VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 27.08.2018 - AN 3 K 17.34891 - asyl.net: M26586
https://www.asyl.net/rsdb/M26586
Leitsatz:

1. Keine Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz für Trans-Personen aus Kuba

2. Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil bei Abbruch der medikamentösen Therapie der HIV-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefahr droht. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist in Kuba nicht gesichert.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kuba, Transsexuelle, HIV/AIDS, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

33 b. Der nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereiste Kläger hat nach Auffassung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Kuba nicht mit einer im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Rückkehrgefährdung zu rechnen. [...]

45 Für den Fall einer Rückkehr würde sich nach Überzeugung des Gerichts der Gesundheitszustand des Klägers in kürzester Zeit mangels zuverlässiger Verfügbarkeit der verordneten Medikamente lebensbedrohlich verschlechtern, § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylG. Die im konkreten Einzelfall erforderliche medizinische Versorgung ist auch nicht in einem Teil Kubas gewährleistet, § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG.

46 Der Kläger hat angegeben, die ärztlich verordneten Kombinationspräparate fünf bis sechsmal nicht erhalten zu haben. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand, insbesondere die Lungenfunktion, stark verschlechtert.

47 Die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. April 2018 eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Mai 2018 bestätigt diese Angaben insofern, als Versorgungsengpässe nicht ausgeschlossen werden können. Weder der UNHCR noch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe konnten zu den gestellten Fragen Angaben machen.

48 Nachdem der Kläger glaubhaft erklärte, schon in der Vergangenheit nicht ausreichend Zugang zu den benötigten Medikamenten erhalten zu haben, besteht für ihn im Fall seiner Rückkehr nach Kuba im ganzen Land eine beachtliche konkrete Lebensgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2. [...]