Dublin-VO nicht anwendbar auf international Schutzberechtigte:
1. Bei der Entscheidung über Asylanträge im Bundesgebiet nachgeborener Kinder, deren Eltern von einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, findet die Dublin-VO keine Anwendung.
2. Wurde für die personensorgeberechtigten Eltern z.B. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich dieses Mitgliedstaates (hier Bulgarien) festgestellt, muss das Bundesamt diese asyl- und ausländerrechtlichen Statusentscheidungen auch im Rahmen des Asylverfahrens für das nachgeborene Kind beachten.
(Leitsätze der Redaktion, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 Deutschland gg. Hasan - Asylmagazin 4/2018, S. 133 ff. - asyl.net: M25901)
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Diese Erwägungen werden einer rechtlichen Überprüfung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 1 A 169/18 - nicht standhalten. Das Bundesamt nimmt bislang nicht zur Kenntnis, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018 - C-360/16 - in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland gegen Aziz Hasan geklärt ist, dass sich der Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) gem. Art. 23 und 24 dieser Verordnung nicht auf Drittstaatsangehörige erstreckt, denen in einem EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt und somit das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung abgeschlossen ist (EuGH, a.a.O., zit. nach EUR-Lex, Rn. 42 ff.; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 - Rechtssache Ahmed, zit. nach EURLex, Rn. 41 f.). Somit ist die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte überholt. Dies gilt auch für weitere, nicht vom Bundesamt zitierte Entscheidungen, die in den Fällen von im Bundesgebiet nachgeborenen Angehörigen anerkannter Schutzberechtigter eines EU-Mitgliedstaats ihre Begründung für fehlende ernstliche Zweifel an dem Unzulässigkeitsurteil des Bundesamtes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung stützen (vgl. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - A 5 K 8144/16 -, zit. nach juris Rn. 6).
Da die minderjährige Antragstellerin - anders als ihre Eltern - vorliegend weder einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien gestellt, noch von Bulgarien als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurde, kann die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10. November 2016 - 11 L 1842/16.A -, zit. nach juris Rn. 6 bis 8). […]