Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts für Geduldete:
Wenn eine Person geduldet ist, ist der Straftatbestand des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verwirklicht. Daher ist die Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der Ingewahrsamnahme einer solchen Person mit dem Ziel, die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, nach den Vorschriften des (hier niedersächsischen) Gefahrenabwehrrechts rechtswidrig.
(Leitsätze der Redaktion)
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So hatte das Amtsgericht den Beschluss auf die Vorschrift des § 18 I Nr. 2a i.V.m. § 24 II Nr. 1 NSOG gestützt. Danach kann die Verwaltungsbehörde eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf. Eine Ingewahrsamnahme ist u.a. zulässig, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Wie der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 27.09.2018 (Bl. 27 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, war die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung und gerichtlichen Beschlusses noch ausgesetzt, da der Betroffene über eine für diesen Zeitpunkt noch gültige Duldung verfügte. Eine Strafbarkeit nach § 95 AufenthG lag damit nicht vor (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 1 W 200/16 (UK) -, juris). Im Übrigen hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Abschiebung mit Beschluss vom 23.08.2018 (Bl.·28 d.A.) wegen Zweifeln im Hinblick auf die Reisefähigkeit des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt. [...]