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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 15.01.2019 - - asyl.net: M26914
https://www.asyl.net/rsdb/M26914
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Zusätzliche Leistungen nach dem AsylbLG für Auszubildende mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung:

1. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person ist in der Regel ein Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzunehmen, wenn sie dem Grunde nach nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III leistungsberechtigt ist.

2. Dies gilt nicht für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. § 29a AsylG stammen und denen die Ausübung einer Beschäftigung gem. § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG oder § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG nicht erlaubt ist. 

3. Leistungen nach §§ 51, 57, 58 SGB III, Ausbildungsgeld und BAföG sind vorrangig zu beantragen. Sofern diese das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimums in Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG nicht sichern, können Aufstockungsleistungen nach § 2 Abs. 1 AsybLG gewährt werden.

4. Vorbehaltlich der Einzelfallprüfung werden solche Aufstockungsleistungen nicht gewährt, wenn Geduldete Leistungen gem. § 8 Abs. 2a BAföG erhalten.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Anmerkung:

  • Siehe Asyl.net Meldung vom für eine Rechtsprechungsübersicht zur Lücke bei der Ausbildungsförderung
Schlagwörter: Ausbildung, Asylsuchende, Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylverfahren, Berufsausbildung, Analogleistungen, Ausbildungsförderung, BAföG, Duldung, Ausbildungsduldung, Aufstockungsleistungen, SGB XII, SGB III, Existenzminimum, sichere Herkunftsstaaten, Studium, schulische Ausbildung, betriebliche Ausbildung, Erlass, Schleswig-Holstein,
Normen: SGB II § 7 Abs. 5, BAföG § 8 Abs. 2a, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2, SGB III § 51, SGB III § 57, SGB III § 58, AsylG § 29a, AsylbLG § 2,
Auszüge:

[...]

III. Vollzugsregelungen für Analogleistungsbezieher in förderfähigen Ausbildungen

1. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung

Vor dem oben geschilderten Hintergrund ist – vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalls – davon auszugehen, dass bei bedürftigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG, die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

2. nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Asylgesetz stammen und

3. zur Durch- oder Fortführung einer dem Grunde nach den Vorschriften des BAföG oder den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähigen Ausbildung auf lebensunterhaltssichernde Leistungen zur Gewährleistung ihres Existenzminimums angewiesen sind,

im Regelfall durch die Anwendung der Härtefallregelung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren sind.

2. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung

Vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass bei bedürftigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG, die

1. eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG besitzen, weil die betreffende Person eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt (3+2 Regelung) oder die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen und eine im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren,

2. nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Asylgesetz stammen (§ 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG) und

3. zur Durch- oder Fortführung einer dem Grunde nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähigen Ausbildung auf lebensunterhaltssichernde Leistungen zur Gewährleistung ihres Existenzminimums angewiesen sind,

im Regelfall durch die Anwendung der Härtefallregelung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren sind.

3. Verhältnis zu anderen vorrangigen Leistungen; Aufstockungsleistungen

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung nach dem SGB III oder dem BAföG sind – soweit dies in Betracht kommt – aufzufordern, Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld oder BAföG zu beantragen, da es sich hierbei um vorrangige Leistungsansprüche handelt.

Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB III für eine nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähige Ausbildung erhalten, können ergänzende lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden (Aufstockungsleistungen), sofern ihr Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung) und anderer, vorrangiger Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Existenzminimums in Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG nicht sichergestellt ist.

Vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls werden dagegen grundsätzlich keine Aufstockungsleistungen in Betracht kommen, wenn Geduldete nach Maßgabe des § 8 Abs. 2a BAföG BAföG-Leistungen erhalten, weil hierüber spezialgesetzlich das Existenzminimum der Betreffenden abgesichert wird. Bedarfe, die aufgrund der örtlichen Umstände als Sachleistung gewährt werden und für die Gebühren oder Nutzungsentgelte erhoben werden (insb. Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft) sind von diesem Leistungsausschluss jedoch nicht umfasst. Dies entspricht im Ergebnis weitgehend der vergleichbaren Rechtslage für Personen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II gehören und während einer dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung lebensunterhaltssichernde Leistungen zur Sicherung ihres Existenzminimums benötigen (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II).

Ohnehin ausgeschlossen von (aufstockenden) Analogleistungen bleiben Geduldete, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Diesen Personen darf keine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt werden bzw. im Fall des § 60a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 AufenthG darf diesen Personen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. [...]