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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 Ahmed gg. Ungarn (Asylmagazin 12/2018, S. 441 f.) - asyl.net: M26566
https://www.asyl.net/rsdb/M26566
Leitsatz:

Einzelfallprüfung beim Ausschluss vom subsidiären Schutz erforderlich:

1. Mit der Qualifikationsrichtlinie wollte der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen einführen, denen internationaler Schutz gewährt wird (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 01.03.2016 - C‑443/14; C‑444/14, Alo und Osso gg. Deutschland (= Asylmagazin 3/2016, S. 82 ff.) - asyl.net: M23635). Die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wurden an diejenigen, die für Flüchtlinge gelten, angelehnt und dienen dem gleichen Zweck.

2. Wie beim Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft muss auch beim Ausschluss vom subsidiären Schutz in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Ausschlussgrund vorliegt (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - B. u. D., C-57/09, C-101/09 [ASYLMAGAZIN 1-2/2011, S. 27 ff.] - asyl.net: M17841). Eine Regelung, die den Ausschluss pauschal und ausschließlich an dem national vorgesehenen Strafmaß für bestimmte Straftaten festmacht, ist mit der Regelung zum Ausschluss vom subsidiären Schutz bei "schwerer Straftat" in Art. 17 Abs. 1 Bst. b Qualifikationsrichtlinie unvereinbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Ausschlussgrund, subsidiärer Schutz, schwere nichtpolitische Straftat, schwere Straftat, Ausschluss, Einzelfall, Einzelfallprüfung, Qualifikationsrichtlinie, Flüchtlingseigenschaft, internationaler Schutz, Sachprüfung, Strafmaß, Vorabentscheidungsverfahren, Genfer Flüchtlingskonvention, Ahmed,
Normen: RL 2011/95 Art. 17 Abs. 1 Bst. b, RL 2011/95 Art. 14 Abs. 4 Bst. b, RL 2011/95 Art. 12 Abs. 2 Bst. b, AEUV Art. 78 Abs. 1, GFK Art. 1 F Bst. b, RL 2011/95 Art. 17 Abs. 1 Bst. a, RL 2011/95 Art. 17 Abs. 1 Bst. c, RL 2011/95 Art. 12 Abs. 2 Bst. a, RL 2011/95 Art. 12 Abs. 2 Bst. c, GFK Art. 1 F Bst. a, GFK Art. 1 F Bst. b,
Auszüge:

[...]

32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die subsidiären Schutz beantragt, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. [...]

42 Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention beziehen, zwar nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in dieser Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, doch ergibt sich aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, einführen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).

43 Was die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Unionsgesetzgeber an den auf Flüchtlinge anzuwendenden Regelungen orientiert hat, um sie – soweit möglich – auf die Personen auszuweiten, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist.

44 Der Inhalt und die Struktur von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2011/95 betreffend den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art. 12 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Richtlinie betreffend den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auf, der seinerseits die Bestimmungen von Art. 1 Abschnitt F Buchst. a bis c der Genfer Konvention inhaltlich im Wesentlichen übernimmt.

45 Im Übrigen folgt aus den Materialien zur Richtlinie 2011/95 wie auch aus denen zur Richtlinie 2004/83 (vgl. Punkte 4.5 und 7 der Begründung des von der Kommission am 30. Oktober 2001 vorgelegten Richtlinienvorschlags [KOM (2001) 510 final] [ABl. 2002, C 51 E, S. 325] sowie den von der Kommission am 21. Oktober 2009 vorgelegten Richtlinienvorschlag [KOM (2009) 551 final]), dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2011/95 auf dem Willen des Unionsgesetzgebers beruht, Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz einzuführen, die den für Flüchtlinge geltenden Gründen vergleichbar sind. [...]

48 Nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vertretenen Auffassung geht aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, hervor, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Bestimmung erst anwenden darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusstatbestände fallen.

49 Daraus folgt, dass jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93).

50 Dieses Erfordernis ist auf Entscheidungen über den Ausschluss vom subsidiären Schutz zu übertragen.

51 Wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich darin, Personen auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2004/83 und die Rechtsstellung des Flüchtlings, Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104 und 115).

52 Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 darf eine Person von der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann ausgeschlossen werden, wenn "schwerwiegende Gründe" die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen hat. Diese Bestimmung sieht einen Ausschlussgrund vor, der eine Ausnahme von der in Art. 18 der Richtlinie 2011/95 aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist.

53 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts führt das Asylgesetz indes dazu, jede Straftat, die nach ungarischem Recht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden kann, automatisch als schwere Straftat einzuordnen. [...]

55 Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72). [...]

58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist. [...]