OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 04.06.2018 - 3 KO 163/18 - asyl.net: M26900
https://www.asyl.net/rsdb/M26900
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung bei Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise:

1. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Überzeugung allein aufgrund dessen, dass sie (illegal) aus Syrien ausgereist sind, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt haben.

2. Schutzsuchende, die sich durch ihre illegale Ausreise aus Syrien unerlaubt dem Wehrdienst entzogen haben, ohne dass eine Verweigerung wegen völkerrechtswidrigem Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegt, droht bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG aufgrund unterstellter oppositioneller Haltung.

3. Die Militärdienstpflicht in Syrien wurde faktisch durch eine interne Verwaltungsanordnung über das 42. Lebensjahr hinaus verlängert. Danach kann jeder Mann eingezogen werden, der in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter ist. Dies gilt jedenfalls für Reservisten bis zum 50. bzw. - abhängig vom Bildungsstand - bis zum 54. Lebensjahr.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Wehrpflicht, Militärdienst, politische Verfolgung, Wehrdienstentziehung, Flüchtlingsanerkennung, Reservist, illegale Ausreise, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, Wehrdienstverweigerung, Nachfluchtgründe, wehrfähiges Alter, Alter, Aufstockungsklage,
Normen: AsylG § 28 Abs. 1a, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 4, AsylG § 3a Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

d. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass der Kläger (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat.

Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.). [...]

Jedenfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den (wenigen) vorliegenden Erkenntnisquellen nicht, dass eine Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen diesen Verfolgungshandlungen und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG besteht. Möglicherweise im Unterschied zu der Situation in der Zeit vor und zu Beginn des Bürgerkriegs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 - juris S. 14 m.w.N.) lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der syrische Staat jedem (illegal) ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der sich länger im (westlichen) Ausland aufgehalten sowie dort ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal eine - verfolgungsverursachende - oppositionelle Gesinnung bzw. Regimegegnerschaft oder engere Verbindungen zu oppositionellen Kreisen im Exil unterstellt, soweit keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen.

Nach den Erkenntnisquellen liegen insbesondere dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. u. a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und AA, VGD, 02.01.2017, a.a.O.).

Aus den Einlassungen der Sachverständigen Petra Becker (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2017 ggü. VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker, 06.02.2017] und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden vom 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben. Danach wird vielmehr jeder Rückkehrer befragt und wird Misshandlung / Folter bei Verhören der syrischen Sicherheitsapparate beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass ein Anfangsverdacht vorliegen müsse.

Entsprechendes gilt für Feststellungen des UNHCR (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017, a.a.O.), der davon ausgeht, dass Personen bei Vorliegen eines der dort näher beschriebenen Risikoprofile Flüchtlingsschutz benötigen. Eine (illegale) Ausreise aus Syrien, der längere Verbleib im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags allein ergeben danach keinen risikoerhöhenden Umstand (mehr), der einem der aufgeführten Risikoprofile zugeordnet werden kann. Die Feststellung, wonach die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern - darunter auch Anträge auf Asyl - als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte (vgl. die in Ergänzung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, (4. aktualisierte Fassung) vom November 2015 vom UNHCR zur Verfügung gestellten aktuellen Herkunftslandinformationen vom Februar 2017; deutsche Version: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, April 2017 [künftig: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017] S. 30 unter IV. 5) mit Fn. 146), wird in Bezug auf die bloße - ohne zusätzlich vorliegende weitere gefahrerhöhende Merkmale - Asylbeantragung nicht wiederholt. Letztere dürfte, soweit sie überhaupt auf belastbaren, nicht nur pauschalisierenden sondern nachvollziehbare Einzelheiten dokumentierenden Berichten beruht (verneinend etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 53 ff.), sich ersichtlich auf Fälle beziehen, bei denen zusätzliche Merkmale (Herkunft, Ethnie, Geldfund etc.) oder Willkür vorgelegen haben bzw. die Ereignisse vor Beginn des Bürgerkrieges oder in einer früheren Phase (vor 12/2015) desselben betreffen.

Die Situation in Syrien hat sich gegenüber dem Anfang und den ersten Jahren des Bürgerkrieges verändert. Insbesondere ist insoweit als relevanter Gesichtspunkt vor allem zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Bürgerkriegs die Zahl der innerhalb Syriens vertriebenen Menschen auf mehr als 6,1 Millionen und die der Auslandsflüchtlinge auf 5,6 Millionen gestiegen ist (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: "Eine gewaltige menschliche Tragödie"; ai, 22.02.2018, a.a.O. Seite 7). Zugleich belegen verschiedene Erkenntnisquellen, dass eine nicht unerhebliche, wenn auch nicht genau quantifizierbare Zahl von Syrern nach einem Auslandsaufenthalt - endgültig oder auch nur vorübergehend - in ihr Heimatland zurückgekehrt sind (vgl. UNHCR, Aktuelle Nachrichten vom 30.06.2017, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien; SFH, 21.03.2017, a.a.O. Seite 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syrien: Behandlung von Rückkehrenden [künftig: IRB, 19.01.2016], Seite 1; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017 ggü. VG Wiesbaden - 3 A 3040/16.A -, Seite 1 [künftig: DOS / DOI, 01.02.2017]).

Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer - auch wenn er sich im Ausland aufgehalten und dort Asyl beantragt hat - unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht (zusätzlich) besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Militärdienst entzogen hat (dazu im Folgenden). Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Jedenfalls besitzen die gegen eine Anknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen an flüchtlingsrelevante Merkmale sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen die dafür sprechenden Tatsachen.

e. Allerdings ergibt sich aufgrund der dargelegten Maßstäbe und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung, weil er, obwohl er als Reservist der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag, sich - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - mit seiner (illegalen) Ausreise und Flucht aus Syrien (unerlaubt) dem Militärdienst entzogen hat und es - unter Beachtung der o.g. Maßstäbe - beachtlich wahrscheinlich ist, dass das syrische Regime ihm aufgrund dieses Verhaltens eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt und er aufgrund dessen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zu rechnen hat.

aa. Der Kläger ist nach der geltenden Rechtslage in Syrien militärdienstpflichtig und hat sich dieser Pflicht durch illegale Flucht ins Ausland entzogen.

(1) Dabei geht der Senat von folgender Rechts- und Tatsachenlage zur Militärdienstpflicht in Syrien aus:

(a) In Syrien besteht obligatorisch für alle männlichen Staatsangehörigen vom vollendeten 18. bis zum 42. Lebensjahr eine Militärdienstpflicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 28.03.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee [künftig: SFH, 28.03.2015] Seite 1). Die Militärdienstpflicht besteht unabhängig vom jeweiligen ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sie besteht auch für Verheiratete und Familienväter und wird vom syrischen Regime grundsätzlich auch durchgesetzt (vgl. u.a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 5 K 7480/16.A - [künftig: AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017] Seite 3). Für Frauen besteht keine Militärdienstpflicht, jedoch gibt es die Möglichkeit freiwillig Militärdienst zu leisten (vgl. AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017 a.a.O. Seite 4). [...]

Obwohl die gesetzliche Regelung über die Dauer der Militärpflicht nicht geändert wurde, gibt es Erkenntnisse, wonach die Militärdienstpflicht - faktisch bzw. seit Mitte 2016 durch eine interne Verwaltungsanordnung (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. II 1.) - über das 42. Lebensjahr hinaus verlängert wurde. Danach kann jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter (vgl. BFA, 08 / 2017, a.a.O. Seite 18), jedenfalls können aber Reservisten bis zum 50. (vgl. AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017, a.a.O. Seite 3; SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. II 1.) bzw. 52. (vgl. Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, 5/2017 Syria vom August 2017 [künftig: DIS / DRC, 08/2017] Seite 12) bzw. - abhängig vom Bildungsstand - bis zum 54. (FIS, 23.08.2016, a.a.O. Seite 5 (2.)) Lebensjahr eingezogen werden. [...]

(2) Nach dem Vorstehenden trifft den Kläger die Pflicht zum militärischen Reservedienst. Dieser Pflicht hat er sich durch illegale Flucht ins Ausland entzogen.

aa. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien am 01.10.2015 war der am ... 1975 geborene Kläger, welcher nach seinen Angaben in den Jahren 1995 bis 1998 seinen Grundmilitärdienst geleistet hat, 40 Jahre alt und vom Militärdienst weder zurückgestellt noch befreit und demnach - als Reservist - militärdienstpflichtig. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unterliegt der Kläger mit 43 Lebensjahren zwar formal nicht mehr der Militärdienstpflicht, welche - nach der wohl fortgeltenden Gesetzeslage in Syrien - mit dem 42. Lebensjahr endet. Jedoch geht der Senat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass er gleichwohl faktisch nach wie vor der Militärdienstpflicht unterliegt, da sich die Militärdienstpflicht - faktisch aufgrund des hohen Bedarfs der syrischen Streitkräfte - bzw. seit Mitte 2016 durch eine interne Verwaltungsanordnung (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. II 1.) über das 42. Lebensjahr hinaus verlängert wurde, so dass jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, jedenfalls aber Reservisten und damit auch der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bis zum 50. (vgl. AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017, a.a.O. Seite 3; SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. II 1.) bzw. 52. (vgl. DIS / DRC, 08/2017, a.a.O. Seite 12) bzw. - abhängig vom Bildungsstand - bis zum 54. (FIS, 23.08.2016, a.a.O. Seite 5 (2.)) Lebensjahr eingezogen werden können.

Als Reservist war er jederzeit abrufbar und hätte einer Einberufung zum aktiven Dienst (Stellungsbefehl) Folge leisten müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte (Einberufungs-)Schreiben ihm wie vorgetragen zugegangen ist. Den Unwägbarkeiten einer - gemäß dem angeführten Schreiben - bereits erfolgten, jedenfalls aber jederzeit möglichen Einberufung (Gefahr für Leib und Leben, Unklarheiten über die mögliche Dauer des aktiven Dienstes und eine ordnungsgemäße Entlassung etc.) hat er sich durch eine vorsorgliche Flucht ins Ausland entzogen. Die Flucht war illegal. Aufgrund der für Militärdienstpflichtige seiner Altersstufe geltenden Ausreisebestimmungen konnte er nämlich Syrien im September 2015 ohne gültigen Reisepass (Reisepass Nr. 080-40001786 ausgestellt am 29.03.2009 und abgelaufen am 28.03.2015) und ohne offizielle Bescheinigung des Militärs über die Freistellung vom Militärdienst nicht legal verlassen (vgl. DIS/DRC 08/2017, Seite 27: HRC, Meeting with Lama Fakih 28.03.2017 Beirut 242; HBS, Meeting Consultant Rami 13.03.2017 405). Obwohl er die betreffenden Dokumente und Genehmigungen nicht hatte, ist er nach eigenen Angaben dennoch über die Türkei ausgereist.

bb. Beim Kläger liegt zwar keine - den Flüchtlingsschutz regelmäßig begründende - Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor; jedoch wird die Annahme von flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlungen wegen (bloßer) Militärdienstentziehung durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. [...]

(2) Allerdings sind andere Fallgestaltungen von Militärdienstverweigerung oder - wie im vorliegenden Fall - von Militärdienstentzug, welche nicht dem engen Begriff der Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entsprechen, flüchtlingsrechtlich nicht unbeachtlich. [...]

(1) Zur Überzeugung des Senats würde der Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien, wie alle einreisenden Rückkehrer welche (Grenz-)Kontrollstellen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen nutzen (müssen), durch die syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und befragt bzw. verhört werden. [...]

(2) Weiterhin ist die Identifizierung der Betroffenen als männliche, - faktisch - militärpflichtige Personen bei der Einreise oder auch bei Kontrollstellen innerhalb des Landes ohne weiteres möglich. [...]

(3) Über diese Einreisekontrollen und Befragungen respektive Verhöre hinaus hat der Kläger auch flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahmen von staatlichen Organen zu befürchten.

(a) Konkret ist zunächst eine - allerdings flüchtlingsschutzrechtlich regelmäßig unbeachtliche (vgl. vorstehend II. 2. e. bb. (2)) - (Straf-)Verfolgung zu erwarten. [...]

(b) Indessen stehen vorliegend nicht lediglich (Straf-)Verfolgungsmaßnahmen und (Straf-)Sanktionen im Raum. Darüber hinaus sind Verfolgungshandlungen i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG aufgrund einer extralegalen Behandlung des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

(aa) Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor (UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a.a.O. Seite 8 f.). [...]

Im Wissen um die dadurch bedingte suboptimale, unsichere und fehlerträchtige Datenbasis, ergibt sich zur Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit anderen Oberverwaltungsgerichten / Verwaltungsgerichtshöfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - 14 A 11 S 511/17 - juris, Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - juris (insbes. Folter), Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 3 A 3040/16.A - juris (insbes. Folter), OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 - juris, Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris) aus den vorfindlichen Erkenntnisquellen, dass Militärdienstentziehern bei Rückkehr ggf. nicht nur die gesetzlich für Militärdienstentzug vorgesehene Bestrafung und die Einziehung zum Grund- bzw. aktiven Reservemilitärdienst droht, sondern - insbesondere im Zusammenhang mit den bei der Einreisekontrolle drohenden Verhören und Bestrafungen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d.h. als "Kanonenfutter". Die Überzeugung des Senats gründet sich dabei neben den (wenigen) konkreten Erkenntnisquellen auch auf die Erkenntnisse, die sich auf die allgemeine Situation bei Inhaftierungen und bei der Behandlung von - vermeintlichen - Regimegegnern beziehen.

Bei den fraglichen Sicherheitsüberprüfungen werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a.a.O. Ziff. II; SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. und VGDD Niederschrift, 01.03.2016, a.a.O. Seite 3).

Syrische Sicherheitsdienste agieren de facto im rechtsfreien Raum und wenden im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab und systematisch an (AA VGD, 02.01.2017, a.a.O. Seite 2 f.). Es kommt zu systematischer Anwendung von Gewalt oder Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte. Bereits vor 2011 "verschwanden" in Syrien regelmäßig Personen, die als Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat agierende Personen eingestuft wurden. Im Rahmen der Entwicklungen seit 2011 haben Berichte hierzu mehr zu- denn abgenommen. Befragungen, Inhaftierungen mit oder ohne Anklage, Folter, bis hin zu Exekutionen verfolgen ein klares Freund-Feind-Schema und werden gezielt gegen vermeintliche Oppositionelle angewendet (DOS/DOI, 01.02.2017, a.a.O. Seite 2). Insbesondere derjenige, welcher sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, muss bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a.a.O. Seite 3; UNHCR, a.a.O. 04/2017, Seite 8 f.; SFH, 23.03.2017, a.a.O. Seite 10; SFH, 21.03.2017, a.a.O. Seite 7 f.; SFH, 28.03.2015, a.a.O. Seite 4 f.; DOS/DOI, 08.11.2016, a.a.O. Seite 2; DOS/DOI, 01.02.2017, a.a.O. Seite 3). Bei Festnahme und während der Inhaftierung droht den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es wird berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch sind (UNHCR, Stellungnahme ggü. Hessischem VGH - 3 A 3040/16.A - vom 30.05.2017 [künftig: UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017], Seite 3, DIS / DRC, 08/2017, a.a.O. 382; UNHCR, 04/2017, a.a.O. Seite 22).

Anstatt die gesetzlich im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen (Haft-)Strafen anzuwenden, werden Militärdienstentzieher Berichten zufolge Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt, oft nur mit einer minimalen Ausbildung, also als "Kanonenfutter" (vgl. UNHCR 11/2017, a.a.O. Seite 44, UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017, a.a.O. Seite 3; UNHCR, 04/2017, a.a.O. Seite 25; SFH, 28.03.2015, a.a.O. Seite 4). [...]

(bb) Die im Falle des Klägers im Raum stehenden gezielten Eingriffe, nämlich die Anwendung von Folter und eine militärische Verwendung als "Kanonenfutter", erfüllen die Regelbeispiele gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Anwendung physischer und psychischer Gewalt) bzw. gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4 AsylG (unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes) und stellen mithin schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EMRK i.V.m. Art. 2 (Recht auf Leben), 3 (Verbot der Folter), 7 (Keine Strafe ohne Gesetz) EMRK dar.

Die dem Kläger im Hinblick auf die Anwendung von Folter bzw. eine militärische Verwendung als "Kanonenfutter" drohenden Verfolgungshandlungen und Eingriffe gehen eindeutig über die nach dem syrischen Militärstrafrecht - auch in Kriegszeiten - für Militärdienstentzug durch Flucht ins Ausland vorgesehenen Strafen hinaus bzw. sind in keiner Weise durch entsprechende Straftatbestände gedeckt. [...]

dd. Zur Überzeugung des Senats kann - bei Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe (vgl. vorstehend II. 1. c.) - aus objektiven Gegebenheiten wie sie sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben und aller Voraussicht nach entwickeln werden, gefolgert werden, dass die dem Kläger seitens der staatlichen Sicherheitsorgane drohenden Verfolgungshandlungen, die das übliche Maß einer strafrechtlichen Ahndung eines Militärdienstentzugs auch in Kriegszeiten deutlich übersteigen, ihrer objektiven Gerichtetheit nach - zumindest auch - an eine, dem Kläger gemäß § 3b Abs. 2 AsylG vom syrischen Staat zugeschriebene politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen. Die gebotene Gesamtabwägung ergibt nämlich, dass bei einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers ihm aufgrund seiner trotz bestehender Militärdienstpflicht 2016 vollzogenen (illegalen) Flucht ins Ausland, seitens der Sicherheitsorgane des syrischen Regimes - unabhängig von seinen eigentlichen politischen Überzeugungen - eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde. Militärdienstentziehung wird vom syrischen Regime - für sich genommen bereits - als politische Handlung angesehen. Die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen ist im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

(1) Dass die Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung anknüpfen, ergibt sich zunächst aufgrund verschiedener Erkenntnisquellen. [...]

(2) Weiterhin ergibt sich aufgrund des drohenden Ausmaßes der Verfolgung dass diese den Militärdienstentziehern gerade - auch - in Anknüpfung an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung und damit an ein geschütztes Merkmal treffen soll.

Bei der geforderten "qualifizierten Betrachtungsweise" im Sinne einer Gewichtung und Abwägung der dargelegten Verfolgungsereignisse und ihrer Bedeutung (vgl. vorstehend II. 1. b. aa.) wird dabei vom Senat das zu erwartende Schadensausmaß in Bezug auf die asylrechtlichen Schutzgüter nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität berücksichtigt (vgl. Berlit, ZAR 03/2017, Seite 110 ff., 113). In Anbetracht drohender Folter bzw. Verwendung als "Kanonenfutter" kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden, obwohl - im Hinblick auf die unsichere Daten-Grundlage wie sie sich nach den Erkenntnisquellen ergibt - bei quantitativer Betrachtung möglicherweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung in Anknüpfung an eine wegen Militärdienstentzugs - zumindest zugeschriebene - Regimegegnerschaft gegeben sein mag.

Im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1246/17.A -, Rdn. 42 m.w.N.) ist der Senat zudem der Auffassung, dass die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen, wie sie bei Militärdienstentzug in Syrien festzustellen sind, indiziert, dass diese - jedenfalls auch - an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal - die zumindest zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung - anknüpfen. Auch der Umstand dass in Syrien bei ähnlichen - nicht politischen - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit bzw. mit vergleichbarem Strafrahmen sonst übliche (Straf-)Verfolgung keine entsprechende Behandlung und Härte nach sich zieht, führt zur Anwendung einer Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O. Rdn. 53).

Sofern die die konkrete Behandlung eines Betroffenen dabei nicht im Einzelfall willkürlich erfolgt, knüpft sie nämlich zunächst an die Feststellung des Militärdienstentzugs an. Diese wird in erster Linie auf die für die betreffende Person bestehende Militärdienstpflicht sowie auf das Faktum der illegalen Ausreise gestützt. Darüber hinaus ggf. auch auf das Vorliegen einer Einberufung zum Grund- bzw. aktiven Reservemilitärdienst. Bei realitätsnaher Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner bereits vorstehend eingehend beschriebenen Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung lässt nach Überzeugung des Senats keine andere Deutung zu, als dass diese nach der allein maßgeblichen objektiven und nicht nach der auf die höchst subjektiven Motive der jeweiligen Akteure abstellenden Betrachtungsweise sodann aufgrund der im Militärdienstentzug zum Ausdruck kommenden unzureichenden Loyalität eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft, so dass auch die erforderliche Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG gegeben ist.

Militärdienstentzieher sind daher als Unterkategorie des Risikoprofils "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen" einzustufen (vgl. UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017, a.a.O. Seite 1). [...]

(4) Die Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für an Verfolgungsgründe anknüpfende Verfolgungshandlungen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht dadurch erschüttert, dass die Auswahl der Kontrollierten im Einzelfall nach einer "Willkürstichprobe" erfolgen kann. [...]