Leistungsberechtigten zugutekommende Dynamik vor, um ein jahrelanges statistisches Festhalten an nicht mehr realitätsgerechten Festsetzungen zu vermeiden (siehe Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 67). Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig, da die Norm die Berechnung zur Erhöhung vorgibt und somit eine wesentliche Entscheidung nicht zu erfolgen hat.

Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG folgt nicht, dass vor der Anpassung der Leistungshöhe noch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen muss. Danach hat das Ministerium nur die Höhe der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die unterlassene Bekanntgabe durch das Ministerium führt jedoch nicht dazu, dass die durch Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Die Bekanntgabe ist nicht die notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen, sondern soll nur dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe rechtzeitig informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 179).

Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies nicht dazu, dass bei einer Unterlassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsyIbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26). Durch eine gescheiterte gesetzliche Neuregelung wird die dynamische Anpassungsregelung gerade nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt bestehen. [...]

Soweit der Antragsgegner auf den Sinn und Zweck der Veröffentlichungsvorschrift hinweist, ist dies insoweit korrekt, dass dadurch tatsächlich sichergestellt werden soll, dass die Leistungsberechnung in jedem Landkreis gleich ausfällt. Zweck der Vorschrift ist dagegen nicht, dass bei einer unterlassenen Bekanntgabe die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserhöhung nicht durchgeführt werden soll. Kommt das Bundesministerium seiner Pflicht zur Bekanntgabe der höheren Leistungssätze nicht nach, kann der Zweck der bundeseinheitlichen Leistungsgewährung eventuell nicht sofort erfüllt werden. In diesem Fall sind alle Landkreise dazu verpflichtet, die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst vorzunehmen. Dass es dann eventuell zunächst zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen kommt, ist die Folge davon, dass das Bundesministerium seiner gesetzlichen Pflicht zur Bekanntgabe nicht nachkommt. Die unterlassene Rechtsanwendung des Ministeriums geht dagegen nicht zu Lasten der Leistungsempfänger. Zudem ist die Leistungsberechnung der Landkreise gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte klären dabei auch, ob die Anpassungsvorschrift korrekt angewandt worden ist. Durch den Instanzenzug bis zum Bundessozialgericht wird eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt, so dass es auch bei zunächst auseinanderfallenden Anpassungsberechnungen und Rechtsprechungen im Endeffekt zu einer Harmonisierung der Berechnung kommen wird.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Für den Antragsteller ist die Eilbedürftigkeit der Sache hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zwar geht es vorliegend nur um einen Betrag von 18,00 EUR monatlich. Bei Beträgen dieser geringen Größenordnung ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob von einem Eilbedürfnis ausgegangen werden kann. Jedoch ist auch bei der Prüfung des Anordnungsgrundes mit zu berücksichtigen, was für eine Erfolgsaussicht die Hauptsache hat. Je wahrscheinlicher der geltend gemachte Anspruch ist, desto geringer sind die Anforderungen an das Eilbedürfnis zu stellen. Da, wie bereits oben ausgeführt, für den Antragsteller schon ein positives Urteil vorliegt und das Gericht nach wie vor vom Bestehen des Anspruchs überzeugt ist, ist der Fehlbetrag für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichend. Zudem ist hier zu beachten, dass es um Leistungen zur Existenzsicherung geht. Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 EUR mtl. für den Antragssteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen Bedarfsdeckung notwendig ist, drohen dem Antragsteller wesentliche Nachteile, die eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen kann. Eine spätere Nachzahlung kann den Nachteil der aktuellen Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen. [...]

Vorliegend erscheint es sachgerecht, dass die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2019 zu erfolgen hat. Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt, würde eine kürzere Bewilligung weitere Eilverfahren provozieren. Es ist derzeit nicht absehbar, wann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Veröffentlichung vornimmt. Auch eine baldige Abschiebung des Antragstellers ist nicht zu erwarten. Eine Verpflichtung über den 31. Dezember 2019 hinaus bedarf es dagegen nicht. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage durch die Gerichte abzuwarten. Zudem stehen die Leistungserhöhungen im SGB XII für 2020 noch nicht fest. [...]