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Zitieren als:
BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - asyl.net: M26916
https://www.asyl.net/rsdb/M26916
Leitsatz:

Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagen auf Zahlung von Asylbewerberleistungen:

1. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben keinen Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach §44 SGB I. Diese Norm, wonach Ansprüche auf Geldleistungen zu verzinsen sind, ist im AsylbLg weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, denn es handelt sich bei AsylbL nicht um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da der Gesetzgeber diesen Bereich bewusst nicht in die Regelung mit einbezogen hat.

2. Allerdings haben Leistungsberechtigte im Fall der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche ab der Klageeinreichung im Erfolgsfall einen Anspruch auf  Prozesszinsen auf den Nachzahlungsbetrag.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Unterkunftskosten, Nachzahlung, Zinsen,
Normen: SGB I § 44, BGB § 291
Auszüge:

[...]

14 Den Klägern steht kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I bereits nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung zu. § 44 SGB I ist im AsylbLG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Von § 44 SGB I werden allerdings nur diejenigen Leistungen erfasst, die dem Einzelnen als Sozialleistungen iS des § 11 SGB I zustehen (BSGE 71, 72, 75 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1 S. 4; BSG SozR 4100 § 56 Nr. 21 S 62), also Leistungen, die in einem der Bücher des SGB aufgeführt sind oder als dessen besondere Teile (§ 68 SGB I) gelten. Hierzu zählen jedoch nicht die an Asylleistungsberechtigte erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG, denn sie sind weder als Sozialleistungen in den §§ 18 ff SGB I aufgeführt, noch enthält § 68 SGB I eine Regelung, wonach das AsylbLG als besonderer Teil des SGB gilt. Auch das AsylbLG sieht eine (ausdrückliche) Anwendung des § 44 SGB I nicht vor. § 9 Abs. 3 AsylbLG ordnet lediglich eine (entsprechende) Anwendung der Bestimmungen des SGB I über die Mitwirkung von Leistungsberechtigten an (§§ 60 bis 67 SGB I; dazu auch unten).

15 Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I scheidet aus. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl.: BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 38 Nr. 2 S. 10). Daneben muss eine planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f. = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 95 f mwN). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und dem mit dem AsylbLG verfolgten Gesetzeszweck ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Aufnahme des § 44 SGB I in das AsylbLG verzichtet hat.

16 Mit der Schaffung des AsylbLG durch das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Gesetz vom 30.6.1993 - BGBl I 1074) und der damit erfolgten Herauslösung der Existenzsicherung für bestimmte Gruppen von Ausländern aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wollte der Gesetzgeber ein eigenständiges Leistungsrecht für Ausländer mit einem nur kurzen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schaffen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit, für Asylbewerber ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen vgl. BVerfGE 116, 229; BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, RdNr 30). Dabei verstand er das AsylbLG - unter Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente - im Kern als Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG; BT-Drucks. 12/4451 S 5) und hat deshalb seine Gesetzgebungskompetenz nicht allein auf Art 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz ((GG); öffentliche Fürsorge), sondern auch auf Art 74 Abs1 Nr. 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) gestützt. Leistungsrechtlich war das AsylbLG zudem vorrangig auf die Verschaffung von Sachleistungen gerichtet. Schon deshalb und unter Berücksichtigung der Vorstellung des Gesetzgebers, ein Gesetz für Personen mit nur kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet zu schaffen, ist davon auszugehen, dass im AsylbLG bewusst von einer Regelung zur Verzinsung von (nach dem Verständnis des Gesetzgebers nur ausnahmsweise denkbaren) Geldansprüchen abgesehen worden ist. Ein anderes Verständnis ist nicht etwa deshalb anzunehmen, weil Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem BSHG (als Geldleistungen) nach § 44 SGB I zu verzinsen waren (vgl. nur BVerwGE 66, 90) und folglich auch nachgezahlte Sozialhilfeleistungen an (ab 1.11.1993 nach dem AsylbLG leistungsberechtigte) Ausländer nach § 120 BSHG in der bis 31.10.1993 geltenden Fassung der Verzinsung nach § 44 SGB I unterlagen. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem AsylbLG gerade eine systematische Trennung und in der Sache eine deutliche Abkehr vom Leistungssystem nach dem BSHG erreichen. [...]

22 Den Klägern steht ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung (§ 94 SGG) allerdings ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Auch der unbezifferte Geldanspruch - hier auf höhere Kosten der Unterkunft - ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (zum unbezifferten Schmerzensgeldanspruch vgl. BGH Urteil vom 5.1.1965 - VI ZR 24/64 - NJW 1965, 531). Die Zinspflicht beginnt dabei wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier am 15.8.2013 (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 291 RdNr 6). Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und des § 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung. Der Zinssatz beträgt danach für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist seit dem 1.1.2013 allerdings unter Null gesunken (Toussaint in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 247 BGB RdNr 12), sodass der Zinssatz im Ergebnis unterhalb des Wertes von 5 % liegt (Seichter in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 288 BGB RdNr 11). Dass der Zinssatz mit einer bestimmten Anzahl von Prozentpunkten "über" dem Basiszinssatz definiert ist, bedeutet nicht, dass Anspruch auf eine Mindestverzinsung in Höhe der Festzahl besteht (Toussaint, aaO, RdNr 13; Coen, NJW 2012, 3329, 3332; DNotl-Report 2013, 21, 22; str, a.A. Klose, NJ 2014, 13). [...]

24 Unter Berücksichtigung des dargestellten gesetzgeberischen Verständnisses des AsylbLG als im Kern ausländerrechtliches Regelungswerk schließt sich der Senat insoweit der Rechtsprechung des (u.a. für das Ausländer- und Asylrecht zuständigen) BVerwG an, wonach zwar Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (BVerwG Urteil vom 4.7.2003 - 7 B 130/02 - m.w.N.), für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen hingegen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wie hier das AsylbLG - keine gegenteilige Regelung trifft (stRspr; vgl. nur BVerwGE 114, 61 m.w.N.). Mit vergleichbaren Überlegungen ist in der Rechtsprechung des BSG auch bei der Frage der Anerkennung von Prozesszinsen für Entschädigungsansprüche wegen überlanger Gerichtsverfahren von einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG ausgegangen worden (vgl nur BSG SozR 4-1720 § 198 Nr. 4 RdNr. 61), weil Entschädigungsansprüche nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) außerhalb des Systems sozialrechtlicher Ansprüche stünden (so auch zum Haftungsanspruch nach Art 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr. 1, RdNr 56). [...]