OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 14.08.2018 - 3 B 159/18 - asyl.net: M26601
https://www.asyl.net/rsdb/M26601
Leitsatz:

Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ausweisungsinteresse, Bleibeinteresse, deutscher Ehegatte, familiäre Lebensgemeinschaft, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, effektiver Rechtsschutz, inzidente Prüfung, Einreisesperre, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen,
Normen: AufenthG § 11, AufenthG § 28, AufenthG § 53, AufenthG § 54,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Anders als in den in § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Fällen kommt dem Widerspruch und der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung zu. Jedoch lassen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Damit löst die Ausweisung unbeschadet der aufschiebenden Wirkung weiterhin die mit ihr verbundenen materiellen Rechtswirkungen aus. Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen. Die Erteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erfolgreich beseitigen, wenn sich bei der gebotenen inzidenten Überprüfung herausstellt, dass die Ausweisung rechtswidrig ausgesprochen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. November 2012 - OVG 11 S 63.12 -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 84 Rn. 60; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 84 Rn. 22; Huber, in: ders., AufenthG, 2. Auflage 2016, § 84 Rn. 4). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. [...]