Keine Flüchtlingsanerkennung für sunnitischen Wehrdienstverweigerer aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet in Syrien:
1. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es notwendig, dass das Gericht vom Vorliegen der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit überzeugt ist. Es reicht nicht aus, wenn lediglich in der Gesamtsicht ausreichend Anhaltspunkte für die Prognose vorliegen (entgegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris Rn. 41).
2. Rückkehrenden droht nicht wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland (sog. Trias) Verfolgung, weil ihnen das syrische Regime nicht allein deshalb eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt (so auch zuvor Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - asyl.net: M25295). Nichts anderes ergibt sich aufgrund des neuesten Berichts des Auswärtigen Amts zur Lage in Syrien vom 13. November 2018.
3. Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, droht bei Rückkehr keine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung (unter Bezug auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - asyl.net: M25295; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - asyl.net: M26715).
4. Eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist nur dann gem. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG taugliche Verfolgungshandlung, wenn die betroffene Person als Mitglied der Kampfeinheiten entweder selbst Kriegsverbrechen begehen oder sich durch andere, z.B. logistische oder unterstützende Tätigkeiten hinreichend unmittelbar an solchen Verbrechen beteiligen müsste (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 - asyl.net: M22674). Dies kann bei der syrischen Armee nicht pauschal für alle Militärangehörigen angenommen werden.
5. Die sunnitische Religionszugehörigkeit begründet ohne das Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände für Rückkehrende keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass ihnen das syrische Regime aufgrund dessen generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt (so auch zuvor Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - asyl.net: M25295).
6. Auch die Herkunft aus einem oppositionell beherrschten Gebiet begründet für sich keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (so auch zuvor Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - asyl.net: M25295)
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. [...]
Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist (so aber OVG MV, Urt. v. 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris Rn. 41). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 3.9.2018 - 14 A 837/18.A -, juris Rn. 63 ff.; OVG SH, Urt. v. 10.10.2018 - 2 LB 67/18 -, juris Rn. 25). [...]
27 [...] Der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge nicht vorverfolgt ausgereist. Nachfluchtgründe, also eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (dazu unter a) noch aus der Tatsache, dass sich der Kläger seiner Wehrpflicht entzogen hat (dazu unter b). Auch aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Klägers ergibt sich eine solche ebenso wenig (dazu unter c) wie aus der Herkunft aus Aleppo (dazu unter d).
28 a) Soweit sich der Kläger auf seine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags sowie einen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland beruft (sog. Trias), verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 27. Juni 2017 (- 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43 ff.). Für den Senat stellt sich die Lage weiterhin so dar, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien am Flughafen bzw. an einer Grenzübergangsstelle mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen müssen (vgl. Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient-Institut [DOS/DOI], Auskunft an HessVGH zu 3 A 638/17.A v. 22.2.2018, S. 1; Immigration and Refugee Board of Canada [IRBC], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015] v. 19.1.2016, Tz. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse v. 21.3.2017, S. 7 f.). [...]
29 Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob angesichts der nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit, bei der Einreise Opfer willkürlicher Gewaltanwendung zu werden, eine Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. [...]
30 Aus den vorliegenden Berichten über eine von der syrischen Regierung geplante Bodenreform ergibt sich keine abweichende Beurteilung. [...]
31 Der Senat lässt offen, ob künftig zu erwartende, auf dem vorstehend beschriebenen Verfahren beruhende Enteignungen als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angesehen werden können. Denn jedenfalls enthalten die vorliegenden Berichte zu dem Dekret Nr. 10/2018 keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass entsprechende Enteignungsmaßnahmen regelhaft und zielgerichtet in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG, also etwa eine unterstellte oppositionelle Gesinnung für alle ins westliche Ausland geflohenen Syrer, erfolgen würden (so auch OVG SH, Urt. v. 10.7.2018 - 2 LB 34/18 -, juris Rn. 79 f.; OVG NRW, Urt. v. 23.5.2018 - 14 A 817/17.A -, juris Rn. 39 f.). Die angekündigten Maßnahmen treffen vielmehr - rein formal - jeden syrischen Staatsbürger mit Grundbesitz. Auch geht aus den vorliegenden Berichten nicht hervor, dass bei den angekündigten Maßnahmen eine Unterscheidung zwischen Binnenvertriebenen innerhalb Syriens und ins Ausland geflohenen Syrern getroffen wird.
32 b) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass sich der Kläger dem Wehrdienst in Syrien entzogen hat. [...]
39 bb) Entzieht sich ein Wehrpflichtiger - unabhängig davon, ob er als Rekrut oder Reservist herangezogen wird - dem Wehrdienst, droht ihm die Festnahme bei der Einreisekontrolle an der Grenze oder am Flughafen, an einem Checkpoint, bei einer Razzia oder bei jedem sonstigen Kontakt mit den staatlichen Sicherheitsbehörden. Der Festnahme folgt in der Praxis jedoch regelmäßig nicht die gesetzlich angedrohte strafrechtliche Sanktion; ein Wehrstrafprozess findet in der Regel nicht statt (für Personen im Ausland anders, aber nur auf einer einzigen Quelle beruhend nur SFH v. 18.1.18, S. 7). Wehrdienstentzieher werden nach weitgehend übereinstimmender Quellenlage vielmehr unverzüglich eingezogen und müssen damit rechnen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen (UNHCR, November 2017, S. 44; DIS, August 2017, S. 13; Landinfo v. 3.1.18, S. 8; BFA, August 2017, S. 20; für Deserteure anders und von schwereren Konsequenzen ausgehend DIS, August 2017, S. 13 f.; Landinfo v. 3.1.2018, S. 10, BFA v. 25.1.2018, S. 44). [...]
40 cc) Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 14). Weder die bloße Inhaftierung bei der Einreise bzw. beim Aufgreifen des Betroffenen noch die Heranziehung zum Wehrdienst - auch unter Abkommandierung an die Front und nach gegebenenfalls nur minimaler militärischer Ausbildung - stellen für sich genommen Verfolgungshandlungen dar (unzutreffend zu letzterem VG Hannover, Urt. v. 14.3.2018 - 4 A 7073/17 -, juris Rn. 37). Auch eine etwaige, wenngleich offenbar regelhaft nicht praktizierte Strafverfolgung wäre flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. Als Verfolgungshandlungen wären allerdings Misshandlungen, Folterungen und Verschwindenlassen durch die Sicherheitsbehörden anzusehen, die - wie bereits ausgeführt - in Syrien systemisch sind und bei Verhören und Inhaftierungen stets drohen. Auch ein aussichtsloser Einsatz eines Wehrpflichtigen an der Front in gezielter Tötungsabsicht durch die eigenen Vorgesetzten könnte als Verfolgungshandlung einzustufen sein. Denn solche schwersten Menschenrechtsverletzungen gehen über eine nachvollziehbare Sanktionierung des - aus Sicht des syrischen Staates - in der Wehrdienstentziehung liegenden Unrechts deutlich hinaus und erfüllen den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG. Ob derartige Verfolgungshandlungen in Anbetracht der dem Senat nicht belastbar möglichen Quantifizierung des Risikos einerseits und der im obersten Bereich des Möglichen anzusiedelnden Schwere der Eingriffe andererseits bei jedem Wehrdienstentzieher bereits beachtlich wahrscheinlich sind, lässt der Senat unentschieden.
41 dd) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass jedem Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen, Folterungen und Verschwindenlassen durch die Sicherheitsbehörden drohten, fehlte es an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. [...]
50 Die Behandlung, die Wehrdienstentzieher erfahren, entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die in engeren Kontakt mit den Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden. [...]
51 Aus dem vorgenannten Grund, nämlich der endemischen Verbreitung von Misshandlungen und Folter im syrischen Sicherheitsapparat, stellt die erhebliche Intensität dieser Maßnahmen in Bezug auf Syrien auch kein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus dar (so aber SächsOVG, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 42; VG Hannover, Urt. v. 14.3.2018 - 4 A 7073/17 -, juris Rn. 43; VG Osnabrück, Urt. v. 5.2.2018 - 7 A 453/16 -, juris Rn. 110; vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschl. v. 29.4.2009 - 2 BvR 78/08 -, juris Rn. 18). Da schwerste Menschenrechtsverletzungen in Syrien willkürlich vorgenommen werden und im Ergebnis jedermann treffen können, begründen derartige Verletzungen in der gegenwärtigen Situation die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Sie indizieren aber für sich genommen keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. OVG SH, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 143; nunmehr auch VGH BW, Urt. v. 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 41). [...]
54 Die Behandlung von Wehrdienstentziehern folgt demgegenüber dem vorrangigen Ziel, die Kampfkraft der syrischen Armee zu erhalten, auszubauen und zu stärken. Das erklärt auch, warum Wehrdienstentzieher in verschiedenen Fällen - möglicherweise sogar im Regelfall - ohne (strafrechtliche) Sanktionen unmittelbar den Streitkräften zugeführt werden. Wird deshalb - wie ausgeführt - in der Regel auf eine reguläre Strafverfolgung verzichtet, ist es aus Sicht des syrischen Staates schon aus Abschreckungsgründen gleichwohl geboten, die Wehrdienstentziehung mit harten Konsequenzen zu ahnden. Solche Konsequenzen sind die Inhaftierung und möglicherweise auch der Einsatz in besonders gefährdeten Einheiten an der Front und nach nur minimaler Ausbildung. Zu den Konsequenzen, die abschreckende Wirkung entfalten können, gehören auch Folter und Misshandlungen. [...]
55 Nahe liegt die pauschale Unterstellung eines politischen Motivs auch deshalb nicht, weil ein solches Motiv offenkundig nicht der Realität entspricht. Bei jungen Männern wird das Ziel, sich der Wehrpflicht zu entziehen, als der Hauptgrund zum Verlassen des Landes angesehen (Landinfo v. 3.1.2018, S. 7). [...] Die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des Militärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die mangelnden Perspektiven sind für wehrpflichtige junge Männer - für jeden und auch das Regime offensichtlich - ausreichende Gründe, um das Land zu verlassen. Gerade weil das Regime insbesondere in militärischer und politischer Hinsicht rational und interessengeleitet handelt und weil die Sachlage so offensichtlich ist, hält es der Senat weiterhin von Rechts wegen nicht für zulässig, dem syrischen Staat in diesem Punkt ohne belastbare Belege eine gänzliche Verkennung der Realitäten zu unterstellen und diese ungesicherte Hypothese zur Grundlage der rechtlichen Bewertung zu machen. [...]
59 ee) Die Wehrdienstentziehung des Klägers führt auch nicht aufgrund von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann danach auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Anforderungen dieser Vorschrift sind in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. [...]
62 c) Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich schließlich nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Klägers. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, dass die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben keinen risikoerhöhenden Faktor darstellt, fest (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 68 f.; Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 2 LB 1749/17 -, juris Rn. 118; wie hier auch VGH BW, Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 48; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12/17 -, juris Rn. 39; BremOVG, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 66 f.; HambOVG, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 84 ff.; OVG NRW, Urt. v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 83 f.; SächsOVG, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 25; OVG SH, Urt. v. 18.10.2018 - 2 LB 40/18 - Rn. 36 ff.). [...]
63 d) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt weiterhin nicht aus der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 70 f.; BayVGH, Urt. v. 20.6.2018 - 21 B 18.30854 -, juris Rn. 65 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 21.3.2018 - OVG 3 B 28.17 -, juris Rn. 46; BremOVG, Urt. v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 62 ff.; HambOVG, Urt. v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 52, 54; OVG NRW, Urt. v. 3.9.2018 - 14 A 838/18.A - juris Rn. 32 ff.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 160 ff.; OVG Saarl., Urt. v. 25.7.2018 - 1 A 621/17 -, juris Rn. 35; OVG SH, Urt. v. 4.5.2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 82 ff.). [...]