1. Durch § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolgt eine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung an das Bundesamt für die Prüfung sowohl zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als auch inlandsbezogener Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Rn. 15).
2. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) differenziert nicht in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr kommt dem Bundesamt sowohl bei Erlass der Abschiebungsanordnung als auch im weiteren Verlauf bis zur Überstellung die genannte Entscheidungskompetenz zu. Das Bundesamt hat die weitere Entwicklung, unter Umständen mit Unterstützung der (landesrechtlichen) Ausländerbehörde, auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung - und gegebenenfalls Durchführung eines Gerichtsverfahrens - unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls mit vorübergehendem Absehen von der Vollziehung zu reagieren. Damit führt insbesondere auch nicht die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung zu einer Zuständigkeit (auch) der Länder (Rn. 27).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
12 Nach der – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
13 Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11):
14 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
15 Dieser Rechtsprechung, an der auch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vonseiten der Verwaltungsgerichte weiter festgehalten worden ist (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 14.03.2017 - M 12 E 17.835 - juris Rn. 18) und die auch in der Kommentarliteratur eine Stütze findet (vgl. im Weiteren), schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. [...]
27 Weiterhin differenziert § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr kommt dem Bundesamt sowohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung als auch im weiteren Verlauf bis zur Überstellung die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernissen zu. Das Bundesamt hat die weitere Entwicklung, unter Umständen mit Unterstützung der (landesrechtlichen) Ausländerbehörde, auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung – und gegebenenfalls Durchführung eines Gerichtsverfahrens – unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls mit vorübergehendem Absehen von der Vollziehung zu reagieren (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 48). Damit führt insbesondere auch nicht die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Länder. Zum einen gibt für einen solchen Zuständigkeitsübergang der Wortlaut des § 34a AsylG nichts her. Zum anderen sieht sich die hier vertretene Auffassung in systematischer Hinsicht bestätigt. Insofern kann im Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der für den "späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 AufenthG" die Zuständigkeit der Ausländerbehörde begründet, gefolgert werden, dass der Gesetzgeber einen Zuständigkeitsübergang auf die Länder auch im Fall des § 34a AsylG gesondert angeordnet hätte. [...]