Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Merkliste
Zitieren als:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 12.07.2018 - IIc3-29011/2 - asyl.net: M26399
https://www.asyl.net/rsdb/M26399
Leitsatz:

Zum Leistungsanspruch von in Deutschland neugeborenen Kindern von Drittstaatsangehörigen:

1. Neugeborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sind nicht nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II.

2. Da sie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialleistungen, Kinder, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte, international Schutzberechtigte, Bundesministerium des Innern, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II, Geburt, Neugeborene, in Deutschland geborene Kinder, Kind,
Normen: AsylbLG § 1, AufenthG § 33, AufenthG § 25 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Ein "Arbeitskreis Flüchtlinge" hat folgenden Sachverhalt vorgetragen: "Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiärem Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Sie werden zu dieser Antragstellung durch die Ausländerbehörde aufgefordert. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert oft monatelang. In dieser Zeit erhalten die Eltern keine Leistungen für ihr Kind. Die Sozialämter zahlen nicht, weil ihnen eine offizielle Zuweisung durch die Bezirksregierung fehlt. Die Jobcenter zahlen nicht, da die Eltern noch keine gültigen Ausweispapiere für das Kind vorlegen können. Wissend, dass aber nun eine Person mehr im Haushalt lebt, zahlt das Jobcenter nur den Mietanteil der Eltern und eventueller Geschwisterkinder mit gültigen Papieren aus. Die anteilige Miete und alle Bedarfe des Neugeborenen müssen die Eltern aus ihren Regelleistungen mit bestreiten. Dieser Tatbestand treibt die Familie automatisch in Schulden bzw. Mietrückstände und damit verbundenen Ärger oder Mahnschreiben durch die Vermieter."

In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt vertrete ich insoweit nachfolgende Auffassung: In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.

Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind. [...]