VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 04.06.2018 - 7 A 128/17 - asyl.net: M26435
https://www.asyl.net/rsdb/M26435
Leitsatz:

[Ausnahmsweise keine Haftung aus Verpflichtungserklärung in NRW:]

Zur Auslegung einer auf einem behördlichen Formular nebst dem Erklärenden vorgegebenen behördlichen Ergänzungen abgegebenen Willenserklärung (Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG).

Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aus Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG bedarf es einer Ermessensausübung zur Berücksichtigung eines sog. atypischen Falls. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn eine Ausländerbehörde in Abweichung von einem ihr bekannten Standpunkt des zuständigen Innenministeriums eine weiterreichende Verpflichtungserklärung abnimmt, ohne den Verpflichtungsgeber über diese Abweichung aufgeklärt zu haben.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, atypischer Ausnahmefall, Belehrung,
Normen: AufenthG § 68,
Auszüge:

[...]

43 Die Bescheide sind indes rechtswidrig, weil der Beklagte die Notwendigkeit einer aufgrund der Umstände des Einzelfalls gebotenen Ermessensentscheidung nicht gesehen und sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist zwar im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein solcher Regelfall wird angenommen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, juris, Rn. 60; U. v. 13.2.2014 - 1 C 4.13 -, juris, Rn. 16; NRW OVG, U. v. 8.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris, Rn. 54; - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 51; VG Hannover, a.a.O., Rn. 53). Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf die Verpflichtungserklärungen des Klägers vom 30.9.2014 gegeben.

44 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die den Ausländerbehörden bekannte Rechtsauffassung des nds. Innenministeriums bereits im Jahr 2014 dahin lautete, die in Umsetzung seiner Aufnahmeanordnungen vom 30.8.2013 und 3.3.2014 eingeholten Verpflichtungserklärungen beträfen lediglich den Zeitraum von der Einreise bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde von der damaligen Mitarbeiterin der Ausländerbehörde des Landkreises Emsland in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die insoweit zunächst abweichende Auffassung des nds. Sozialministeriums bestätigt. Dementsprechend bringt auch der Erlass des nds. Innenministeriums vom 15.5.2014 (BL. 69, 71 der Gerichtsakte) "im Umkehrschluss" diese Rechtsauffassung zum Ausdruck, die der Erlass vom 9.9.2014 (Bl. 129 der Gerichtsakte) ausdrücklich unter Hinweis auf widerstreitende Auffassungen der Bundesländer zur Auslegung der Formularerklärung, namentlich Baden-Württemberg, bekräftigt und an der auch mit nachfolgenden Erlassen festgehalten wird (Erlass vom 9.12.2014, Bl. 130, 144 der Gerichtsakte, vom 18.12.2014, Bl. 132 der Gerichtsakte, vom 10.4.2015, Bl. 133 der Gerichtsakte). Vor dem Hintergrund dieser Erlasslage war für die Ausländerbehörden unzweideutig klargestellt, dass das nds. Innenministerium es für die Aufnahme von Flüchtlingen auf der Grundlage seiner Aufnahmeanordnungen genügen ließ, dass sich die Verpflichtungsgeber nur für die Zeit bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichteten. Demzufolge setzten die Aufnahmeanordnungen die Abgabe weiterreichender Verpflichtungserklärungen nicht nur nicht voraus, sondern verlangten von den Verpflichtungsgebern keine weiterreichenden Erklärungen und ermöglichten ihnen, ihre Verwandten durch Abgabe auf den Zeitraum bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkter Verpflichtungserklärungen nach Deutschland zu holen. Zugleich war den Ausländerbehörden aufgrund des Erlasses vom 9.9.2014 bekannt, dass die abweichende Rechtsauffassung des Sozialministeriums hinsichtlich der Auslegung der Formularerklärung von anderen Bundesländern geteilt wurde, weshalb die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern eingeholt werden sollte.

45 Angesichts dieser Lage war die dem Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang am 30.9.2014 die Verpflichtungserklärungen abnehmende Ausländerbehörde gehalten, den Kläger auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Auslegung und damit zur zeitlichen Reichweite der Formularerklärung ebenso hinzuweisen, wie auch auf den Umstand, dass es nach den Aufnahmeanordnungen nebst weiterer Erlasslage des nds. Innenministeriums für die Ermöglichung der Einreise der Angehörigen genügte, eine bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begrenzte Verpflichtungserklärung abzugeben. [...]