VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2018 - A 4 K 6435/18 - asyl.net: M26805
https://www.asyl.net/rsdb/M26805
Leitsatz:

1. Auch bei einem im Zeitpunkt der Klageerhebung inhaftierten Asylkläger richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach der Zuweisungsentscheidung.

2. Diese wird ohne ausdrückliche Änderung durch die Inhaftierung nicht gegenstandslos (a.A. VG München, Beschluss vom 04.04.2018 - M 10 K 17.49390 -, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Au 6 K 18.30378, Au 6 S 18.30379 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.01.2017 - B 3 17.30091 -, juris).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, Verwaltungsgericht, örtliche Zuständigkeit, Zuweisung, Haft, Verteilung, Verteilungsentscheidung, Wohnsitz,
Normen: VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, VwGO § 83, GVG § 17 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

2 Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für das vorliegende Verfahren nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Landkreis zu nehmen, welcher zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gehört (§ 1 Abs. 2 AGVwGO, § 12 Abs. 4 LVG). Zwar hält sich die Klägerin aufgrund ihrer Inhaftierung seit dem .03.2017 in auf, dies führt mangels eines freiwilligen Wohnsitzaufgabewillens jedoch nicht zu einer Aufhebung ihres bisherigen Wohnsitzes (VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2018 – 3 A 584/17 -, juris Rn. 17; VG Gießen, Beschluss vom 26.07.2017 - 8 K 5282/17.GI.A -; juris-PK-BGB, Kommentar, 8. Auflage 2017, § 7 Rn.17; MüKo-BGB, Kommentar, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 40; jeweils m.w.N.). Die abweichende Auffassung, nach der ein inhaftierter Asylbewerber seinen Aufenthalt gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (zwangsweise) im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen habe, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet (VG München, Beschluss vom 04.04.2018 - M 10 K 17.49390 -, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Au 6 K 18.30378, Au 6 S 18.30379 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.01.2017 - B 3 17.30091 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 11.10.2013 - AN 9 S 13.30818 -, juris Rn. 2), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Begründung, die Zuweisungsentscheidung in einen anderen Gerichtsbezirk werde auch ohne ausdrückliche Änderung im Falle einer Inhaftierung gegenstandslos, da asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung bestehe, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, so dass schon deshalb eine Abweichung vom ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, wenn - wie vorliegend - eine ausdrückliche und bisher nicht aufgehobene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG (s. Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 29.09.2014) ergangen ist. Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist nämlich abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung für Asylsachen kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat. Der Wohnsitz des Asylsuchenden ist lediglich dann maßgeblich, wenn nach § 52 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz VwGO eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Nur dann richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Das kann etwa der Fall sein, wenn noch kein Zuweisungsbescheid ergangen oder ein ergangener Zuweisungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1997 - 9 AV 3.97 -, juris Rn. 3 f.; zum Fehlen einer Zuweisung s. VG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2008 - A 9 K 6354/07 -, juris Rn. 4). Der Auffassung, mit der Inhaftierung werde eine anderweitige Zuweisung gegenstandslos, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie die Zuweisungssituation nach der Haftentlassung im Unklaren belässt und sich insbesondere nicht dazu verhält, ob die frühere Zuweisung wieder "auflebt" oder es – zumindest vorübergehend – an einer Zuweisung gänzlich fehlt.

3 Ob in den Fällen, in denen sich die Pflicht zur Aufenthaltnahme "nach dem Asylverfahrensgesetz", an die § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO anknüpft, aus anderen Vorschriften des AsylG ergibt, etwas Abweichendes gilt, bedarf keiner Entscheidung, da derartige Vorschriften hier nicht einschlägig sind (anders im Folgeantragsverfahren im Hinblick auf § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2003 – A 9 K 12056/03 -, juris Rn. 4). Insbesondere ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht, dass der Aufenthalt am Ort der Haftanstalt zu nehmen wäre (so aber wohl VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Au 6 K 18.30378, Au 6 S 18.30379 -, juris Rn. 4). Eine asylverfahrensrechtliche Pflicht zur Aufenthaltnahme am Ort der Inhaftierung folgt auch nicht aus der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylG, da die frühere Regelung in Abs. 1 Satz 2 für Haftfälle (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), die auf den tatsächlichen Aufenthalt und damit auf den Haftort abstellte, mit Wirkung vom 01.01.2015 (s. Art. 2 Nr. 3a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBl. 2439) aufgehoben wurde. Nach der Gesetzesänderung verbleibt es bei der Regelung des § 56 Abs. 1 AsylG, nach der die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Soweit Abs. 2 regelt, dass dann, wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer (anderen) Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt ist, folgt hieraus keine Pflicht zur Aufenthaltnahme, vielmehr wird diese vorausgesetzt. [...]