LG Darmstadt

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Zitieren als:
LG Darmstadt, Beschluss vom 15.01.2019 - 26 T 40/18 - asyl.net: M27004
https://www.asyl.net/rsdb/M27004
Leitsatz:

Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft wegen fehlender Ladung der Anwältin zur Anhörung:

Versäumt das abgebende Gericht der die Abschiebungshaft beantragenden Behörde oder dem neuen Gericht mitzuteilen, dass die betroffene Person anwaltlich vertreten ist und wird die prozessbevollmächtigte Person deshalb nicht zur Anhörung geladen, verstößt dies gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftverlängerung, faires Verfahren, Anhörung, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt,
Normen: AufenthG § 62, FamFG § 62 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Wird dem Bevollmächtigten die Teilnahme an der Anhörung nicht ermöglicht, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7). So liegt der Fall auch hier: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft durch Entscheidung des Amtsgerichts Gießen am 4. Dezember 2018 ist am 6. Dezember 2018 per Telefax dort eingegangen. Den Justizbehörden ist damit seit diesem Tag bekannt gewesen, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Dass es das Amtsgericht Gießen versäumt hat, diesen Umstand zeitnah der Antragstellerin oder dem Amtsgericht Darmstadt mitzuteilen, dass über den Haftfortdauerantrag zu entscheiden hatte, kann dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. [...]