VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 23.08.2018 - 7 D 1498/18.A - asyl.net: M26649
https://www.asyl.net/rsdb/M26649
Leitsatz:

Beschwerdeausschluss im Asylverfahren:

Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch den Streit um das Vorliegen von Abschiebungsverboten und die asylrechtliche Abschiebungsandrohung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Beschwerdeausschluss, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Asylverfahrensrecht, Asylverfahren,
Normen: AsylG § 80
Auszüge:

[...]

Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner im Beschluss vom 1. September 2017 – 7 D 1519/17.A –, juris, dargelegten Ansicht nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Dieses wird mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus, das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige gegen die Vollstreckung geltend gemachte Einwendungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und dort auch vom Gesetzgeber hinlänglich zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.1Württ., Beschlüsse vom 26. Januar 1998 – A 12 S 3522/97 –, juris, Rdnr. 4 ff. und vom 6. August 1998 – 3 S 842/98 –, juris, Rdnr. 2 ff.).

Dies bedingt zugleich, dass auch die Anfechtung der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt im asylrechtlichen Bescheid ebenfalls dem Asylverfahren zugerechnet und gerade nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen werden kann. Diese Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung würde nachgerade konterkariert, wenn die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen über Abschiebungsverbote bzw. über den Erlass einer Abschiebungsandrohung einem anderen Rechtsmittelregime unterstellt würden, so dass anders als im Asylverfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte (vgl. bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1997 – 12 TG 4190/97 –, juris, Rdnr. 10 ff., mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsgeschichte [vgl. BT1 Drucks. 12/2062, S. 42]). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. § 34 AsylG handelt es sich vielmehr auch hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und über das Ergehen einer Abschiebungsandrohung um eine einheitliche dem Regime des Asylrechts unterliegende Streitigkeit. [...]