Landesregierung Brandenburg: Bleiberecht für Opfer rechtsextremer Gewalt
Ergänzungserlass zum Erlass vom 21.12.2016, Nr. 08/2016 - asyl.net: M24546
Ergänzung zu
3. a) bb) Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat
Falls nicht eindeutig ist, ob es sich um eine rechtsmotivierte Straftat handelt, ist ergänzend das Bundesamt für Justiz zu beteiligen, welches für Opferentschädigungen selbst Bewertungen vornimmt.
4. Ausschlussgründe d) Dublin-Verfahren
Da in Dublin-Verfahren das BAMF zuständig ist, kann der Erlass vom 21.12.2016 nicht angewendet werden. Sollten aber die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach diesem Erlass vorliegen, ist das BAMF zu informieren und um Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO zu bitten.
(Zusammenfassung der Redaktion)
[...]
Der Erlass Nr. 08/2016 wird um die folgenden zwei Punkte ergänzt:
1. zu
3. Ermessen der Ausländerbehörde
a) § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
bb) Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat
Der 2. Absatz wird wie folgt ergänzt:
Sofern sich aus der Ermittlungsakte oder aus dem strafrechtlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen lässt, ob es sich um eine rechtsmotivierte Gewaltstraftat handelt, ist ergänzend das Bundesamt für Justiz zu beteiligen, das im Rahmen der Gewährung von Opferentschädigungen eigene Bewertungen von Sachverhalten vornimmt.
2. zu
4. Ausschlussgründe
d) Dublin-Verfahren
Für Dublin-Verfahren ist das BAMF und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Befindet sich das Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat im Dublin-Verfahren, kann der hiesige Erlass nicht zur Anwendung kommen. Jedoch ist in diesem Fall wie folgt zu verfahren:
Liegen die Voraussetzungen des Erlasses Nr. 08/2016 zur Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis dem Grunde nach vor, und ist die Anwendung des Erlasses nur deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Dublin-Fall handelt, ist das BAMF über diesen Sachverhalt zu informieren und um Prüfung zu bitten, ob in diesem speziellen Fall im Rahmen des Selbsteintritts auf die Überstellung des Betroffenen an den zuständigen Staat gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verzichtet und ein nationales Asylverfahren durchgeführt wird. [...]