VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Beschluss vom 30.01.2019 - B8S 19.50007 - asyl.net: M27069
https://www.asyl.net/rsdb/M27069
Leitsatz:

Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl:

1. Die Auslegung der Formulierung "flüchtig ist" knüpft daran an, wer den Ablauf der Überstellungsfrist zu vertreten hat. Durch das Begeben in das "Kirchenasyl" entziehen sich Asylsuchende zielgerichtet dem staatlichen Zugriff, sodass sie flüchtig in diesem Sinne sind.

2. Es ist unerheblich, dass den Behörden der Aufenthalt der Asylsuchenden jederzeit bekannt ist, da aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung des Kirchenasyls zumindest ein faktisches Vollzugshindernis für die Ausländerbehörden besteht. 

3. Die Einreichung eines Härtefalldossiers lässt die Einschätzung "flüchtig" nach obigen Kriterien unberührt. Findet sich für ein "Kirchenasyl" schon keine rechtliche Grundlage, so kann eine Ausgestaltung eines solchen auch keine rechtlich verbindlichen Folgen zur Subsumtion dieses gesetzlichen Begriffes nach sich ziehen.

4. In Malta bestehen keine systemischen Mängel im Asylsystem.

(Leitsätze der Redaktion; entgegen VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - asyl.net: <link rsdb m26421>M26421)

Anmerkung:

  • <link file:24537 _blank download internal link in current>Siehe Anmerkung von Johanna Mantel in Asylmagazin 3/2019
Schlagwörter: Dublinverfahren, Kirchenasyl, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Härtefalldossier, Malta, Kind, Kinder, flüchtig,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller sind seit dem ...11.2018, an dem der illegale Aufenthalt im Kirchenasyl begonnen hat, "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtmäßig erfolgte. [...]

Die Antragsteller haben sich durch das Begeben in das Kirchen-"Asyl" zielgerichtet dem staatlichen Zugriff entzogen und sind damit flüchtig im Sinne der Dublin III-Verordnung, zumal sie durch ihr Verhalten den erfolglosen Ablauf der Regelüberstellungsfrist bewusst herbeigeführt haben (vgl. VG Köln, GB.v. 09.10.2015 - 13 K 2489/15.A; VG Saarland, U.v. 06.03.2015 - 3 K 832/4; VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50364; VG Augsburg, GB.v. 08.10.2014 - Au 7 K 14.30121; VG Minden, U.v. 20.01.2014 - 10 K 1096/13.A; OVG Saarland, U.v. 13.09.2006 - 1 R 17/06; zu der vergleichbaren Problematik in § 1a Abs. 3 AsylbLG: BayLandessozialgericht, B.v. 11.11.2016 - L 8 AY 29/16 B ER; zur Widersprüchlichkeit des Verhaltens: VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - N 14 E 17.50998). Erforderlich ist nicht, dass der Asylsuchende seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung "flüchtig ist" knüpft nämlich an die Überstellung an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylsuchende den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.09.2017-AN 14 E 17.51000-juris).

Die Formulierung "flüchtig ist" meint, dass sich der Ausländer zielgerichtet dem staatlichen Zugriff durch Änderung seines Aufenthaltsortes zu entziehen versucht - ob dieses Entziehen erfolgreich ist und aus weichen Gründen, spielt für die Einordnung keine Rolle, soweit das relevante räumliche Element des Wegbewegens vorliegt. Es geht damit um den aktiven Akt des Sich-Entziehens und nicht um den Erfolg desselben. Dieses Verständnis wird nicht zuletzt auch durch Art. 2 lit. n) Dublin III-Verordnung gestützt. [...]

Stellt man zutreffender Weise auf die Handlung des Sich-Entziehens ab, so ist der Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung im Fall des Kirchen-"Asyls" erfüllt. Das Kirchen-"Asyl" dient ausschließlich dazu, den Ausländer entgegen der geltenden Rechtsordnung und ungeachtet der grundsätzlichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dies wird umso augenscheinlicher, wenn ein Ausländer entgegen § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG seinen zugewiesenen Aufenthaltsort aufgibt, um durch den Aufenthaltsortswechsel Abschiebemaßnahmen zu verhindern.

Dabei ist unerheblich, dass den Behörden der Aufenthalt der Antragsteller jederzeit bekannt war. Der Antragstellerin zu 1 ist nämlich geläufig, dass die bayerischen Ausländerbehörden aufgrund entsprechender Abreden mit den Kirchen und der bereits jahrelangen Praxis gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im Kirchenasyl nicht vorgehen. Aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung des Kirchenasyls besteht jedenfalls ein faktisches Vollzugshindernis für die Ausländerbehörden (BayLSG, B.v. 11.11.2016 - L 8 AY 28/16 B ER - juris). Obwohl die Ausländerbehörden rechtlich nicht gehindert sind, auch aus dem Kirchenasyl abzuschieben, haben die Antragsteller de facto die (nahezu) hundertprozentige Sicherheit, dass sie während des illegalen Kirchenasyls nicht überstellt werden. Ihr Status gegenüber Ausländerbehörde ist damit kein anderer, als der eines "unbekannt" Untergetauchten, da sie sich ebenfalls vorsätzlich dem Zugriff der Ausländerbehörde entziehen (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 07.12.2016 - AN 14 S 16.50339 - juris; VG Bayreuth, GB.v. 07.06.2017 - B 3 K 17.50070; VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50364 - juris; VG Augsburg, B.v. 08.10.2014 - Au 7 K 14.30121 - juris; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - An 3 K 15.50498 - juris; VG Saarland, U.v. 06.03.2015 - 3 K 832/14 - juris; VG Bayreuth, U.v. 07.03.2016 - B 3 K 15.50293 - juris; a.A. beispielsweise VG München, B.v. 06.06.17- M 9 S 17.50290 - juris und VG Hannover, U.v. 31.05.2017 - 10 A 6796/16 - juris).

Dahinstehen kann, ob der "Gang ins Kirchenasyl" generell die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtfertigt. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass bei den Antragstellern keine zwingenden humanitären Gründe ersichtlich sind, die das Kirchenasyl als "ultima ratio" rechtfertigen würden. Ihnen ist in Malta nichts zugestoßen. Die Liaison mit dem Freund der Antragstellerin zu 1 und deren Folgen sind nicht dem Mitgliedsstaat zuzuschreiben. Schutz vor ihrem früheren Freund in Malta können zudem auch die staatlichen Behörden Maltas gewähren. Die Antragsteller stellen sich vielmehr bewusst und grundlos gegen die deutsche Rechtsordnung. Erst nachdem ein Abschiebungsversuch gescheitert ist, begeben sie sich ins Kirchenasyl und unterwandern damit die Rechtsordnung nunmehr mit dem nicht legalen Aufenthalt im Kirchenasyl.

Zumindest im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin - unter Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO - die Überstellungsfrist rechtmäßig verlängert. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist daher voraussichtlich kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin gegeben. [...]

1.2.1. Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylsystems in Malta sind auch jetzt nicht ersichtlich. [...]

Zwar fallen die Antragsteller als Mutter mit Kindern und einem Säugling unter den besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 - juris Rn. 17). Es ist jedoch davon auszugehen, dass den Antragstellern bei einer Überstellung nach Malta keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, die zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führen könnte. [...]

1.2.2 Die Einreichung eines Härtefalldossiers, verspätet oder nicht, lässt die Einschätzung "flüchtig" nach obigen Kriterien unberührt. Findet sich für ein "Kirchenasyl" schon keine rechtliche Grundlage - weder im Kirchenrecht noch im Recht der Bundesrepublik Deutschland - so kann eine Ausgestaltung eines solchen auch keine rechtlich verbindlichen Folgen zur Subsumtion dieses gesetzlichen Begriffes nach sich ziehen. [...]