Bundesministerium des Innern

Merkliste
Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Entscheidung vom 06.07.2018 - unbekannt - asyl.net: M26497
https://www.asyl.net/rsdb/M26497
Leitsatz:

Bundesinnenministerium: Resettlement von Schutzbedürftigen aus Libyen:

1. Resettlement nach § 23 Abs. 4 AufenthG von 300 besonders Schutzbedürftigen aus Libyen im Jahr 2018 im Rahmen eines UNHCR-Evakuierungsmechanismus aufgrund der Sicherheitslage in Libyen.

2. Die Schutzbedürftigen werden zunächst in UNHCR-Einrichtungen im Niger untergebracht, um das Resettlement-Verfahren in Sicherheit durchzuführen.

3. Bei den von Deutschland Aufzunehmenden handelt es sich um Personen (u.a. unbegleitete Minderjährige) aus Syrien, Irak, Eritrea und Somalia und um Palästinenser, von denen einige stark traumatisiert sind.

4. Bei der Auswahl soll die Familieneinheit, Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit und der Grad der Schutzbedürftigkeit besonders berücksichtigt werden. Der Anteil schwerstkranker Personen soll 5% der Gesamtzahl der Aufgenommenen nicht überschreiten.

5. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen vorsätzlichen Straftaten verurteilt wurden oder wegen Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen verdächtigt werden.

6. Einzelheiten zum Ablauf der Aufnahme.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Libyen, Resettlement, Evakuierung, Aufnahmeanordnung, Bundesministerium des Innern, Syrien, Irak, Eritrea, Somalia, Palästinenser, UNHCR, besonders schutzbedürftig, Niger,
Normen: AufenthG § 23
Auszüge:

[...]

Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage in Libyen hat UNHCR einen Evakuierungsmechanismus über eine Einrichtung des UNHCR in Niger konzipiert, um die betroffenen Schutzbedürftigen zunächst aus Libyen auszufliegen und das Resettlement-Verfahren in Sicherheit durchführen zu können.

Deutschland hat sich im Rahmen oben genannter Initiativen bereit erklärt, 300 besonders Schutzbedürftige aus diesem Personenkreis im Jahr 2018 aufzunehmen.

Bei den von Deutschland aufzunehmenden Personen handelt es sich um Staatsangehörige aus Syrien, Irak, Eritrea, Somalia und um Palästinenser. Aufgrund der besonderen Fluchtgeschichte sind die aufzunehmenden Personen zum Teil stark traumatisiert. Unter den besonders Schutzbedürftigen befinden sich auch unbegleitete Minderjährige. [...]

Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis zu 300 Personen mit syrischer, irakischer, eritreischer oder somalischer Staatsangehörigkeit oder Palästinensern, die über den Evakuierungsmechanismus aus Libyen ausgeflogen werden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufnahmezusage.

2. Für die Auswahl sollen - soweit möglich - insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a. Wahrung der Einheit der Familie:

b. familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland;

c. Integrationsfähigkeit (Indikatoren u.a.: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter);

d. Grad der Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte.

Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle oder um Minderjährige ohne Familienangehörige handelt, klärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen bzw. bei unbegleiteten Minderjährigen unter Einbindung des Bundesverwaltungsamtes, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen bereit ist. Auf das Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung wird verwiesen.

3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt.

Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen,

a. die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind;

b. oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. [...]

5. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. [...]