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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Entscheidung vom 13.07.2018 - M3-20010/18#3 - Asylmagazin 9/2018, S. 327 f. - asyl.net: M26420
https://www.asyl.net/rsdb/M26420
Leitsatz:

Hinweise zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab 01.08.2018:

Allgemein:

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist auf 1000 Personen pro Monat begrenzt und an bestimmte in § 36a AufenthG neu geregelte Voraussetzungen geknüpft. Es müssen humanitäre Gründe für den Familiennachzug vorliegen, entweder bei der in Deutschland subsidiär schutzberechtigten Person oder dem nachziehenden Familienmitglied. Das Kindeswohl und Integrationsaspekte sind besonders zu berücksichtigen.

Nachzugsberechtigte:

Wie bisher ist der Nachzug möglich für Eheleute zueinander, für Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern.

Verfahren:

Es ist ein Visumsverfahren durchzuführen mit der Besonderheit, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) die monatlich 1000 nachzugsberechtigten Personen bestimmt. Der Antrag auf Familiennachzug ist bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen, die auslandsbezogene Sachverhalte prüft und den Antrag an Sicherheits- und Ausländerbehörden weiterleitet.

Die Ausländerbehörde prüft sodann die Inlandssachverhalte, insbesondere

  • humanitäre Gründe in der Person der subsidiär Schutzberechtigten, also Dauer der Trennungszeit, das Alter von Minderjährigen und schwerwiegende Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit. Letztere müssen qualifiziert nachgewiesen werden und für Atteste gelten die Anforderungen von § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend.
  • positive und negative Integrationsaspekte, also Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse und Straftaten unterhalb der Schwelle des Versagungstatbestands.
  • Versagungsgründe in der Person der subsidiär Schutzberechtigten, also schwerwiegende Straftaten, unsichere Aufenthaltsperspektive, Ausreisewillen.

Die Auslandsvertretung stellt die Prüfungsergebnisse aller beteiligten Stellen zusammen und übergibt sie an das BVA, welches intern rechtlich verbindlich die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1000 nachzugsberechtigten Personen trifft. Visa werden durch die Auslandsvertretung erteilt. Nachzugsanträge, die im jeweiligen Monat nicht berücksichtigt wurden, verbleiben beim BVA und werden im kommenden Monat wieder mit einbezogen.

Sonstiges:

Ausländerbehörden haben die notwendigen Rahmenbedingungen für den personellen Mehraufwand zur Verfügung zu stellen.

Im Jahr 2015 erteilte Globalzustimmungen nach § 32 AufenthV gelten für das neue Verfahren nicht.

Anlagen:

1. Detailbeschreibung des Bearbeitungsprozesses

2. Checkliste Prüfungsmuster für Ausländerbehörden

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Familiennachzug, Familienzusammenführung, subsidiärer Schutz, Erlass, Visum, humanitäre Gründe, Kindeswohl, Integration, Familienangehörige, Visumsverfahren, Bundesverwaltungsamt, Auslandsvertretung, Ausländerbehörde, minderjährig, Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse, Straftat, Versagungsgründe,
Normen: AufenthG § 36a, AufenthG 36a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2c, AufenthG § 60a, AufenthG § 36a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 36a Abs. 3 Nr. 2, AufenthG 36a Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Aufgrund dieser zahlenmäßigen Begrenzung werden nicht alle Familienangehörigen sofort nachziehen können. Der Familiennachzug ist daher an bestimmte, in § 36a AufenthG neu geregelte Voraussetzungen geknüpft. So müssen entweder in der Person des bereits im Bundesgebiet lebenden subsidiär Schutzberechtigten oder des nachziehenden Familienangehörigen humanitäre Gründe vorliegen; bei der Auswahlentscheidung sind zudem das Kindeswohl und Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Die Nachzugsmöglichkeit besteht - entsprechend der allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug - für den Nachzug von Ehepartnern, von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und von minderjährigen ledigen Kindern zu ihren Eltern.

Der Familiennachzug wird im Visumverfahren gewährt mit der Besonderheit, dass die Bestimmung der monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erfolgen wird (vgl. Detailbeschreibung des Bearbeitungsprozesses, Anlage 1).

Der Antrag auf Familiennachzug ist bei der jeweiligen Auslandsvertretung (AV) zu stellen. Dort werden die auslandsbezogenen Sachverhalte, insbesondere Fragen zur Identität, zu den familiären Verhältnissen, (Abstammung, Elternschaft, Zeitpunkt der Eheschließung usw.), zu in der Person des Nachziehenden bestehenden humanitären Gründen oder Integrationsleistungen und zur Unzumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Drittstaat geprüft. Sofern nach dieser Prüfung grundsätzlich die Nachzugsvoraussetzungen vorliegen, leitet die AV den Antrag zur weiteren Prüfung an die Sicherheits- und die Ausländerbehörden (ABHen) weiter.

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 36a AufenthG stellt an die ABHen neue Herausforderungen, da die mit der gesetzlichen Neuregelung vorgesehenen Voraussetzungen eine umfassendere Prüfung als in sonstigen Konstellationen des Familiennachzugs erfordern. Die ABHen sind für die Prüfung der Inlandssachverhalte zuständig. Dies betrifft insbesondere

* humanitäre Gründe in der Person des subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 2 S. 1 AufenthG):

- Dauer der Trennungszeit: Zeitpunkt der Erstregistrierung als Asylsuchender in der Bundesrepublik,

- das konkrete Alter bei minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten,

- den Nachweis einer schwerwiegenden Erkrankung, einer Pflegebedürftigkeit im Sinne einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bzw. einer schweren Behinderung des subsidiär Schutzberechtigten durch qualifizierte Bescheinigung. Für die Bescheinigungen gelten die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechend; konkretisierend verweise ich auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017.

* positive und negative Integrationsaspekte (§ 36a Abs. 2 S. 4 AufenthG), insbes. die Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse und Straftaten auch unterhalb der Schwelle des Versagungstatbestandes in § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG neu. Für die Feststellung der Integrationsaspekte ist in der Regel auf die Inhalte der Ausländerakte abzustellen. Weitergehende Recherchen sollen nur mit vertretbarem Aufwand erfolgen.

* Versagungsgründe in der Person des subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 3 AufenthG): Vorliegen schwerwiegender Straftaten, unsichere Aufenthaltsperspektive, Ausreisewillen

Die von den ABH erhobenen Informationen werden im regulären Verfahren an die AV übersandt. Die AV stellt die Prüfungsergebnisse aller beteiligten Stellen zusammen und gibt sie an das BVA. Das BVA trifft intern rechtlich verbindlich die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen. Die AV erteilt auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des BVA dem Antragsteller das Visum. Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen. [...]

Das neue Verfahren wird aufgrund der umfassenderen Prüfungsanforderungen zu einem personellen Mehraufwand bei den ABHen führen. Ich bitte, dass Sie den ABHen die notwendigen Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen, um einen reibungslosen Verfahrensablauf zu ermöglichen.

Die von den Ländern im Jahr 2015 zur Verfahrensvereinfachung des Familiennachzugs erteilten Globalzustimmungen (§ 32 AufenthV) zum Familiennachzug zu syrischen anerkannten Flüchtlingen können nicht für den neuen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gelten. § 36a AufenthG setzt zwingend die Prüfung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten voraus. Da die Globalzustimmungen in zeitlicher Nähe zur Einführung des privilegierten Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 1. August 2015 erteilt wurden, ist ihr Geltungsbereich nicht in jedem Fall eindeutig. Ich bitte um Prüfung, ob Ihre jeweilige Globalzustimmung auch den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten umfasst, und ggf. schriftliche Bestätigung der Beschränkung auf den Familiennachzug zu Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen gegenüber dem BMI. [...]