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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.01.2019 - 24-2072-4/2013 - asyl.net: M26965
https://www.asyl.net/rsdb/M26965
Leitsatz:

Verlängerung des Landesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge bis zum 31.12.2020:

Siebte Änderungsanordnung zur Verlängerung der Aufnahme von syrischen Geflüchteten, die enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Thüringen aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Thüringen, Erlass, Syrien, Landesaufnahmeprogramm, Verpflichtungserklärung, Verwandte,
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 68,
Auszüge:

[...]

I. Ausgangslage

Im März 2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten im Jahr 2013 insgesamt 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge vorübergehend in Deutschland aufzunehmen. Mit der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wurde diese Entscheidung umgesetzt. Die Landesregierung Thüringens hält es aus humanitären Gründen für geboten, darüber hinaus auch syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Thüringen aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern.

Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz:

II. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ordne ich hiermit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Begünstigter Personenkreis [...]

2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Deutschland [...]

3. Verpflichtungserklärung [...]

4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis [...]

5. Verfahren [...]

6. Ausschluss [...]

7. Frist für die Antragstellung

Anträge auf Einbeziehung in dieses Aufnahmeprogramm müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.