Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 14.02.2019 - 13.91-12230.1-8 - asyl.net: M27059
https://www.asyl.net/rsdb/M27059
Leitsatz:

Unverzügliche Mitteilungspflicht bei Aufhebung der Haftanordnung:

Die Ausländerbehörden müssen die Abschiebungshafteinrichtungen unverzüglich über die Aufhebung von Abschiebungshaftanordnungen informieren, damit diese eine schnellstmögliche Freilassung der Betroffenen veranlassen können.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftentlassung, Haftaufhebungsbeschluss,
Normen: FamFG § 426
Auszüge:

[...]

Mir sind vom Niedersächsischen Justizministerium zwei Fälle berichtet worden, in denen in Abschiebungshaft befindliche ausreisepflichtige Personen aus der Abschiebungshafteinrichtung in Langenhagen erst mehrere Tage nach der Aufhebung der Haftanordnung entlassen worden sind. Dies nehme ich zum Anlass auf die Notwendigkeit hinzuweisen, dass Sie der Abschiebungshafteinrichtung unverzüglich mitteilen, wenn Landgerichte infolge einer Haftbeschwerde die Haftanordnung eines Amtsgerichts aufheben. Da die Abschiebungshafteinrichtung im Beschwerdeverfahren keine Verfahrensbeteiligte ist, erhält sie durch die Landgerichte keine Mitteilung über den Ausgang der Verfahren. Um eine schnellstmögliche Freilassung nach Aufhebung der Haftanordnung zu gewährleisten, ist die Abschiebungshafteinrichtung daher auf die Mitteilung der Ausländerbehörden angewiesen. Ich bitte um Beachtung. [...]