Erfolgreiche Untätigkeitsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis während des Widerrufsverfahrens:
Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, solange der Schutzstatus nicht bestandskräftig widerrufen wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach diesem Maßstab bestand kein zureichender Grund für die bei Erhebung der Untätigkeitsklage noch nicht erfolgte Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Verlängerung der ihr gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Insbesondere stellt es keinen zureichenden Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO dar, aufgrund der Durchführung eines (von der Beklagten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt, eingeleiteten) Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG von einer Nichtbescheidung des Verlängerungsantrags abzusehen. Denn diese Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit der Rechtsordnung.
Zwar darf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Allerdings, dies ergibt eine (systematische) Auslegung des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes, haben die Ausländerbehörden bei von dem Bundesamt festgestellten Abschiebungsverboten - wie hier im Falle einer subsidiären Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 AsylG - bis zur Bestandskraft einer etwaigen Widerrufsentscheidung vom Fortbestand der Statusgewährung auszugehen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. September 2007- 19 BV 07.575 -‚ juris, Rn. 28).
Die Klage gegen die Aufhebung einer statusgewährenden Entscheidung entfaltet bereits nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie der speziellen Regelung des § 75 Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung. Die Bindungswirkung einer Statusentscheidung entfällt daher erst mit Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme. Zusätzlich stellt § 6 Satz 1 AsylG ausdrücklich klar, dass die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtserheblich ist. Im Einklang damit steht die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 2c AsylG, wonach für (den speziellen Fall von) Einbürgerungsverfahren bereits vor Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt.
Damit war die Klägerin bis zur Bestandskraft einer (hier nicht erfolgten) Widerrufsentscheidung - und erst recht während eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf - so zu behandeln, als wäre ein Widerruf des Status nicht erfolgt bzw. würde ein entsprechendes Prüfungsverfahren nicht schweben. Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war daher - ein sonstiger zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO ist von der Beklagten weder geltend gemacht noch ersichtlich - zu entsprechen, zumal eine Aussetzung des Erteilungs- bzw. Verlängerungsverfahrens nur in den, hier ersichtlich nicht vorliegenden, Fallgestaltungen des § 79 Abs. 2 und 3 AufenthG vorgesehen ist. [...]