Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls wegen unerlaubten Aufenthalts für drittstaatsangehörigen Vater aufgrund Zusammenlebens mit seinen deutschen Kindern (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH C-82/16 vom 08.05.2018).
(Leitsätze der Redaktion)
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Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung mit Beschluss vom 06.03.2003, Az.: 2 BvR 397/02 entschieden hat, dass im Rahmen eines Strafverfahrens grundsätzlich zu prüfen ist, ob für einen Betroffenen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum (objektiv) gegeben waren. Dies ist deshalb entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bzgl. des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt in einen Mitgliedsstaat der Union entscheidend davon abhängt, ob Kinder eines solchen Drittstaatsangehörigen Unionsbürger sind und sich im Einreisestaat aufhalten. Mt Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2018, Az.: C-82/16 hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Drittstaatsangehörigen unter den vorgenannten Voraussetzungen der Vaterschaft eines minderjährigen Unionsbürgers ein Recht zum Aufenthalt im Mitgliedsstaat unmittelbar aus Artikel 20 AEUV ergibt und nicht voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige über einen anderen Aufenthaltstitel verfüge. Dieses Aufenthaltsrecht stehe dem Drittstaatsangehörigen prinzipiell ab Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses (hier des Zeitpunktes der behaupteten Anfechtung der Vaterschaft durch den deutschen Staatsangehörigen bzw. der Anerkennung der Vaterschaft durch den Angeschuldigten) zu und ein Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen könne ab diesem Zeitpunkt im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 nicht als illegal angesehen werden. [...]