VG Regensburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 02.01.2018 - RN 12 K 16.32435 - asyl.net: M26516
https://www.asyl.net/rsdb/M26516
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz für afghanischen Mann aufgrund des Vorliegens dreier Risikomerkmale:

Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ist eine erhöhte Gefährdung in Afghanistan anzunehmen

1. bei Männern im wehrfähigen Alter,

2. bei Vermutetem Verstoß gegen die Sharia oder islamische Werte oder

3. bei einer "Verwestlichung".

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 19.4.2016 - ecoi.net ID 1075164).

Schlagwörter: Afghanistan, wehrfähiges Alter, Verwestlichung, UNHCR, gefahrerhöhende Umstände, Taliban, nicht gottgefälliges Leben, subsidiärer Schutz, Risikomerkmale, Sharia, Islam, Scharia-Recht,
Normen: AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4, AsylG § 4 Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[…]

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht dagegen. Aufgrund der individuellen Lebensumstände ist von einer drohenden Verfolgung auszugehen, ohne dass es wesentlich darauf ankommt, ob der Tatbestand der individuell drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die Alternative der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) wegen Bestehens gefahrerhöhender individueller Umstände gegeben ist.

Nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 sprechen abhängig von den Umständen des einzelnen Falls u.a. folgende Profile für eine erhöhte Gefährdung von Personen in Afghanistan:

- Männer im wehrfähigen Alter

- Personen, bei denen vermutet wird, dass sei gegen die Scharia verstoßen haben oder gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben

- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft verbunden sind; dazu zählt UNHCR auch als "verwestlicht" wahrgenommene Personen (vgl. S. 46 f.).

Diese besonderen Risikokriterien werden auch von allen anderen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bestätigt.

Der Kläger verkörpert die drei genannten Risikomerkmale in einem außerordentlich deutlichem Umfang. […]

Die Summierung dieser Risikofaktoren ergibt die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr Opfer eines Übergriffs islamischer Kräfte wird. Auch seine Befürchtung, dass er aufgrund seiner Einstellung einem erhöhten Risiko des Übergriffs durch staatliche Kräfte ausgesetzt wäre, ist nicht von der Hand zu weisen. […]