Keine Haftung aus Verpflichtungserklärung bei anfänglicher Leistungsunfähigkeit:
1. Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind rechtswidrig, da das Sozialamt die erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung von Leistungen für seine Eltern und drei minderjährige Nichten und Neffen nicht getroffen hat.
2. Die Ausländerbehörde hat bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärungen verkannt, dass der Verpflichtungsgeber nicht leistungsfähig war. Dies hätte das Sozialamt bei Beiziehung der Ausländerakte erkennen können. Daher bestand Anlass für eine Ermessensprüfung. Da diese unterblieben ist, sind die Erstattungsbescheide rechtswidrig.
(Leitsätze der Redaktion; ähnliche Entscheidungen vom selben Tag: 5 K 2237/18, 5 K 15672/17)
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Die streitgegenständlichen Erstattungsbescheide finden vorliegend keine Rechtsgrundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. [...]
Zwar liegen die Tatbestandvoraussetzungen des § 68 i.V.m. § 68 a AufenthG vor (s. unten 1.) Der Kläger ist also grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind hier im Einzelfall aber rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat (s. unten 2.). [...]
Der Kläger hat den Verpflichtungserklärungen keinen von dem objektiven Erklärungswert abweichenden Erklärungsinhalt beigemessen. [...] Im Ergebnis hat der Kläger aber eine zutreffende, jedenfalls nicht bis auf die Flüchtlingsanerkennung bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG beschränkte Haftungsdauer angenommen.
Daher kann dahinstehen, ob eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung bei der Abgabe einer Willenserklärung im öffentlichen Recht überhaupt in Betracht kommen kann oder ob Korrekturen insoweit nur im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden können, denn der Kläger befand sich bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht in einem Irrtum. Er wollte und hat eine Verpflichtungserklärung mit dem objektiven Erklärungswert abgegeben. [...]
2. Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind jedenfalls rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat. Damit ist der Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO.
In diesem Fall bestand Anlass für eine Ermessensprüfung, weil der Kläger schon bei Eingehung der Verpflichtungserklärungen nicht leistungsfähig war. Er hat die Beklagte mehrfach auf seine Leistungsunfähigkeit aufmerksam gemacht. [...]
Weiter hat er bei der Anhörung zum Erstattungsbescheid erklärt, schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht leistungsfähig gewesen zu sein. [...]
Zwar hat der Kläger laut Verpflichtungserklärung erklärt, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war aber nach Auffassung der Kammer von der Ausländerbehörde bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zu Unrecht angenommen worden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Kläger fünf Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, wären der Beklagten bei Beiziehung der Ausländerakten deutlich geworden und hätten zur Annahme eines atypischen Falles führen müssen.
Das Einkommen des Klägers war offensichtlich nicht ausreichend, um fünf Verpflichtungserklärungen für drei Kinder und seine beiden sich im Rentenalter befindlichen Eltern abzugeben. [...]
Die Beklagte hätte ferner bei den Ermessenserwägungen zur Rückforderung den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 AsylbLG berücksichtigen müssen. Danach kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einem Leistungsberechtigten erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Im konkreten Fall wäre maximal ein monatlicher Zuschuss von 944,- € in Betracht gekommen, der wohl in der Form des Abzugs von dem Erstattungsbetrag gewährt werden würde. [...]