Bundesinnenministerium des Innern: Allgemeine Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG
1. Allgemein: Soll-Vorschrift
Da § 25b AufenthG eine Soll-Vorschrift darstellt, ist bei Vorliegen der in Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 genannten Voraussetzungen von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, sofern keine Versagungsgründe des Abs. 2 erfüllt sind.
2. Dauer des Voraufenthalts:
Der in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraufenthalt muss ununterbrochen auf einem Aufenthaltstitel, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung basieren. Kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von einmalig bis zu drei Monaten sind unschädlich; bei längerer Unterbrechung wird die Voraufenthaltszeit vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt.
Sinn und Zweck der Norm ist es, langfristig Geduldeten eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland zu ermöglichen. Eine Titelerteilung für Personen, die die Voraufenthaltszeit bereits überwiegend als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis verbracht haben, entspricht nicht diesem Sinn und Zweck.
3. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung:
Das Bekenntnis ist schriftlich abzugeben; es werden die bereits im Einbürgerungsverfahren zur Anwendung kommenden Muster verwendet.
Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung, so dass die antragstellenden Personen den Inhalt der abgegebenen Erklärung verstehen müssen (siehe u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - asyl.net: M13073). Bei erfolgreichem Schulabschluss, einer absolvierten Ausbildung oder einem abgeschlossenen Studium, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass dies erfüllt ist.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2-5 AufenthG, eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder eines Ausschlusstatbestandes für die Einbürgerung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG, kann ein solches Bekenntnis nicht angenommen werden. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in einer wegen Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung, selbst wenn noch keine konkrete Gefahr vorliegt. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Aktivitäten voraus.
4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Zu den Grundkenntnissen zählen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates. Sie sind nachgewiesen durch Ablegen des bundeseinheitlichen Test "Leben in Deutschland" zum Orientierungskurs. Daneben sind sie auch nachgewiesen durch Abschluss einer deutschen Hauptschule oder eines vergleichbaren oder höheren Schulabschlusses, einer Ausbildung oder eines Studiums.
5. Sicherung des Lebensunterhalts
Der Unterhalt muss tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten werden. Werden öffentliche Mittel bezogen, so muss das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit diese deutlich überwiegen. Öffentliche Leistungen, die beitragsbezogen sind (z.B. Kranken- oder Rentenversicherung sowie Arbeitslosengeld I), werden nicht berücksichtigt.
Bei der Prognoseentscheidung des § 25b Abs. 1 S. 2. Nr. 3 Alt. 2 AufenthG ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (bisherige Schul-, Ausbildungs-, Einkommenssituation sowie familiäre Situation) einzuschätzen, ob es der betroffenen Person gelingen wird, den Lebensunterhalt zu sichern.
6. Vorübergehender Bezug von Sozialleistungen
Bei der Ausnahme für Familien mit minderjährigen Kindern gem. § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG muss der Bezug der ergänzenden Sozialleistungen auf den Kindern beruhen.
Bei der Ausnahme für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gem. § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG ist entscheidend, dass die Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wenn dies die Erziehung des Kindes gefährden würde. Dies ist nicht in der Regel bei einem 3-jährigen Kind dann nicht mehr der Fall, wenn eine Betreuung durch Kita o.ä. sichergestellt ist.
Zu den pflegebedürftigen Angehörigen i.S.d. § 23b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG zählen insb. Ehegattinnen und Ehegatten, Eltern und Geschwister sowie Kinder; das Näheverhältnis bestimmt sich nach konkreten familiären Situation.
7. Mündliche Deutschkenntnisse
Die in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG geforderten hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse (Stufe A 2) sind in der Regel nachgewiesen bei Vorlage eines geeigneten und zuverlässigen Sprachstandszeugnisses, da auf einer standarisierten Sprachprüfung beruht. Solche Prüfungen werden derzeit vom Goethe-Institut, dem TestDaF-Institut und der telcGmbH (DVV) angeboten.
Die Deutschkenntnisse können unter bestimmten Umständen auch ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen werden, etwa wenn die betroffene Person bereits längere Zeit berufstätig war, eine Schule besucht, einen Abschluss erworben oder ein Studium abgeschlossen hat.
Ein Nachweis der Deutschkenntnisse ist nicht notwendig für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr; es genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs.
8. Versagungsgründe
Ob Versagungsgründe i.S.d. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegen, ist im Einzelfall im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob gerade aufgrund des Fehlverhaltens nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann.
Die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG knüpft zunächst nur an aktuelle Mitwirkungshandlungen an. Ein Fehlverhalten in der Vergangenheit kann jedoch relevant werden für die Frage, ob ein Ausnahmefall von der gem. § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG regelmäßig anzunehmenden Integration gegeben ist (unter Bezug auf OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 - asyl.net: M23135).
Im Rahmen des § 25b AufenthG gelten zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, so dass kein Ausweisungsinteresse vorliegen darf.
9. Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3-4 gem. § 25b Abs. 3 AufenthG
Altersgründe i.S.d. § 25b Abs. 3 AufenthG können ab Vollendung des 65. Lebensjahres angenommen werden, sowie bei schulpflichtigen Kindern. Allerdings ist eine pauschale Altersangabe nicht sachgerecht, sondern es muss im Einzelfall entschieden werden.
Das Vorliegen von Krankheit oder Behinderung muss i.d.R. durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Daraus muss hervorgehen, dass die betroffene Person gerade deshalb an der Erlangung der Kenntnisse gehindert ist.
(Zusammenfassung der Redaktion)
[...]
Teil I Allgemeines
Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) wurde mit § 25b Aufenthaltsgesetz ein neues Aufenthaltsrecht in das Aufenthaltsgesetz eingefügt, die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration.
Mit § 25b wurde erstmalig in Deutschland eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen. Ziel der Regelung ist es, nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu honorieren (vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drucksache 642/214) und langfristig in Deutschland lebenden Ausländern somit eine dauerhafte Bleibeperspektive zu ermöglichen. [...]
Bei der Regelung des § 25b handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Sofern die in § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen und keine der zwingenden Versagungstatbestände des Absatz 2 gegeben sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. [...]
Teil II Hinweise zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Absatz 1
A Allgemeine Voraussetzungen
§ 25b Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, die ein Geduldeter regelmäßig erfüllen muss und legt in Satz 2 Nummern 1 bis 5 die tatbestandlichen Voraussetzungen kumulativ fest. Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus, dass ..." lässt es dabei zu, dass besondere Integrationsleitungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können, selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. So kann von den Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn andere gleich gewichtige Integrationsmerkmale vorliegen. Beispielhaft ist hier ein herausgehobenes soziales Engagement zu nennen, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird. Das herausgehobene Engagement muss über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen. In diesen Fällen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann erfolgen, wenn z.B. die erforderliche Aufenthaltsdauer oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig vorliegen. [...]
B Dauer des Aufenthalts (Voraufenthalt / Mindestaufenthaltsdauer) [...]
Der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet von mindestens acht Jahren - bei Familien mit Kindern seit sechs Jahren - muss ununterbrochen auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung sein. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von einmalig bis zu drei Monaten sind unschädlich, um so Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich bei geringfügigen formalen Nachlässigkeiten des Ausländers ergeben würden (vgl. Ziffer 85.0 AVV-AufenthG). Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt.
Nach dem Wortlaut des § 25b würde es bereits genügen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die geforderte Mindestaufenthaltszeit (von acht bzw. sechs Jahren) überwiegend als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis verbracht hat. [...]
Eine Titelerteilung in diesen Fällen entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Mit der Neuregelung ist vielmehr beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nicht-legalen Voraufenthalt hier zu privilegieren. Nicht intendiert ist, auch jene Ausländer zu berücksichtigen, die bereits über längere Zeit einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) inne hatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits offen stand.
C Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Nach § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Alternative 1 ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu fordern. Hierbei handelt es sich um ein im Aufenthaltsgesetz neues Tatbestandsmerkmal. Zur Auslegung dieses Tatbestandmerkmals ist auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückzugreifen, das eine analoge Regelung in 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorsieht. Auf diese Bestimmung sowie auf die Anwendungshinweise zum StAG ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b prinzipiell abzustellen. Das Bekenntnis ist somit schriftlich einzuholen. Es sollten die im Einbürgerungsverfahren verwendeten Muster zur Anwendung kommen sowie die Abgabe der Bekenntniserklärung nach Ziffer 85.1.1.1 StAR-VwV verlangt werden.
Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben (siehe BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - und VGH BW, Urteil vom 20.02.2008- 13 S 1169/07).
Sofern der Ausländer über einen erfolgreichen deutschen Schulabschluss, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung auch von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist.
Liegen gegen den Ausländer schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Versagungsründe nach § 5 Absatz 4 vor oder liegt ein Ausschlusstatbestand für die Einbürgerung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StAG vor, lässt sich dieses Bekenntnis nicht feststellen. Das gilt ebenso bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verboten worden ist, auch wenn noch keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Absatz 1 eingetreten ist. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Verbindungen und Machenschaften voraus.
D Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Grundkenntnisse umfassen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates. Orientierung geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist. Zur Beurteilung des Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet können die Bestimmungen der Ziffer 9.2.1.8 AVV-AufenthG entsprechend angewendet werden. Danach werden die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test "Leben in Deutschland" zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann. [...]
E Sicherung des Lebensunterhalts [...]
Der Unterhalt ist gesichert, wenn dieser tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten wird. Bei Bezug öffentlicher Mittel muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt deutlich überwiegen. Öffentliche Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen, wie z.B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung sowie Arbeitslosengeld I, werden nicht angerechnet. Bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung ist stets die gesamte Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit einzubeziehen. Die Bestimmungen der Ziffern 104a.5.3 und 104a.5.4 AVV-AufenthG können entsprechend herangezogen werden. [...]
Die positive Integrationsprognose im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 bedeutet, dass der betreffende Ausländer seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird. Unter Würdigung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- und Einkommenssituation sowie der familiären Situation des betreffenden Ausländers ist jeweils einzuschätzen, ob es dem Ausländer gelingen wird, den Lebensunterhalt in dem erforderlichen Umgang zu sichern. Eine positive Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände wie ein belastbares Arbeitsplatzangebot und Kenntnisse der deutschen Sprache, das soziale Umfeld, Vorhandensein eines festen Wohnsitzes, die Schul- und Berufsausbildung, die Dauer des Aufenthalts und auch das Lebensalter die begründete Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich künftig wirtschaftlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren vermag und so den Lebensunterhalt i.S.d. § 2 Absatz 3 decken wird.
F Vorübergehender Bezug von Sozialleistungen [...]
Im Hinblick auf den Begriff "minderjährige Kinder" in § 25b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 muss sich der Bezug der "ergänzenden Sozialleistungen" in den Kindern begründen. [...] Eine feste zeitliche Grenze, die den Begriff "vorübergehend" definiert, kann indes nicht festgelegt werden. Es müssen zur Auslegung jedoch berechtigte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Bezug dieser ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird (vgl. Ziffer 104a.6.2 AVV-AufenthG).
Im Hinblick auf die Ausnahme für Alleinerziehende in § 25b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ist maßgebend, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Alleinerziehenden nicht zugemutet werden kann, wenn diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet, soweit eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege i.S.d. Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. Ziffer 104a.6.3 AVV-AufenthG).
Zu den nahen Angehörigen i.S. des § 25b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zählen insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder (vgl. aber auch die Definition der nahen Angehörigen in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes). Entscheidend für die Bestimmung des Näheverhältnisses ist die konkrete familiäre Situation.
G Mündliche Deutschkenntnisse
Nach § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäische Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu verlangen. [...]
Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 des GER vorgelegt wird (z. B. "Deutsch-Test für Zuwanderer" - Kompetenzstufe A 2). Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-lnstitut und telcGmbH (DVV). [...]
Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn
• der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden können,
• vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (d.h. Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt sowie jeweils im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist oder
• ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs.
H Schulbesuch
Der Ausländer hat den Nachweis zu führen, dass seine schulpflichtigen Kinder ununterbrochen die Schule besucht haben und weiter besuchen. Dies sollte durch Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung geschehen. [...]
Teil III Hinweise zu den Versagungsgründen des § 25b Absatz 2
[...] In der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben, vgl. hierzu Bundesratsdrucksache 505/12 (Beschluss). [...]
Diese Regelung knüpft vordergründig zunächst nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an. Sie ist jedoch nicht als Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren zu werten und hat demnach nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Ihnen kommt vielmehr Relevanz im Zusammenhang mit der nach § 25b Absatz 1 Satz 2 vorzunehmenden Prüfung zu, ob die Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, weil ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 -18 B 486/14, Rn. 8). [...]
Die Entscheidung, ob Versagungsründe im Sinne des § 25b Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, ist in jedem Einzelfall im Wege des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Dabei ist auch zu prüfen, ob gerade durch das Fehlverhalten von einer nachhaltigen Integration, wie sie die Erteilung nach § 25b voraussetzt, nicht mehr ausgegangen werden kann. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Absatz 2 nicht erfasste (zurückliegende) Identitätstäuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn die Täuschungshandlung nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 5 relevanten Integrationsleistungen für die hier maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 25b Absatz 2 Nummer 2 nicht zu erteilen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. [...]
Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
Teil IV Hinweise zu § 25b Absatz 3 (Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4) [...]
Hinsichtlich der Altersbestimmung kann als Anhaltspunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres (analog § 104a Absatz 6) herangezogen werden. Darüber hinaus liegen Altersgründe bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern vor (vgl. Ziffer 104a.1.4 AVV-AufenthG). Die pauschale Angabe eines Alters wird jedoch nicht als sachgerecht empfunden, um auch in atypischen Fallkonstellationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.
Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betreffenden das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. [...]
Ob die Ausnahmemöglichkeiten greifen, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Teil V Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (Hinweise zu 5 25b Absatz 4)
Ob die Ausnahmemöglichkeiten greifen, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Teil V Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder (Hinweise zu 5 25b Absatz 4)
Absatz 4 enthält die Voraussetzungen, unter denen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt (vgl. Teil II E). [...]