VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - asyl.net: M26884
https://www.asyl.net/rsdb/M26884
Leitsatz:

Rückführung von in Griechenland Schutzberechtigten zulässig:

Für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf ist in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit übersteht und ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnte, bestehen nicht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Anerkannte, Zusicherung, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Garantieerklärung, medizinische Versorgung, Obdachlosigkeit, Existenzgrundlage, alleinstehende Männer, Abschiebungsverbot,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

7   1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers vom 11. September 2018 als unzulässig. [...]

8   Die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren des Antragstellers sind nicht erfüllt. [...]

9   [...] Gegen die Entscheidung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 19. März 2018, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, macht er nichts geltend. Sein Vorbringen zu den schlechten Lebensbedingungen in Griechenland ist allein auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands gerichtet. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre damit die Unzulässigkeitsentscheidung nicht infrage gestellt. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Prüfung vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63.16.A –, juris Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 – VG 23 L 503.17 A – juris Rn. 7; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 – B 3 K 17.33153 – juris Rn. 31 m.w.N). [...]

13   Die aktuelle Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, belegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 11). [...]

15   Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17, juris Rn. 21) nunmehr weitere Feststellungen dahingehend für erforderlich hält, ob bei der Rückführung anerkannter Schutzberechtigter "zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird", ist hiermit kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt. Diese Vorgabe erklärt sich vielmehr aus der vom Gericht beanstandeten fehlenden Sachaufklärung im entschiedenen Einzelfall. [...]

16   Gemessen an diesen Maßstäben ist für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen (so auch VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 – 13 A 12144/17 – juris Rn. 32 ff; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A – juris, Rn. 39 ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 23 K 463.17 A – juris Rn ; VG Magdeburg, Urteil vom 26. April 2018 – 8 A 101/18 – juris Rn 21 ff; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 – AN 14 S 18.50697 – juris, Rn. 35 ff; VG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – VG 23 L 598.18 A – juris Rn. 12 ff.). Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht und ihre elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) nicht befriedigen könnte, bestehen nicht.

17   Gegen eine Gleichgültigkeit griechischer Behörden gegenüber dem Schicksal von Schutzberechtigten spricht bereits, dass diese mittlerweile zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von Schutzberechtigten ergriffen haben. So hat das griechische Ministerium für Migrationspolitik, Generalsekretariat für Migrationspolitik mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an das deutsche Bundesministerium des Innern erklärt, dass die griechischen Behörden die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU durch das Präsidialdekret 141/2013 rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt haben. Ferner sichert das Ministerium für Migrationspolitik darin zugleich zu, dass auf dieser Grundlage sämtliche Personen, die internationalen Schutz genießen, alle Rechte, die in der oben genannten Richtlinie festgelegt sind, und zwar stets unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, erhalten. Griechenland hat damit zugesichert, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, insbesondere Zugang zu Beschäftigung und Bildung, notwendige Sozialhilfeleistungen, medizinische Versorgung sowie Zugang zu Wohnraum erhalten (Art. 26 - 34 Qualifikationsrichtlinie). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Griechenland nicht an diese Zusicherung gebunden sieht, auch wenn es sich nicht um eine individuelle, unmittelbar auf den Antragsteller bezogene Garantieerklärung handelt.

18   Zudem besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland nicht ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen können.

19   Zwar spricht wenig dafür, dass sie durch eigene Arbeitsleistung ein ausreichendes Einkommen erzielen können, um ihr Existenzminimum zu sichern. Durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise in  Griechenland haben sich die Arbeitschancen allgemein deutlich verschlechtert. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit sowie Sprachbarrieren haben Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden. Die Aussicht, von staatlicher Seite einen Arbeitsplatz vermittelt zu bekommen, ist gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen eingeführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 3; Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 2).

20   Es besteht nach der aktuellen Erkenntnislage aber nicht die ernsthafte Gefahr, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland keine ausreichende Unterkunft finden können. Zwar versorgt der griechische Staat derzeit offiziell anerkannte Schutzberechtigte nicht mit einer Unterkunft (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme vom 23. Juni 2017 – Lebensbedingungen international Schutz berechtigter in Griechenland, Seite 14 f.). Dies liegt aber daran, dass Schutzberechtigte die gleichen Zugangsrechte zu Unterbringung wie auch andere Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten, und wie griechische Staatsangehörige haben. Auch für diese werden keine Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5; Pro Asyl, a.a.O., Seite 14). Auch erhalten international Schutzberechtigte keine staatlichen Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5). Sie haben aber die Möglichkeit, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben. Die Bereitstellung von Wohnungen und monatlichen Geldleistungen konzentriert sich zwar bisher auf die Gruppe der Asylbewerber (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 11. Oktober 2017 Seiten 2, 4 f.). Offiziell müssen Schutzberechtigte innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten nach ihrer Anerkennung diese Unterkünfte verlassen. In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4). Darüber hinaus bestehen informelle Wohnprojekte in Athen und Thessaloniki, in denen alleinstehende Männern unterkommen können (ebenda, Seite 5 f.). Auf eine ausreichende Unterbringung von Schutz berechtigten deutet auch hin, dass von dieser Gruppe nur sehr Wenige Zugang zur Sozialhilfe haben, da sie für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung steht (ebenda, Seite 4). Gegen eine generell unzureichende Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten spricht ferner, dass Amnesty International darüber in dem Amnesty Report zu Griechenland vom 22. Februar 2018 nicht berichtet. Vielmehr finden sich darin in Bezug auf Migranten in Griechenland und deren Unterbringung allein Ausführungen zu den schlechten Bedingungen in den Aufnahmelagern auf den griechischen Inseln und der unsicheren Lage in früheren Flüchtlingslagern im Athener Stadtteil Elliniko (Seite 3 f.). Es bestehen lediglich Anhaltspunkte, dass Personen mit besonderem Schutzbedarf, wozu der Antragsteller unstreitig nicht zählt, nicht in der Lage sind, in Griechenland eine ausreichende Wohnung zu finden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 6).

21   Auch ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland nicht eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sichern können. Sofern sie staatlich untergebracht sind, beziehen sie weiterhin EU-finanzierte Geldleistungen im Rahmen sog. Cash-Card-Programme, deren Höhe bei einem alleinstehenden Erwachsenen bei 150,- Euro monatlich liegen. Sofern sie nicht untergebracht sind, haben sie gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der im Februar 2017 neu eingeführten staatlichen Grundsicherung, dem sog. Sozialen Solidaritätseinkommen. Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200,- Euro für einen Erwachsenen, 100,- Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50,- Euro pro Kind im Haushalt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 2). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. etwa Pro Asyl, Stellungnahme vom 23. Juni 2017 – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Seiten 13 und 27), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Insbesondere sind Schutzberechtigte nicht mehr verpflichtet, einen Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorzulegen, um Sozialleistungen beantragen zu können. Aus diesem Grund wurden innerhalb weniger Monate knapp 3.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Greifswald, Seite 3). Zwar bestehen für Rückkehrer nach Griechenland vorübergehend Schwierigkeiten, in das staatliche Sozialsystem aufgenommen zu werden, weil dafür ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dies ist grundsätzlich mit der Vorlage einer griechischen Steuererklärung des Vorjahres zu dokumentieren, über die sie zunächst nicht verfügen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 3). Da Rückkehrer aber – wie dargestellt – zunächst die Möglichkeit haben, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben und über Cash-Card-Programme hinreichend versorgt zu werden, ist hierin noch keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu sehen.

22   Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Sozialleistungen daran scheitert, dass Schutzsuchende darüber nur unzureichend unterrichtet sind. Dagegen spricht zum einen die Zahl der bereits registrierten Personen. Zum anderen gibt es in Griechenland aktive internationale wie auch lokale Nichtregierungsorganisationen, die Schutzsuchende bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen unter stützen. [...]

23   Des Weiteren ist eine medizinische Grundversorgung für anerkannte Schutzberechtigte gewährleistet. Es besteht ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung, ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. September 2018 an das VG Schwerin, Seite 5). [...]