VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 08.11.2018 - 4 A 7124/17 - asyl.net: M26992
https://www.asyl.net/rsdb/M26992
Leitsatz:

Rechtsweg zur Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft über die Dauer des Asylverfahrens nach § 24 AsylG:

"1. Der Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG kann im Rahmen der allgemeinen Leistungs­klage geltend gemacht werden.

2. Die Regelung des § 44a VwGO, wonach die isolierte Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht zulässig ist, ist auf den Auskunftsanspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar.

3. Dem Asylantragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Auskunftserteilung: auch wenn die Auskunftspflicht nur einen Anspruch auf Zwischenmitteilung umfasst, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist, ohne dass sich die Behörde selbst eine verbindliche Frist setzt, ist der Auskunftsanspruch geeignet, dem Asylantragsteller Klarheit über die voraussichtliche Verfahrensdauer zu verschaffen und dem Bundesamt gleichzeitig eine gewisse Rechtfertigungslast für die Verfahrensdurchführung aufzuerlegen.

4. Auch unter Berücksichtigung hoher Asylantragszahlen seit dem Jahr 2015 ist eine Verfahrensdauer von inzwischen über drei Jahren ohne nähere Konkretisierung eines voraussichtlichen Entscheidungsdatums im Lichte der Reglung des § 24 Abs. 4 AsylG nicht zu rechtfertigen."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, Verfahrensdauer, Asylverfahrensdauer, Auskunft, Auskunftsanspruch, Auskunftspflicht, Leistungsklage, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Dauer,
Normen: AsylG § 24 Abs 4, VwGO § 44a,
Auszüge:

[...]

12 Das Gericht deutet den von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrag in Anwendung des § 88 VwGO in einen allgemeinen Leistungsantrag um, da die begehrte Auskunft keine Regelungswirkung hat (so auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015 – 11 S 490/15 – juris, Rn. 22; VG München, Urt. v. 19.05.2016 – M 24 K 16.30033 – juris, Rn. 17-18; VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015 – 11 K 15.31078 - juris, Rn. 20) und damit der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes im Wege der Verpflichtungsklage vorliegend nicht in Betracht kommt.

13 Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen, wonach eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht möglich ist, da diese Vorschrift auf den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar ist (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 16-27; im Ergebnis bestätigt durch das BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016 – 1 B 19.16 – juris; VG München, Urt. v. 19.05.2016, a.a.O., juris, Rn. 17-18; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.04.2017 – 16 K 11806/16 – juris, Rn. 6). Die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG beruht auf der unionsrechtlichen Vorgabe von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Verpflichtung der Behörde einerseits und ein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers andererseits statuiert werden sollte und gerade kein Fall einer sogenannten unselbstständigen Verfahrenshandlung vorliegt (so auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG, § 24, Rn. 17; Schönenbroicher in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 24, Rn. 12). Dies lässt sich auch damit begründen, dass eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden kann, da das Ergebnis der Sachentscheidung nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG abhängt und es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 25).

14 Soweit in Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass eine Klage auf Auskunftserteilung unzulässig sei, weil nicht ersichtlich sei, dass der Asylantragsteller durch die erstrebte Mitteilung einen schützenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte und ihm daher das  Rechtsschutzinteresse fehle (vgl. nur VG Trier, Urt. v. 02.06.2016 – 5 K 1332/16 – juris, Rn. 32; VG Ansbach, Beschl. v. 08.11.2016 – 2 K 16.30765 – juris, Rn. 9-11), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht; im Zweifel sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 3 C 25/03 – juris, Rn. 19-20). So folgt das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes bei Leistungsklagen in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht; bereits dadurch, dass er sich wegen der ausstehenden Leistung überhaupt an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an einer gerichtlichen Entscheidung subjektiv interessiert ist (BVerwG, Urt. 11.07.2018 – 1 C 18/17 - juris, Rn. 25). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das (zu anzunehmende) Rechtsschutzbedürfnis für eine auf reine Verpflichtung des Bundesamts zur Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Klage auf die Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seine spezifischen Verfahrensgarantien hingewiesen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018, a.a.O, juris Rn. 37 ff.). Diese Erwägungen rechtfertigen aus Sicht des Gerichts auch die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG. Maßgeblich dafür ist die Erwägung, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG ist, das Asylverfahren zu beschleunigen und – im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – sicherzustellen, dass Asylverfahren so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Auch wenn die Auskunftspflicht nur im Sinne eines Anspruchs auf Zwischenmitteilung zu sehen ist, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist, ohne dass sich die Behörde selbst eine verbindliche Frist setzt (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016, a.a.O., juris, Rn. 8), ist der Auskunftsanspruch geeignet, dem Asylantragsteller Klarheit über die voraussichtliche Verfahrensdauer zu verschaffen und gleichzeitig dem Bundesamt eine gewisse Rechtfertigungslast für die Verfahrensdurchführung aufzuerlegen (vgl. dazu nur Schönenbroicher in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 24, Rn. 12; im Ergebnis ebenso VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015, a.a.O, juris, Rn. 20). In diesem Sinne ist eine Auskunftsklage nach § 24 Abs. 4 AsylG für den Asylantragsteller jedenfalls nicht von vornherein zweifelsfrei gänzlich nutzlos und das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage anzunehmen.

15 Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Mitteilung hat, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

16 Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht.

17 Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die für den Beginn der Frist des § 24 Abs. 4 AsylG maßgebliche Asylantragstellung der Klägerin ist am 26.10.2015 erfolgt und liegt damit mehr als drei Jahre zurück. Anträge auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG hat die Klägerin seit November 2016 fortlaufend gestellt. Zwar hat das Bundesamt mit Schreiben vom November 2016 sowie Mai 2017 auf die Sachstandsanfragen reagiert, dabei aber nicht mitgeteilt, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Eine solche Mitteilung ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt, sondern die Beklagte hat sich darauf beschränkt, Anträge auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu stellen, die zunächst (im Mai 2017) nachvollziehbar mit der konkreten Belastungssituation begründet worden sind und dann im Weiteren unter Hinweis auf noch ausstehende Unterlagen der Klägerin (März 2018) sowie zuletzt mit sicherheitsrelevanten Aspekten (Mai 2018) begründet worden sind. In Hinblick auf die behaupteten sicherheitsrelevanten Aspekte ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch aus den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, welche konkreten Bedenken bestehen und aus welchen Gründen sie einer Entscheidung über den Asylantrag entgegenstehen. Zudem ist der Klägerin bislang offenkundig keine Gelegenheit gegeben worden, zu möglichen sicherheitsrelevanten Umständen Stellung zu nehmen bzw. mögliche diesbezügliche Vorwürfe zu entkräften. Da es darüber hinaus offenbar im September 2018 Bemühungen gab, die Klägerin persönlich anzuhören, ohne dass zwischenzeitlich – gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - mitgeteilt worden wäre, wie der weitere Verfahrensfortgang gestaltet werden soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Sache ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden ist. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Asylantragszahlen seit dem Jahr 2015, die zwischenzeitlich eine Entscheidung binnen sechs Monaten deutlich erschwert haben dürften, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfahrensdauer von über drei Jahren ohne nähere Konkretisierung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts im Lichte der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG nicht zu rechtfertigen. Die fehlende Mitteilung des Bundesamts, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klägerin entschieden wird, verletzt damit den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG. [...]