Kein Erlöschen des Flüchtlingsstatus allein durch Annahme des Nationalpasses:
1. Die Annahme des Nationalpasses ist kein selbständiges Erlöschensmerkmal, vielmehr tritt die Rechtsfolge nur dann ein, wenn durch die Annahme des Nationalpasses zu erkennen ist, dass sich eine Person erneut dem vollen konsularischen Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 – 9 C 126.90).
2. Auf ein solches Unterschutzstellen ist nicht zu schließen, wenn die Person den Kontakt zu ihrem Heimatland nur deshalb wieder aufnimmt, um z.B. eine geschlossene Ehe zu legalisieren, die Registrierung gemeinsamer Kinder zu ermöglichen oder aber insgesamt allein ihre personenstandsrechtlichen Angelegenheiten oder die ihrer Familie zu ordnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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Das Erlöschen der Asylberechtigung/Flüchtlingszuerkennung durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses setzt neben der Annahme des Vorteils in Form der Passerlangung voraus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine erneute Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu werten ist und dass die Annahme in subjektiver Hinsicht freiwillig erfolgte. Entscheidend ist, ob aus dem Verhaften des Asylberechtigten/Flüchtlings auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 - Juris).
Die Annahme eines Nationalpasses ist demnach nicht selbständiges Erlöschensmerkmal, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn durch die Annahme eines Nationalpasses zu erkennen ist, dass sich der Ausländer nunmehr erneut dem vollen konsularischen Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Einer Passausstellung kommt dabei lediglich eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betreffende wieder dem Schutz seines Heimatstaates unterstellen will. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Passannahme gerade keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, so fehlt es an dieser weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des Erlöschenstatbestandes, da maßgeblich auf diese Absicht des Betreffenden, sich wieder dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstellen, abzustellen ist. Auf ein solches Unterschutzstellen ist aber nicht zu schließen, wenn der Betreffende den Kontakt zu seinem Heimatstaat nur deshalb wieder aufnimmt, um etwa eine geschlossene Ehe zu legalisieren, die Registrierung gemeinsamer Kinder zu ermöglichen oder aber insgesamt allein um seine personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 - zum damaligen inhaltsgleichen § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 13 S 3392/95 -; VG Köln, Urteil vom 14.11.2002 - 15 K 1362/00.A - alle zitiert nach Juris). [...]