Integrationsministerium NRW: keine Wohnsitzzuweisung bei Unterbringung im Frauenhaus
Falls eine Person in einem Frauenhaus wohnt, ist die gemeindescharfe Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2c AufenthG aufzuheben.
Von einer Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 S. 2 AufenthG soll abgesehen werden.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Für den Fall, dass die betroffene Person in einem sog. Frauenhaus wohnt, das sich nicht in ihrer Zuweisungskommune befindet, ist die gemeindescharfe Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2c) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufzuheben. Als Nachweis bedarf es jedoch einer Aufnahmebestätigung des zuständigen Frauenhauses.
Von einer erneuten Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll aus humanitären und verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden. [...]