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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 237/17 - asyl.net: M26674
https://www.asyl.net/rsdb/M26674
Leitsatz:

Zur Höchstfrist für die Dublin-Überstellung bei Haft:

"[...] Eine zulässige Rechtsbeschwerde der Behörde gegen den die Anordnung von Abschiebungshaft ablehnenden Beschluss kann nach der Abschiebung des Betroffenen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortgeführt werden. Die beteiligte Behörde kann das Rechtsmittel aber auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 6 ff.). [...]

Die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen gilt nur in dem Fall, dass sich der Betroffene bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39; Modifizierung von Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 126/16, InfAuslR 2017, 290)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Haftdauer, Überstellungsfrist, Überstellungshaft,
Normen: VO 604/2013 Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3, FamFG § 62,
Auszüge:

[...]

6 a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, das sich auf die Entscheidung des Senats vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, InfAuslR 2017, 290) stützt, stand Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung der Anordnung von Haft nicht entgegen. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 V ZB 81/17, juris Rn. 3). Hier wurde die Haft aber erst nach der (gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs angeordnet. Daher findet die Sechs-Wochen-Frist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung keine Anwendung.

7 b) Daraus dass das Beschwerdegericht zu Unrecht annimmt, dass Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung der Haftanordnung entgegenstand, folgt jedoch lediglich, dass es aus diesem Grund die Haftanordnung nicht hätte aufheben dürfen. Ob die von dem Betroffenen mit der Beschwerde vorgebrachten weiteren Einwendungen eine Aufhebung der Haftanordnung gerechtfertigt hätten, ist dagegen offen, weil sich das Beschwerdegericht hiermit aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst hat. Diese von dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 8) vorzunehmende Prüfung kann von dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, da nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. [...]