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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 19.09.2018 - 3 A 11422/17 - asyl.net: M26628
https://www.asyl.net/rsdb/M26628
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für Christin wegen drohender religiöser Verfolgung in Marokko:

Das marokkanische Strafgesetzbuch enthält Normen, die es unter Strafe stellen, sich missionarisch zu betätigen. Bereits das öffentliche Bekenntnis zu einer anderen Religion wird nach dem marokkanischen Strafgesetz in der Praxis als missionarische Tätigkeit ausgelegt und bestraft. Daher kann auch eine drohende religiöse Verfolgung aufgrund eines solchen öffentlichen Bekenntnisses die Flüchtlingseigenschaft begründen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Marokko, Konvertiten, Apostasie, öffentliches Bekenntnis, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Strafverfahren, Freiheitsstrafe,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1,
Auszüge:

[…]

Artikel 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches stellt unter Strafe (Gefängnisstrafe von (mindestens) sechs Monaten bis zu drei Jahren und Strafgelder von 100 bis zu 500 Dirham (ca. 9,- bis 45,- €)), einen Muslim in seinem Glauben zu erschüttern ("ebranler") oder ihn zu einer anderen Religion zu bekehren. Dieser Artikel kann in der Praxis äußerst weit ausgelegt werden, so auch zum Verbot öffentlicher Bekenntnisse zu anderen Religionen oder zur Religionslosigkeit (vgl.: Antwort der Bundesregierung vom 07. Juni 2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8193 - "Menschenrechtliche Lage in Marokko", S. 3: dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/086/1808693.pdf). Die vorbezeichnete Norm findet auch Anwendung und wird gerichtlich geahndet (vgl.: Reiseinformation des Österreichischen Außenministeriums: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/ (Stand 12. September 2018); LANDINFO, Marokko: Vom Islam zum Christentum konvertieren, 20. Januar 2014, S. 3). [...]

Das Verbot, ihren Glauben öffentlich auszuleben und andere von diesem zu überzeugen, stellt für die Klägerin einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Religionsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 GRCh dar, der einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt, von denen gemäß Art. 15 II EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, und erfüllt damit den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da für die Klägerin das öffentliche Ausleben ihrer Religion und das Überzeugen anderer von dieser einen hohen Stellenwert einnimmt, obwohl im Christentum selbst kein unbedingter Missionierungsauftrag verankert ist. Aufgrund des Vortrages der Klägerin und ihrer in der Vergangenheit ausgeübten missionarischen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass sie auch im Falle einer Rückkehr nach Marokko weiterhin ihren Glauben öffentlich ausleben und versuchen wird, andere von diesem zu überzeugen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass das Missionieren für die Klägerin von großer Wichtigkeit ist, zumal sie sich mit ihrer ausgeübten missionarischen Tätigkeit auch hierzulande in eine nicht unerhebliche Gefahr begeben haben dürfte. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie auch andere "erlösen" bzw. "erretten" wolle. Zudem sei sie überzeugt, dass die meisten Moslems nicht ausreichend bzw. falsch über das Christentum informiert seien, weshalb sie versuchen wolle, eine adäquate Aufklärung zu betreiben. Nach ihrem glaubhaften Vortrag hat sie sich bereits vor ihrer Ausreise aus Marokko öffentlich zu ihrem Abfall vom Islam bekannt, was darauf hindeutet, dass sie nicht den Konflikt scheuen wird, der durch ein öffentliches Glaubensbekenntnis heraufbeschworen würde. Es ist auch zu beachten, dass Artikel 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches in der Praxis weit ausgelegt wird und schon das öffentliche Bekenntnis zum Christentum bzw. zur Konfessionslosigkeit zu einer Bestrafung aufgrund dieser Vorschrift führen kann (s.o.). Allein durch die Existenz ihres Youtube-Kanals ist mit überwiegender - also beachtlicher Wahrscheinlichkeit - damit zu rechnen, dass der marokkanische Staat, als Akteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG, ihr einen Prozess bereiten wird, als dessen Folge sie zumindest sechs Monate wird im Gefängnis verbringen müssen. Durch jedes weitere öffentliche Glaubensbekenntnis bzw. durch jede weitere missionarische Tätigkeit (mit der nach derzeitiger Sach- und Kenntnislage aus Sicht des Einzelrichters zu rechnen ist) bestünde die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verurteilung und entsprechenden Bestrafung. Letztere dürfte bei Wiederholungstätigkeiten immer gravierender werden. Bei einer Gefängnisstrafe - insbesondere einer solchen, die mindestens sechs Monate umfasst - handelt es sich um eine gravierende Sanktion, die in erheblichem Maße in die Freiheit der Klägerin eingreifen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass das Recht auf Freiheit in Art. 6 GRCh einen hohen Stellenwert im Rahmen der Grundrechte hat und für jeden Menschen eine grundlegende Voraussetzung zu Selbstverwirklichung darstellt. [...]